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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt.

Den übrigen Patentgesetzgebungen ist diese Beschränkung
fremd. Sie lassen indess (mit Ausnahme des Italienischen Pa-
tentgesetzes) jede nähere Bestimmung darüber vermissen, wor-
auf bei den verschiedenen Gegenständen der Erfindungspatente
sich das Recht des Patentinhabers erstreckt. Sie begnügen
sich mit einer ganz allgemein gehaltenen Beschreibung der
Rechte des Patentinhabers, ohne die darunter begriffenen ver-
schiedenen Fälle zu unterscheiden. So bezeichnet das Engli-
sche Statut von 1623 sect. 6 als Inhalt des Erfindungspaten-
tes "den alleinigen Betrieb oder die Anfertigung irgend einer
Art von neuen Manufacturen1)." Das Nordamerikanische Ge-
setz vom 4. Juli 1836 sect. 5 definirt das Recht des Erfinders
als "das volle und ausschliessliche Recht und die Befugniss,
die Erfindung oder Entdeckung herzustellen, zu gebrauchen
und Andern zum Gebrauche zu verkaufen2). Das Französi-
sche Patentgesetz vom 5. Juli 1844 Art. 1 bezeichnet noch
allgemeiner als Gegenstand des Erfindungspatentes das aus-
schliessliche Recht die Erfindung zum eigenen Nutzen auszu-
beuten3).

Ebenso allgemein gehalten sind die Bestimmungen der
Oestereichischen4) und der Belgischen Gesetzgebung5). Nur
das Italienische Gesetz vom 30. October 1859 unterscheidet zwi-
schen den verschiedenen Arten der ausschliesslichen Berechtigung

einstimmen sollten, keinesweges herzuleiten. Das Patent begründet
vielmehr nach Art. IV I. nur das Recht, die Anfertigung von Ma-
schinen, die mit der patententirten übereinstimmen, zu untersa-
gen. Wenn nach Art. III c, und Art. IV 2. das mit einem Patente
verbundene Untersagungsrecht auch auf den Gebrauch der patentirten
Maschine sich erstrecken kann, so gilt dies nur von solchen Maschinen,
die nur für die Fabrication dienen, nicht auch von solchen, die für
den allgemeinen Gebrauch des Publicums bestimmt sind. Zu dieser
letztern Kategorie gehört aber die in Rede stehende Maschine, da das
Einführungspatent ausdrücklich auf eine Maschine zum Waschen von
Hauswäsche lautet.
1) "The sole working or making of any manner of new manu-
factures."
2) "The full and exclusive right and liberty of making using
and vending to others to be used the said invention or discovery."
3) "Le droit exclusif d'exploiter a son profit la dite decouverte ou
invention."
4) Gesetz v. 15. August 1852 §. 21 Art. 4.
5) Gesetz v. 24. Mai 1854.
III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt.

Den übrigen Patentgesetzgebungen ist diese Beschränkung
fremd. Sie lassen indess (mit Ausnahme des Italienischen Pa-
tentgesetzes) jede nähere Bestimmung darüber vermissen, wor-
auf bei den verschiedenen Gegenständen der Erfindungspatente
sich das Recht des Patentinhabers erstreckt. Sie begnügen
sich mit einer ganz allgemein gehaltenen Beschreibung der
Rechte des Patentinhabers, ohne die darunter begriffenen ver-
schiedenen Fälle zu unterscheiden. So bezeichnet das Engli-
sche Statut von 1623 sect. 6 als Inhalt des Erfindungspaten-
tes »den alleinigen Betrieb oder die Anfertigung irgend einer
Art von neuen Manufacturen1).« Das Nordamerikanische Ge-
setz vom 4. Juli 1836 sect. 5 definirt das Recht des Erfinders
als »das volle und ausschliessliche Recht und die Befugniss,
die Erfindung oder Entdeckung herzustellen, zu gebrauchen
und Andern zum Gebrauche zu verkaufen2). Das Französi-
sche Patentgesetz vom 5. Juli 1844 Art. 1 bezeichnet noch
allgemeiner als Gegenstand des Erfindungspatentes das aus-
schliessliche Recht die Erfindung zum eigenen Nutzen auszu-
beuten3).

