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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Einleitung.

Zur Reform der Patentgesetzgebung. -- Nothwendigkeit übereinstim-
mender Patentgesetze. -- Antipatentbewegung. -- Nutzen des Patent-
schutzes. -- Einwürfe. -- Die Schweiz. -- Reformvorschläge.

Der Ursprung des Patentschutzes fällt zusammen mit der
Zerstörung des Zunftzwanges, mit der Aufhebung der Zwangs-
und Bannrechte, mit der Beseitigung der Privilegien und Mo-
nopole, welche jede Art des Gewerbebetriebes von erblichen,
zünftigen und käuflichen Vorrechten abhängig machten. Die-
selbe Bewegung, welche die willkürlichen Schranken der freien
Gewerbthätigkeit niederwarf und jeden zur ungehinderten Aus-
übung seiner Befähigung und seiner Kenntnisse berief, richtete
zugleich die eine Schranke zu Gunsten des Erfinders auf, durch
welche die ausschliessliche Benutzung einer neuen Erfindung
dem Urheber derselben für eine gewisse Zeit vorbehalten wurde.

Diese Erscheinung wiederholte sich zu verschiedenen Zei-
ten und unter verschiedenen politischen Zuständen in England,
in Frankreich und in Deutschland. Bis in die jüngste Zeit
hinein galt deshalb auch der Schutz des Erfinders fast unbe-
stritten als eine Einrichtung, welche aus dem Prinzip des gleichen
Rechtes für alle, aus der Anerkennung der freien Geltung des
Individuums und aus dem Rechtsbewusstsein des modernen Cul-
turstaates hervorgegangen sei. Man beklagte die Mängel der
bestehenden Patentgesetzgebung nicht wegen der Schädlichkeit,
sondern wegen der Unzulänglichkeit des gewährten Schutzes.
Man verlangte eine Reform im Interesse der Erfinder, welche
die Erlangung des Patentschutzes erleichtern und seine Wir-
kung zu Gunsten der wirklich neuen Erfindungen verstärken
sollte.

Einleitung.

Zur Reform der Patentgesetzgebung. — Nothwendigkeit übereinstim-
mender Patentgesetze. — Antipatentbewegung. — Nutzen des Patent-
schutzes. — Einwürfe. — Die Schweiz. — Reformvorschläge.

Der Ursprung des Patentschutzes fällt zusammen mit der
Zerstörung des Zunftzwanges, mit der Aufhebung der Zwangs-
und Bannrechte, mit der Beseitigung der Privilegien und Mo-
nopole, welche jede Art des Gewerbebetriebes von erblichen,
zünftigen und käuflichen Vorrechten abhängig machten. Die-
selbe Bewegung, welche die willkürlichen Schranken der freien
Gewerbthätigkeit niederwarf und jeden zur ungehinderten Aus-
übung seiner Befähigung und seiner Kenntnisse berief, richtete
zugleich die eine Schranke zu Gunsten des Erfinders auf, durch
welche die ausschliessliche Benutzung einer neuen Erfindung
dem Urheber derselben für eine gewisse Zeit vorbehalten wurde.

Diese Erscheinung wiederholte sich zu verschiedenen Zei-
ten und unter verschiedenen politischen Zuständen in England,
in Frankreich und in Deutschland. Bis in die jüngste Zeit
hinein galt deshalb auch der Schutz des Erfinders fast unbe-
stritten als eine Einrichtung, welche aus dem Prinzip des gleichen
Rechtes für alle, aus der Anerkennung der freien Geltung des
Individuums und aus dem Rechtsbewusstsein des modernen Cul-
turstaates hervorgegangen sei. Man beklagte die Mängel der
bestehenden Patentgesetzgebung nicht wegen der Schädlichkeit,
sondern wegen der Unzulänglichkeit des gewährten Schutzes.
Man verlangte eine Reform im Interesse der Erfinder, welche
die Erlangung des Patentschutzes erleichtern und seine Wir-
kung zu Gunsten der wirklich neuen Erfindungen verstärken
sollte.

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[[XIII]/0016] Einleitung. Zur Reform der Patentgesetzgebung. — Nothwendigkeit übereinstim- mender Patentgesetze. — Antipatentbewegung. — Nutzen des Patent- schutzes. — Einwürfe. — Die Schweiz. — Reformvorschläge. Der Ursprung des Patentschutzes fällt zusammen mit der Zerstörung des Zunftzwanges, mit der Aufhebung der Zwangs- und Bannrechte, mit der Beseitigung der Privilegien und Mo- nopole, welche jede Art des Gewerbebetriebes von erblichen, zünftigen und käuflichen Vorrechten abhängig machten. Die- selbe Bewegung, welche die willkürlichen Schranken der freien Gewerbthätigkeit niederwarf und jeden zur ungehinderten Aus- übung seiner Befähigung und seiner Kenntnisse berief, richtete zugleich die eine Schranke zu Gunsten des Erfinders auf, durch welche die ausschliessliche Benutzung einer neuen Erfindung dem Urheber derselben für eine gewisse Zeit vorbehalten wurde. Diese Erscheinung wiederholte sich zu verschiedenen Zei- ten und unter verschiedenen politischen Zuständen in England, in Frankreich und in Deutschland. Bis in die jüngste Zeit hinein galt deshalb auch der Schutz des Erfinders fast unbe- stritten als eine Einrichtung, welche aus dem Prinzip des gleichen Rechtes für alle, aus der Anerkennung der freien Geltung des Individuums und aus dem Rechtsbewusstsein des modernen Cul- turstaates hervorgegangen sei. Man beklagte die Mängel der bestehenden Patentgesetzgebung nicht wegen der Schädlichkeit, sondern wegen der Unzulänglichkeit des gewährten Schutzes. Man verlangte eine Reform im Interesse der Erfinder, welche die Erlangung des Patentschutzes erleichtern und seine Wir- kung zu Gunsten der wirklich neuen Erfindungen verstärken sollte.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. [XIII]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/16>, abgerufen am 25.11.2024.