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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 14. Kosten.
gegangen ist, verwendet werden bei Vermeidung des Verlustes
des Rechtes für die noch übrige Patentdauer1).

In Frankreich beträgt die Taxe für ein Erfindungs-
patent auf 5 Jahre 500 Frcs, auf 10 Jahre 1000 Frcs, auf
15 Jahre 1500 Frcs. Sie wird in jährlichen Raten von je
100 Frcs entrichtet, von denen die erste bei der Einlegung des
Patentgesuches, die zweite und folgende vor Beginn des zwei-
ten und jedes folgenden Jahres der Patentdauer bei Verlust
des Patentrechtes erlegt werden muss2) (vergl. oben S. 136).

In Oesterreich wird die Taxe nach der Patentdauer
bemessen, jedoch in einer Summe bei der Einlegung des Ge-
suches entrichtet. Sie beträgt für jedes der ersten 5 Jahre
20 Fl., für das 6. Jahr 30, für das 7. Jahr 35, für das 8.
Jahr 40, für das 9. Jahr 45, für das 10. Jahr 50 Fl., für das
11. Jahr 60, für das 12. Jahr 70, für das 13. Jahr 80, für das
14. Jahr 90 und für das 15. Jahr 100 Fl.; folglich für alle
15 Jahre als die längste Dauer eines Patentes 700 Fl.3).

In Bayern ist die Taxe für Erfindungspatente für jedes
der ersten 5 Jahre auf 5 Fl., für jedes der nachfolgenden
5 Jahre auf 10 Fl., für das 11. Jahr auf 20 Fl., für das 12.
Jahr auf 30 Fl., für das 13. Jahr auf 40 Fl., für das 14. Jahr
auf 50 Fl., für das 15. auf 60 Fl., also für die längste Dauer
von 15 Jahren auf 270 Fl. festgesetzt. Sie wird bei Aushän-
digung der Urkunde entrichtet4).

In Sachsen betragen die Kosten für die Einreichung
des Patentgesuches 7 Thlr. 15 Sgr., für die Ertheilung des Pa-
tentes 22 Thlr. 15 Sgr., für die Verlängerung des Patentes auf
folgende 5 Jahre 50 Thlr.5)

1) Der Gesammtbetrag der in Grossbritannien auf Grund des Ge-
setzes vom 1. Juli 1852 bis zum Schlusse des Jahres 1861 erhobenen
Patentabgaben beläuft sich auf 761,311 Lvr. oder jährlich im Durch-
schnitt auf 80,000 Lvr. Davon sind für Ausgaben des Patentamtes
502,935 Lvr. verwendet worden, darunter mehrmals 90,000 Lvr. für den
Druck der Beschreibungen der unter der früheren Gesetzgebung be-
willigten Patente. Nach Beendigung dieser kostspieligen Arbeit stellt
sich der jährliche Ueberschuss der Patentabgaben über die Ausgaben
des Patentamtes auf c. 40,000 Lvr. -- Engl. Blaubuch von 1865. p. 193.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 4. 7. 32.
3) Gesetz v. 15. Aug. 1852. §. 11.
4) Gesetz v. 10. Februar 1842. §. 16. §§. 19. 20.
5) Verordnung v. 20. Januar 1853. §. 21.

II. Verfahren. §. 14. Kosten.
gegangen ist, verwendet werden bei Vermeidung des Verlustes
des Rechtes für die noch übrige Patentdauer1).

In Frankreich beträgt die Taxe für ein Erfindungs-
patent auf 5 Jahre 500 Frcs, auf 10 Jahre 1000 Frcs, auf
15 Jahre 1500 Frcs. Sie wird in jährlichen Raten von je
100 Frcs entrichtet, von denen die erste bei der Einlegung des
Patentgesuches, die zweite und folgende vor Beginn des zwei-
ten und jedes folgenden Jahres der Patentdauer bei Verlust
des Patentrechtes erlegt werden muss2) (vergl. oben S. 136).

In Oesterreich wird die Taxe nach der Patentdauer
bemessen, jedoch in einer Summe bei der Einlegung des Ge-
suches entrichtet. Sie beträgt für jedes der ersten 5 Jahre
20 Fl., für das 6. Jahr 30, für das 7. Jahr 35, für das 8.
Jahr 40, für das 9. Jahr 45, für das 10. Jahr 50 Fl., für das
11. Jahr 60, für das 12. Jahr 70, für das 13. Jahr 80, für das
14. Jahr 90 und für das 15. Jahr 100 Fl.; folglich für alle
15 Jahre als die längste Dauer eines Patentes 700 Fl.3).

In Bayern ist die Taxe für Erfindungspatente für jedes
der ersten 5 Jahre auf 5 Fl., für jedes der nachfolgenden
5 Jahre auf 10 Fl., für das 11. Jahr auf 20 Fl., für das 12.
Jahr auf 30 Fl., für das 13. Jahr auf 40 Fl., für das 14. Jahr
auf 50 Fl., für das 15. auf 60 Fl., also für die längste Dauer
von 15 Jahren auf 270 Fl. festgesetzt. Sie wird bei Aushän-
digung der Urkunde entrichtet4).

