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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten.

b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu
beschränken. Ebensowenig darf dadurch dem Patentinhaber
ein Recht beilegt werden;

c) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen,
wenn solche nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustim-
mung anderweitig angeschafft sind, zu untersagen, mit allei-
niger Ausnahme des Falles:

wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrication
und den Gewerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen zum
Ge- und Verbrauche des grössern Publicums bestimmten
Handelsartikeln die Rede ist.

IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen,
durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem
Patentinhaber

1) ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung oder Aus-
führung des in Rede stehenden Gegenstandes zu gewähren,
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb
ihres Gebietes dem Patentinhaber

2) das Recht zu ertheilen:

a) eine neue Fabrikationsmethode, oder

b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation
in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass er berechtigt
ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten Methode
oder den Gebrauch des patentirten Gegenstandes zu unter-
sagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben oder
den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben."

Nach diesen Bestimmungen des Preussischen Rechtes ist
das Recht des Patentinhabers entweder auf ein Fabrikations-
monopol für die patentirte Waare oder auf die ausschliessliche
gewerbliche Benutzung der patentirten Vorrichtung oder Fa-
brikationsmethode beschränkt. Das Recht zum ausschliessli-
chen Gebrauche, so weit es sich nicht um eine gewerbliche
Benutzung, sondern um eine eigentliche Consumtion handelt,
steht ihm dagegen nach Art. III der Uebereinkunft in keinem
Falle zu1).

1) Rescript. vom 10. August 1856 an St. in Berlin. "Nach
Art. III, a. und b. der Uebereinkunft vom 21. September 1842 ist
aus dem Ihnen ertheilten Einführungspatente ein Recht, die Einfuhr
und den Verkauf der von J. und S. in Ilfeld bezogenen Waschma-
schinen, wenn solche auch mit der patentirten Maschine über-
Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten.

b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu
beschränken. Ebensowenig darf dadurch dem Patentinhaber
ein Recht beilegt werden;

c) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen,
wenn solche nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustim-
mung anderweitig angeschafft sind, zu untersagen, mit allei-
niger Ausnahme des Falles:

wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrication
und den Gewerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen zum
Ge- und Verbrauche des grössern Publicums bestimmten
Handelsartikeln die Rede ist.

IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen,
durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem
Patentinhaber

1) ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung oder Aus-
führung des in Rede stehenden Gegenstandes zu gewähren,
Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb
ihres Gebietes dem Patentinhaber

2) das Recht zu ertheilen:

a) eine neue Fabrikationsmethode, oder

b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation
in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass er berechtigt
ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten Methode
oder den Gebrauch des patentirten Gegenstandes zu unter-
sagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben oder
den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben.«

Nach diesen Bestimmungen des Preussischen Rechtes ist
das Recht des Patentinhabers entweder auf ein Fabrikations-
monopol für die patentirte Waare oder auf die ausschliessliche
gewerbliche Benutzung der patentirten Vorrichtung oder Fa-
brikationsmethode beschränkt. Das Recht zum ausschliessli-
chen Gebrauche, so weit es sich nicht um eine gewerbliche
Benutzung, sondern um eine eigentliche Consumtion handelt,
steht ihm dagegen nach Art. III der Uebereinkunft in keinem
Falle zu1).

1) Rescript. vom 10. August 1856 an St. in Berlin. »Nach
Art. III, a. und b. der Uebereinkunft vom 21. September 1842 ist
aus dem Ihnen ertheilten Einführungspatente ein Recht, die Einfuhr
und den Verkauf der von J. und S. in Ilfeld bezogenen Waschma-
schinen, wenn solche auch mit der patentirten Maschine über-
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[153/0180] Uebereinkunft der Zollvereinsstaaten. b) den Verkauf und Absatz derselben zu verbieten oder zu beschränken. Ebensowenig darf dadurch dem Patentinhaber ein Recht beilegt werden; c) den Ge- oder Verbrauch von dergleichen Gegenständen, wenn solche nicht von ihm bezogen oder mit seiner Zustim- mung anderweitig angeschafft sind, zu untersagen, mit allei- niger Ausnahme des Falles: wenn von Maschinen und Werkzeugen für die Fabrication und den Gewerbebetrieb, nicht aber von allgemeinen zum Ge- und Verbrauche des grössern Publicums bestimmten Handelsartikeln die Rede ist. IV. Dagegen bleibt es jeder Vereinsregierung überlassen, durch Ertheilung eines Patentes innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber 1) ein Recht zur ausschliesslichen Anfertigung oder Aus- führung des in Rede stehenden Gegenstandes zu gewähren, Ingleichen bleibt es jeder Regierung anheimgestellt, innerhalb ihres Gebietes dem Patentinhaber 2) das Recht zu ertheilen: a) eine neue Fabrikationsmethode, oder b) neue Maschinen oder Werkzeuge für die Fabrikation in der Art ausschliesslich anzuwenden, dass er berechtigt ist, allen denjenigen die Benutzung der patentirten Methode oder den Gebrauch des patentirten Gegenstandes zu unter- sagen, welche das Recht dazu nicht von ihm erworben oder den patentirten Gegenstand nicht von ihm bezogen haben.« Nach diesen Bestimmungen des Preussischen Rechtes ist das Recht des Patentinhabers entweder auf ein Fabrikations- monopol für die patentirte Waare oder auf die ausschliessliche gewerbliche Benutzung der patentirten Vorrichtung oder Fa- brikationsmethode beschränkt. Das Recht zum ausschliessli- chen Gebrauche, so weit es sich nicht um eine gewerbliche Benutzung, sondern um eine eigentliche Consumtion handelt, steht ihm dagegen nach Art. III der Uebereinkunft in keinem Falle zu 1). 1) Rescript. vom 10. August 1856 an St. in Berlin. »Nach Art. III, a. und b. der Uebereinkunft vom 21. September 1842 ist aus dem Ihnen ertheilten Einführungspatente ein Recht, die Einfuhr und den Verkauf der von J. und S. in Ilfeld bezogenen Waschma- schinen, wenn solche auch mit der patentirten Maschine über-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/180>, abgerufen am 24.11.2024.