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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Uebrige Staaten.

In Würtemberg| ist von jedem Patente eine jährliche
Abgabe von 5 bis 20 Fl. im voraus zu entrichten, deren Betrag
für jeden einzelnen Fall durch das Patent festgesetzt wird. Er-
lischt das Patent vor Ablauf der bestimmter Dauer, so ist der
Inhaber von der Zahlung der noch nicht verfallenen Jahresra-
ten befreit1).

In Belgien wird eine progressive jährliche Abgabe er-
hoben, welche für das erste Jahr 10 Frcs, das 2. Jahr 20 Frcs,
das 3. Jahr 30 Frcs und so fort mit jedem Jahre um 10 Frcs
steigend für das 20. Jahr 200 Fr. beträgt2).

In Italien wird bei der Einlegung des Patentgesuches
eine einmalige Abgabe von 10 Lire für jedes Jahr der nach-
gesuchten Patentdauer erhoben, welche um den Bruchtheil er-
höht wird, welcher dem Zwischenraume zwischen dem Tage des
Gesuches und dem Schlusse des Quartales (von welchem ab die
Patentdauer berechnet wird), entspricht. Ausserdem wird eine
jährliche Abgabe bezahlt, welche 40 Lire für jedes der drei ersten
Jahre, für jedes der folgenden Jahre, nach Triennien abgestuft,
im ersten Triennium je 65, in den folgenden je 90, 115 und 140 Lire
beträgt. Die Jahresraten werden zum voraus entrichtet, die
erste bei der Einlegung des Patentgesuches. Bei dreimonat-
lichem Verzuge tritt die Verwirkung des Patentes ein3).

In Russland beträgt die Patentabgabe für eigene Er-
findungen auf 3 Jahre 90, auf 5 Jahre 150 und auf 10 Jahre
450 Rubel Silber, für Einführungspatente auf ausländischen
Erfindungen für jedes Jahr 60 Rubel, also für die höchste
Dauer von 6 Jahren 360 Rubel Silber4). Sie muss auf einmal
im voraus bei Einlegung des Patentgesuches entrichtet werden.

In den Niederlanden werden für ein Patent von 5
Jahren 150 Fl., von 10 Jahren 300 oder 400 Fl., von 15 Jahren
600 oder 750 Fl., je nach der Wichtigkeit der Erfindung er-
hoben. Die Zahlung erfolgt bei der Aushändigung der Patent-
urkunde5).

1) Allgem. Gewerbeordnung v. 5. August 1863. Art. 148.
2) Gesetz v. 24. Mai 1854. Art. 3.
3) Gesetz v. 30. October 1859. Art. 14. 15. 58.
4) Russ. Digesten h. t. §. 136.
5) Reglement vom 26. März 1817. Art. 16. Wird das Patent
aus einem der im Art. 8 des Gesetzes vom 25. Januar 1817 angegebe-
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Uebrige Staaten.

In Würtemberg| ist von jedem Patente eine jährliche
Abgabe von 5 bis 20 Fl. im voraus zu entrichten, deren Betrag
für jeden einzelnen Fall durch das Patent festgesetzt wird. Er-
lischt das Patent vor Ablauf der bestimmter Dauer, so ist der
Inhaber von der Zahlung der noch nicht verfallenen Jahresra-
ten befreit1).

In Belgien wird eine progressive jährliche Abgabe er-
hoben, welche für das erste Jahr 10 Frcs, das 2. Jahr 20 Frcs,
das 3. Jahr 30 Frcs und so fort mit jedem Jahre um 10 Frcs
steigend für das 20. Jahr 200 Fr. beträgt2).

In Italien wird bei der Einlegung des Patentgesuches
eine einmalige Abgabe von 10 Lire für jedes Jahr der nach-
gesuchten Patentdauer erhoben, welche um den Bruchtheil er-
höht wird, welcher dem Zwischenraume zwischen dem Tage des
Gesuches und dem Schlusse des Quartales (von welchem ab die
Patentdauer berechnet wird), entspricht. Ausserdem wird eine
jährliche Abgabe bezahlt, welche 40 Lire für jedes der drei ersten
Jahre, für jedes der folgenden Jahre, nach Triennien abgestuft,
im ersten Triennium je 65, in den folgenden je 90, 115 und 140 Lire
beträgt. Die Jahresraten werden zum voraus entrichtet, die
erste bei der Einlegung des Patentgesuches. Bei dreimonat-
lichem Verzuge tritt die Verwirkung des Patentes ein3).

