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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 14. Kosten.

In Spanien werden für ein Patent auf 5 Jahre 3000 Rea-
len, auf 10 Jahre 5000 und auf 15 Jahre 6000 Realen, für
ein Einführungspatent (welches nur auf die Dauer von 5 Jah-
ren ertheilt wird) 3000 Realen erhoben, welche vor der Aus-
händigung der Patenturkunde an das Conservatorium der
Künste gezahlt werden müssen1).

In Portugal müssen bei der Einreichung des Gesuches
für jedes Jahr der nachgesuchten Patentdauer 3200 Reis ein-
gezahlt werden2).

Im Kirchenstaate beträgt die Abgabe für Patente auf
neue Erfindungen 10 Scui für jedes Jahr der Patentdauer,
für Einführungspatente 15 Scui jährlich und für Verlängerun-
gen der Patentdauer ein Drittel mehr, als die obigen Sätze3).



nen Gründe (falsche Beschreibung, Mangel der Neuheit, unterlassene
Ausführung, Patentirung im Auslande oder Sicherheitsgefährlichkeit
des Gegenstandes) annullirt, so wird die Taxe pro rata der noch nicht
abgelaufenen Patentdauer zurückgezahlt (ib. Art. 17).
1) Gesetz v. 27. März 1826. Art. 11.
2) Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 15.
3) Edict v. 3. September 1833. Art. 19. 20.
II. Verfahren. §. 14. Kosten.

In Spanien werden für ein Patent auf 5 Jahre 3000 Rea-
len, auf 10 Jahre 5000 und auf 15 Jahre 6000 Realen, für
ein Einführungspatent (welches nur auf die Dauer von 5 Jah-
ren ertheilt wird) 3000 Realen erhoben, welche vor der Aus-
händigung der Patenturkunde an das Conservatorium der
Künste gezahlt werden müssen1).

In Portugal müssen bei der Einreichung des Gesuches
für jedes Jahr der nachgesuchten Patentdauer 3200 Reis ein-
gezahlt werden2).

Im Kirchenstaate beträgt die Abgabe für Patente auf
neue Erfindungen 10 Scui für jedes Jahr der Patentdauer,
für Einführungspatente 15 Scui jährlich und für Verlängerun-
gen der Patentdauer ein Drittel mehr, als die obigen Sätze3).



nen Gründe (falsche Beschreibung, Mangel der Neuheit, unterlassene
Ausführung, Patentirung im Auslande oder Sicherheitsgefährlichkeit
des Gegenstandes) annullirt, so wird die Taxe pro rata der noch nicht
abgelaufenen Patentdauer zurückgezahlt (ib. Art. 17).
1) Gesetz v. 27. März 1826. Art. 11.
2) Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 15.
3) Edict v. 3. September 1833. Art. 19. 20.
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[146/0173] II. Verfahren. §. 14. Kosten. In Spanien werden für ein Patent auf 5 Jahre 3000 Rea- len, auf 10 Jahre 5000 und auf 15 Jahre 6000 Realen, für ein Einführungspatent (welches nur auf die Dauer von 5 Jah- ren ertheilt wird) 3000 Realen erhoben, welche vor der Aus- händigung der Patenturkunde an das Conservatorium der Künste gezahlt werden müssen 1). In Portugal müssen bei der Einreichung des Gesuches für jedes Jahr der nachgesuchten Patentdauer 3200 Reis ein- gezahlt werden 2). Im Kirchenstaate beträgt die Abgabe für Patente auf neue Erfindungen 10 Scui für jedes Jahr der Patentdauer, für Einführungspatente 15 Scui jährlich und für Verlängerun- gen der Patentdauer ein Drittel mehr, als die obigen Sätze 3). 5) 1) Gesetz v. 27. März 1826. Art. 11. 2) Gesetz v. 16. Januar 1837. Art. 15. 3) Edict v. 3. September 1833. Art. 19. 20. 5) nen Gründe (falsche Beschreibung, Mangel der Neuheit, unterlassene Ausführung, Patentirung im Auslande oder Sicherheitsgefährlichkeit des Gegenstandes) annullirt, so wird die Taxe pro rata der noch nicht abgelaufenen Patentdauer zurückgezahlt (ib. Art. 17).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/173>, abgerufen am 22.11.2024.