In Sachsen betragen die Kosten für die Einreichung
des Patentgesuches 7 Thlr. 15 Sgr., für die Ertheilung des Pa-
tentes 22 Thlr. 15 Sgr., für die Verlängerung des Patentes auf
folgende 5 Jahre 50 Thlr.5)

1) Der Gesammtbetrag der in Grossbritannien auf Grund des Ge-
setzes vom 1. Juli 1852 bis zum Schlusse des Jahres 1861 erhobenen
Patentabgaben beläuft sich auf 761,311 Lvr. oder jährlich im Durch-
schnitt auf 80,000 Lvr. Davon sind für Ausgaben des Patentamtes
502,935 Lvr. verwendet worden, darunter mehrmals 90,000 Lvr. für den
Druck der Beschreibungen der unter der früheren Gesetzgebung be-
willigten Patente. Nach Beendigung dieser kostspieligen Arbeit stellt
sich der jährliche Ueberschuss der Patentabgaben über die Ausgaben
des Patentamtes auf c. 40,000 Lvr. — Engl. Blaubuch von 1865. p. 193.
2) Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 4. 7. 32.
3) Gesetz v. 15. Aug. 1852. §. 11.
4) Gesetz v. 10. Februar 1842. §. 16. §§. 19. 20.
5) Verordnung v. 20. Januar 1853. §. 21.
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[144/0171] II. Verfahren. §. 14. Kosten. gegangen ist, verwendet werden bei Vermeidung des Verlustes des Rechtes für die noch übrige Patentdauer 1). In Frankreich beträgt die Taxe für ein Erfindungs- patent auf 5 Jahre 500 Frcs, auf 10 Jahre 1000 Frcs, auf 15 Jahre 1500 Frcs. Sie wird in jährlichen Raten von je 100 Frcs entrichtet, von denen die erste bei der Einlegung des Patentgesuches, die zweite und folgende vor Beginn des zwei- ten und jedes folgenden Jahres der Patentdauer bei Verlust des Patentrechtes erlegt werden muss 2) (vergl. oben S. 136). In Oesterreich wird die Taxe nach der Patentdauer bemessen, jedoch in einer Summe bei der Einlegung des Ge- suches entrichtet. Sie beträgt für jedes der ersten 5 Jahre 20 Fl., für das 6. Jahr 30, für das 7. Jahr 35, für das 8. Jahr 40, für das 9. Jahr 45, für das 10. Jahr 50 Fl., für das 11. Jahr 60, für das 12. Jahr 70, für das 13. Jahr 80, für das 14. Jahr 90 und für das 15. Jahr 100 Fl.; folglich für alle 15 Jahre als die längste Dauer eines Patentes 700 Fl. 3). In Bayern ist die Taxe für Erfindungspatente für jedes der ersten 5 Jahre auf 5 Fl., für jedes der nachfolgenden 5 Jahre auf 10 Fl., für das 11. Jahr auf 20 Fl., für das 12. Jahr auf 30 Fl., für das 13. Jahr auf 40 Fl., für das 14. Jahr auf 50 Fl., für das 15. auf 60 Fl., also für die längste Dauer von 15 Jahren auf 270 Fl. festgesetzt. Sie wird bei Aushän- digung der Urkunde entrichtet 4). In Sachsen betragen die Kosten für die Einreichung des Patentgesuches 7 Thlr. 15 Sgr., für die Ertheilung des Pa- tentes 22 Thlr. 15 Sgr., für die Verlängerung des Patentes auf folgende 5 Jahre 50 Thlr. 5) 1) Der Gesammtbetrag der in Grossbritannien auf Grund des Ge- setzes vom 1. Juli 1852 bis zum Schlusse des Jahres 1861 erhobenen Patentabgaben beläuft sich auf 761,311 Lvr. oder jährlich im Durch- schnitt auf 80,000 Lvr. Davon sind für Ausgaben des Patentamtes 502,935 Lvr. verwendet worden, darunter mehrmals 90,000 Lvr. für den Druck der Beschreibungen der unter der früheren Gesetzgebung be- willigten Patente. Nach Beendigung dieser kostspieligen Arbeit stellt sich der jährliche Ueberschuss der Patentabgaben über die Ausgaben des Patentamtes auf c. 40,000 Lvr. — Engl. Blaubuch von 1865. p. 193. 2) Gesetz v. 5. Juli 1844. Art. 4. 7. 32. 3) Gesetz v. 15. Aug. 1852. §. 11. 4) Gesetz v. 10. Februar 1842. §. 16. §§. 19. 20. 5) Verordnung v. 20. Januar 1853. §. 21.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 144. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/171>, abgerufen am 22.11.2024.