In Russland beträgt die Patentabgabe für eigene Er-
findungen auf 3 Jahre 90, auf 5 Jahre 150 und auf 10 Jahre
450 Rubel Silber, für Einführungspatente auf ausländischen
Erfindungen für jedes Jahr 60 Rubel, also für die höchste
Dauer von 6 Jahren 360 Rubel Silber4). Sie muss auf einmal
im voraus bei Einlegung des Patentgesuches entrichtet werden.

In den Niederlanden werden für ein Patent von 5
Jahren 150 Fl., von 10 Jahren 300 oder 400 Fl., von 15 Jahren
600 oder 750 Fl., je nach der Wichtigkeit der Erfindung er-
hoben. Die Zahlung erfolgt bei der Aushändigung der Patent-
urkunde5).

1) Allgem. Gewerbeordnung v. 5. August 1863. Art. 148.
2) Gesetz v. 24. Mai 1854. Art. 3.
3) Gesetz v. 30. October 1859. Art. 14. 15. 58.
4) Russ. Digesten h. t. §. 136.
5) Reglement vom 26. März 1817. Art. 16. Wird das Patent
aus einem der im Art. 8 des Gesetzes vom 25. Januar 1817 angegebe-
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[145/0172] Uebrige Staaten. In Würtemberg| ist von jedem Patente eine jährliche Abgabe von 5 bis 20 Fl. im voraus zu entrichten, deren Betrag für jeden einzelnen Fall durch das Patent festgesetzt wird. Er- lischt das Patent vor Ablauf der bestimmter Dauer, so ist der Inhaber von der Zahlung der noch nicht verfallenen Jahresra- ten befreit 1). In Belgien wird eine progressive jährliche Abgabe er- hoben, welche für das erste Jahr 10 Frcs, das 2. Jahr 20 Frcs, das 3. Jahr 30 Frcs und so fort mit jedem Jahre um 10 Frcs steigend für das 20. Jahr 200 Fr. beträgt 2). In Italien wird bei der Einlegung des Patentgesuches eine einmalige Abgabe von 10 Lire für jedes Jahr der nach- gesuchten Patentdauer erhoben, welche um den Bruchtheil er- höht wird, welcher dem Zwischenraume zwischen dem Tage des Gesuches und dem Schlusse des Quartales (von welchem ab die Patentdauer berechnet wird), entspricht. Ausserdem wird eine jährliche Abgabe bezahlt, welche 40 Lire für jedes der drei ersten Jahre, für jedes der folgenden Jahre, nach Triennien abgestuft, im ersten Triennium je 65, in den folgenden je 90, 115 und 140 Lire beträgt. Die Jahresraten werden zum voraus entrichtet, die erste bei der Einlegung des Patentgesuches. Bei dreimonat- lichem Verzuge tritt die Verwirkung des Patentes ein 3). In Russland beträgt die Patentabgabe für eigene Er- findungen auf 3 Jahre 90, auf 5 Jahre 150 und auf 10 Jahre 450 Rubel Silber, für Einführungspatente auf ausländischen Erfindungen für jedes Jahr 60 Rubel, also für die höchste Dauer von 6 Jahren 360 Rubel Silber 4). Sie muss auf einmal im voraus bei Einlegung des Patentgesuches entrichtet werden. In den Niederlanden werden für ein Patent von 5 Jahren 150 Fl., von 10 Jahren 300 oder 400 Fl., von 15 Jahren 600 oder 750 Fl., je nach der Wichtigkeit der Erfindung er- hoben. Die Zahlung erfolgt bei der Aushändigung der Patent- urkunde 5). 1) Allgem. Gewerbeordnung v. 5. August 1863. Art. 148. 2) Gesetz v. 24. Mai 1854. Art. 3. 3) Gesetz v. 30. October 1859. Art. 14. 15. 58. 4) Russ. Digesten h. t. §. 136. 5) Reglement vom 26. März 1817. Art. 16. Wird das Patent aus einem der im Art. 8 des Gesetzes vom 25. Januar 1817 angegebe- 10

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/172>, abgerufen am 24.11.2024.