Ebenso allgemein gehalten sind die Bestimmungen der
Oestereichischen4) und der Belgischen Gesetzgebung5). Nur
das Italienische Gesetz vom 30. October 1859 unterscheidet zwi-
schen den verschiedenen Arten der ausschliesslichen Berechtigung

einstimmen sollten, keinesweges herzuleiten. Das Patent begründet
vielmehr nach Art. IV I. nur das Recht, die Anfertigung von Ma-
schinen, die mit der patententirten übereinstimmen, zu untersa-
gen. Wenn nach Art. III c, und Art. IV 2. das mit einem Patente
verbundene Untersagungsrecht auch auf den Gebrauch der patentirten
Maschine sich erstrecken kann, so gilt dies nur von solchen Maschinen,
die nur für die Fabrication dienen, nicht auch von solchen, die für
den allgemeinen Gebrauch des Publicums bestimmt sind. Zu dieser
letztern Kategorie gehört aber die in Rede stehende Maschine, da das
Einführungspatent ausdrücklich auf eine Maschine zum Waschen von
Hauswäsche lautet.
1) »The sole working or making of any manner of new manu-
factures.«
2) »The full and exclusive right and liberty of making using
and vending to others to be used the said invention or discovery.«
3) »Le droit exclusif d’exploiter à son profit la dite découverte ou
invention.«
4) Gesetz v. 15. August 1852 §. 21 Art. 4.
5) Gesetz v. 24. Mai 1854.
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[154/0181] III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt. Den übrigen Patentgesetzgebungen ist diese Beschränkung fremd. Sie lassen indess (mit Ausnahme des Italienischen Pa- tentgesetzes) jede nähere Bestimmung darüber vermissen, wor- auf bei den verschiedenen Gegenständen der Erfindungspatente sich das Recht des Patentinhabers erstreckt. Sie begnügen sich mit einer ganz allgemein gehaltenen Beschreibung der Rechte des Patentinhabers, ohne die darunter begriffenen ver- schiedenen Fälle zu unterscheiden. So bezeichnet das Engli- sche Statut von 1623 sect. 6 als Inhalt des Erfindungspaten- tes »den alleinigen Betrieb oder die Anfertigung irgend einer Art von neuen Manufacturen 1).« Das Nordamerikanische Ge- setz vom 4. Juli 1836 sect. 5 definirt das Recht des Erfinders als »das volle und ausschliessliche Recht und die Befugniss, die Erfindung oder Entdeckung herzustellen, zu gebrauchen und Andern zum Gebrauche zu verkaufen 2). Das Französi- sche Patentgesetz vom 5. Juli 1844 Art. 1 bezeichnet noch allgemeiner als Gegenstand des Erfindungspatentes das aus- schliessliche Recht die Erfindung zum eigenen Nutzen auszu- beuten 3). Ebenso allgemein gehalten sind die Bestimmungen der Oestereichischen 4) und der Belgischen Gesetzgebung 5). Nur das Italienische Gesetz vom 30. October 1859 unterscheidet zwi- schen den verschiedenen Arten der ausschliesslichen Berechtigung 1) 1) »The sole working or making of any manner of new manu- factures.« 2) »The full and exclusive right and liberty of making using and vending to others to be used the said invention or discovery.« 3) »Le droit exclusif d’exploiter à son profit la dite découverte ou invention.« 4) Gesetz v. 15. August 1852 §. 21 Art. 4. 5) Gesetz v. 24. Mai 1854. 1) einstimmen sollten, keinesweges herzuleiten. Das Patent begründet vielmehr nach Art. IV I. nur das Recht, die Anfertigung von Ma- schinen, die mit der patententirten übereinstimmen, zu untersa- gen. Wenn nach Art. III c, und Art. IV 2. das mit einem Patente verbundene Untersagungsrecht auch auf den Gebrauch der patentirten Maschine sich erstrecken kann, so gilt dies nur von solchen Maschinen, die nur für die Fabrication dienen, nicht auch von solchen, die für den allgemeinen Gebrauch des Publicums bestimmt sind. Zu dieser letztern Kategorie gehört aber die in Rede stehende Maschine, da das Einführungspatent ausdrücklich auf eine Maschine zum Waschen von Hauswäsche lautet.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/181>, abgerufen am 22.11.2024.