Bei dleser Classification ist die eine der drei Hauptarten der Patentberechtigungen, die ausschliessliche Fabrikation pa- tentirter Waaren zum Verkauf ganz übergangen. Auch die auf die beiden andern Klassen bezüglichen Bestimmungen ver- mischen Nebensächliches mit dem für die Begriffsbestimmung Wesentlichen und enthalten zum Theil Vorschriften, welche nur für den Umfang des Untersagungsrechtes, nicht für den Inhalt der Rechte des Patentinhabers bestimmend sind.
Ausserdem erschienen auch die Beschränkungen, welche durch die angeführten Erläuterungen im Wege der Interpre- tation in den Umfang der Rechte des Patentinhabers hinein- getragen wurden, nicht ausreichend für die Zwecke des Zollvereins. Es erschien vielmehr unerlässlich, seine Befug- niss auf die ausschliessliche Fabrikation patentirter Waaren oder auf den ausschliesslichen gewerblichen Gebrauch paten- tirter Vorrichtungen und Fabrikationsmethoden zu beschrän- ken. Der Vertrieb uud der Verbrauch patentirter Erzeugnisse, soweit derselbe zur unmittelbaren Consumtion des Publicums diente, durfte dagegen nicht im Interesse des Erfinders be- schränkt werden, wenn nicht die durch den Zollverein begrün- dete Verkehrsfreiheit auf das Empfindlichste durch die von zwanzig verschiedenen Staaten verliehenen Erfindungspatente beeinträchtigt werden sollte.
Die hiernach gebotene Einschränkung der Rechte des Patentinhabers erhielt die gesetzliche Sanction durch die Ueber- einkunft der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Re- gierungen wegen Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. Januar 1842 (Gesetzsammlung 1843 S. 265)1), welche in den Artikeln III und IV das Folgende bestimmt:
III. Die Ertheilung eines Patentes darf fortan niemals ein Recht begründen:
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem pa- tentirten übereinstimmen, oder
1) Diese Uebereinkunft ist allerdings durch den Vertrag über die Erneuerung des Zollvereins vom 8. Juli 1867 in ihrer Geltung als in- ternationaler Vertrag aufgehoben. Dagegen ist sie in ihrer Eigenschaft als Landesgesetz, als welches sie unter dem 29. Juni 1843 publizirt worden, noch gegenwärtig in Kraft geblieben und muss deshalb als Quelle des Preussischen Patentrechtes angezogen werden.
III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt.
Bei dleser Classification ist die eine der drei Hauptarten der Patentberechtigungen, die ausschliessliche Fabrikation pa- tentirter Waaren zum Verkauf ganz übergangen. Auch die auf die beiden andern Klassen bezüglichen Bestimmungen ver- mischen Nebensächliches mit dem für die Begriffsbestimmung Wesentlichen und enthalten zum Theil Vorschriften, welche nur für den Umfang des Untersagungsrechtes, nicht für den Inhalt der Rechte des Patentinhabers bestimmend sind.
Ausserdem erschienen auch die Beschränkungen, welche durch die angeführten Erläuterungen im Wege der Interpre- tation in den Umfang der Rechte des Patentinhabers hinein- getragen wurden, nicht ausreichend für die Zwecke des Zollvereins. Es erschien vielmehr unerlässlich, seine Befug- niss auf die ausschliessliche Fabrikation patentirter Waaren oder auf den ausschliesslichen gewerblichen Gebrauch paten- tirter Vorrichtungen und Fabrikationsmethoden zu beschrän- ken. Der Vertrieb uud der Verbrauch patentirter Erzeugnisse, soweit derselbe zur unmittelbaren Consumtion des Publicums diente, durfte dagegen nicht im Interesse des Erfinders be- schränkt werden, wenn nicht die durch den Zollverein begrün- dete Verkehrsfreiheit auf das Empfindlichste durch die von zwanzig verschiedenen Staaten verliehenen Erfindungspatente beeinträchtigt werden sollte.
Die hiernach gebotene Einschränkung der Rechte des Patentinhabers erhielt die gesetzliche Sanction durch die Ueber- einkunft der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Re- gierungen wegen Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21. Januar 1842 (Gesetzsammlung 1843 S. 265)1), welche in den Artikeln III und IV das Folgende bestimmt:
III. Die Ertheilung eines Patentes darf fortan niemals ein Recht begründen:
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem pa- tentirten übereinstimmen, oder
1) Diese Uebereinkunft ist allerdings durch den Vertrag über die Erneuerung des Zollvereins vom 8. Juli 1867 in ihrer Geltung als in- ternationaler Vertrag aufgehoben. Dagegen ist sie in ihrer Eigenschaft als Landesgesetz, als welches sie unter dem 29. Juni 1843 publizirt worden, noch gegenwärtig in Kraft geblieben und muss deshalb als Quelle des Preussischen Patentrechtes angezogen werden.
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III. Rechte des Patentinhabers. §. 15. Inhalt.
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mischen Nebensächliches mit dem für die Begriffsbestimmung
Wesentlichen und enthalten zum Theil Vorschriften, welche nur
für den Umfang des Untersagungsrechtes, nicht für den Inhalt
der Rechte des Patentinhabers bestimmend sind.
Ausserdem erschienen auch die Beschränkungen, welche
durch die angeführten Erläuterungen im Wege der Interpre-
tation in den Umfang der Rechte des Patentinhabers hinein-
getragen wurden, nicht ausreichend für die Zwecke des
Zollvereins. Es erschien vielmehr unerlässlich, seine Befug-
niss auf die ausschliessliche Fabrikation patentirter Waaren
oder auf den ausschliesslichen gewerblichen Gebrauch paten-
tirter Vorrichtungen und Fabrikationsmethoden zu beschrän-
ken. Der Vertrieb uud der Verbrauch patentirter Erzeugnisse,
soweit derselbe zur unmittelbaren Consumtion des Publicums
diente, durfte dagegen nicht im Interesse des Erfinders be-
schränkt werden, wenn nicht die durch den Zollverein begrün-
dete Verkehrsfreiheit auf das Empfindlichste durch die von
zwanzig verschiedenen Staaten verliehenen Erfindungspatente
beeinträchtigt werden sollte.
Die hiernach gebotene Einschränkung der Rechte des
Patentinhabers erhielt die gesetzliche Sanction durch die Ueber-
einkunft der zum Zoll- und Handelsvereine verbundenen Re-
gierungen wegen Ertheilung von Erfindungspatenten vom 21.
Januar 1842 (Gesetzsammlung 1843 S. 265) 1), welche in den
Artikeln III und IV das Folgende bestimmt:
III. Die Ertheilung eines Patentes darf fortan niemals
ein Recht begründen:
a) die Einfuhr solcher Gegenstände, welche mit dem pa-
tentirten übereinstimmen, oder
1) Diese Uebereinkunft ist allerdings durch den Vertrag über die
Erneuerung des Zollvereins vom 8. Juli 1867 in ihrer Geltung als in-
ternationaler Vertrag aufgehoben. Dagegen ist sie in ihrer Eigenschaft
als Landesgesetz, als welches sie unter dem 29. Juni 1843 publizirt
worden, noch gegenwärtig in Kraft geblieben und muss deshalb als
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/179>, abgerufen am 16.02.2025.
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