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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Herstellungs- und Gebrauchsmonopol.
Arten der Benutzung verbinden, indem er zwar seine Maschine
zum Verkauf fabrizirt, dem Käufer aber die Benutzung nur
für seine Person einräumt, so dass das Eigenthum und das
Gebrauchsrecht der Maschine besonders übertragen wird. Das
Recht des Erfinders umfasst in diesem Falle ebenso wie in dem
vorigen, sowohl die ausschliessliche Vervielfältigung des erfun-
denen Gegenstandes, als den ausschliesslichen Gebrauch des
damit verknüpften Verfahrens. Allein die Art der Nutzung ist
eine andere, indem der Erfinder das Recht der Vervielfältigung
zur eigenen Ausbeutung zurück behält, dagegen das Gebrauchs-
recht als ein persönliches Recht des Käufers mit jedem ver-
kauften Exemplare überträgt.

Der Erfinder der Maschine kann endlich darauf verzichten,
die erfundene Maschine sowohl selbst zu fabriziren, als auch
selbst zu gebrauchen. Er kann den Gewerbtreibenden, welche
von seiner Erfindung Gebrauch machen wollen, die eigene An-
schaffung und den Gebrauch seiner Vorrichtung gegen Entgelt
gestatten. In diesem Falle scheidet das ausschliessliche Recht
der Vervielfältigung gänzlich aus und das Recht des Erfinders
bleibt ebenso wie bei den vorhin erwähnten Fabrikationsme-
thoden auf den ausschliesslichen Gebrauch beschränkt. Diese
Art der Benutzung ist gewöhnlich bei Maschinentheilen, welche
nicht die Grundlage eines selbständigen Fabrikationsbetriebes
bilden können (vergl. oben S. 24 f.).

Die Unterscheidung dieser verschiedenen Fälle ist für
die Praxis des Patentschutzes von der grössten Bedeutung.
Wird eine neue Maschine patentirt und in den Verkehr ge-
bracht, so ist es unumgänglich nothwendig zu wissen, ob dem
Erfinder nur die Fabrikation oder auch der ausschliessliche
Gebrauch vorbehalten ist, ob also der dritte Erwerber einer
von dem Patentinhaber verfertigten Maschine befugt ist, die-
selbe in Gebrauch zu setzen, ohne erst das Gebrauchsrecht
selbst für seine Person von dem Patentinhaber zu erwerben.
Wird ein Verfahren patentirt, zu dessen Ausführung es beson-
derer neu erfundener Vorrichtungen bedarf, so muss unterschie-
den werden können, ob derjenige, welcher die Befugniss zur
Benutzung der Fabrikationsmethode erlangt hat, sich diese
Vorrichtungen selbst anschaffen darf, oder ob der Patentinhaber
das ausschliessliche Recht zur Herstellung und zum Verkaufe
derselben sich vorbehalten hat.

Herstellungs- und Gebrauchsmonopol.
Arten der Benutzung verbinden, indem er zwar seine Maschine
zum Verkauf fabrizirt, dem Käufer aber die Benutzung nur
für seine Person einräumt, so dass das Eigenthum und das
Gebrauchsrecht der Maschine besonders übertragen wird. Das
Recht des Erfinders umfasst in diesem Falle ebenso wie in dem
vorigen, sowohl die ausschliessliche Vervielfältigung des erfun-
denen Gegenstandes, als den ausschliesslichen Gebrauch des
damit verknüpften Verfahrens. Allein die Art der Nutzung ist
eine andere, indem der Erfinder das Recht der Vervielfältigung
zur eigenen Ausbeutung zurück behält, dagegen das Gebrauchs-
recht als ein persönliches Recht des Käufers mit jedem ver-
kauften Exemplare überträgt.

Der Erfinder der Maschine kann endlich darauf verzichten,
die erfundene Maschine sowohl selbst zu fabriziren, als auch
selbst zu gebrauchen. Er kann den Gewerbtreibenden, welche
von seiner Erfindung Gebrauch machen wollen, die eigene An-
schaffung und den Gebrauch seiner Vorrichtung gegen Entgelt
gestatten. In diesem Falle scheidet das ausschliessliche Recht
der Vervielfältigung gänzlich aus und das Recht des Erfinders
bleibt ebenso wie bei den vorhin erwähnten Fabrikationsme-
thoden auf den ausschliesslichen Gebrauch beschränkt. Diese
Art der Benutzung ist gewöhnlich bei Maschinentheilen, welche
nicht die Grundlage eines selbständigen Fabrikationsbetriebes
bilden können (vergl. oben S. 24 f.).

Die Unterscheidung dieser verschiedenen Fälle ist für
die Praxis des Patentschutzes von der grössten Bedeutung.
Wird eine neue Maschine patentirt und in den Verkehr ge-
bracht, so ist es unumgänglich nothwendig zu wissen, ob dem
Erfinder nur die Fabrikation oder auch der ausschliessliche
Gebrauch vorbehalten ist, ob also der dritte Erwerber einer
von dem Patentinhaber verfertigten Maschine befugt ist, die-
selbe in Gebrauch zu setzen, ohne erst das Gebrauchsrecht
selbst für seine Person von dem Patentinhaber zu erwerben.
Wird ein Verfahren patentirt, zu dessen Ausführung es beson-
derer neu erfundener Vorrichtungen bedarf, so muss unterschie-
den werden können, ob derjenige, welcher die Befugniss zur
Benutzung der Fabrikationsmethode erlangt hat, sich diese
Vorrichtungen selbst anschaffen darf, oder ob der Patentinhaber
das ausschliessliche Recht zur Herstellung und zum Verkaufe
derselben sich vorbehalten hat.

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[149/0176] Herstellungs- und Gebrauchsmonopol. Arten der Benutzung verbinden, indem er zwar seine Maschine zum Verkauf fabrizirt, dem Käufer aber die Benutzung nur für seine Person einräumt, so dass das Eigenthum und das Gebrauchsrecht der Maschine besonders übertragen wird. Das Recht des Erfinders umfasst in diesem Falle ebenso wie in dem vorigen, sowohl die ausschliessliche Vervielfältigung des erfun- denen Gegenstandes, als den ausschliesslichen Gebrauch des damit verknüpften Verfahrens. Allein die Art der Nutzung ist eine andere, indem der Erfinder das Recht der Vervielfältigung zur eigenen Ausbeutung zurück behält, dagegen das Gebrauchs- recht als ein persönliches Recht des Käufers mit jedem ver- kauften Exemplare überträgt. Der Erfinder der Maschine kann endlich darauf verzichten, die erfundene Maschine sowohl selbst zu fabriziren, als auch selbst zu gebrauchen. Er kann den Gewerbtreibenden, welche von seiner Erfindung Gebrauch machen wollen, die eigene An- schaffung und den Gebrauch seiner Vorrichtung gegen Entgelt gestatten. In diesem Falle scheidet das ausschliessliche Recht der Vervielfältigung gänzlich aus und das Recht des Erfinders bleibt ebenso wie bei den vorhin erwähnten Fabrikationsme- thoden auf den ausschliesslichen Gebrauch beschränkt. Diese Art der Benutzung ist gewöhnlich bei Maschinentheilen, welche nicht die Grundlage eines selbständigen Fabrikationsbetriebes bilden können (vergl. oben S. 24 f.). Die Unterscheidung dieser verschiedenen Fälle ist für die Praxis des Patentschutzes von der grössten Bedeutung. Wird eine neue Maschine patentirt und in den Verkehr ge- bracht, so ist es unumgänglich nothwendig zu wissen, ob dem Erfinder nur die Fabrikation oder auch der ausschliessliche Gebrauch vorbehalten ist, ob also der dritte Erwerber einer von dem Patentinhaber verfertigten Maschine befugt ist, die- selbe in Gebrauch zu setzen, ohne erst das Gebrauchsrecht selbst für seine Person von dem Patentinhaber zu erwerben. Wird ein Verfahren patentirt, zu dessen Ausführung es beson- derer neu erfundener Vorrichtungen bedarf, so muss unterschie- den werden können, ob derjenige, welcher die Befugniss zur Benutzung der Fabrikationsmethode erlangt hat, sich diese Vorrichtungen selbst anschaffen darf, oder ob der Patentinhaber das ausschliessliche Recht zur Herstellung und zum Verkaufe derselben sich vorbehalten hat.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/176>, abgerufen am 25.11.2024.