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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
in den Ländern des Anmeldungssystemes auf einem wesentlichen
Mangel in der Anmeldung oder der Beschreibung.

Das Patent ist nichtig wegen Mangels der Neuheit, wenn
der patentirte Gegenstand bereits früher bekannt und im Ge-
brauche befindlich war. In den Ländern des Vorprüfungssy-
stemes sollte diese Bedingung durch das der Patentirung vor-
hergehende Verfahren zum voraus festgestellt werden und des-
halb der Einwand der mangelnden Neuheit folgerichtig nach
erfolgter Patentertheilung nicht mehr zulässig sein. Allein die
Gesetzgebungen der Staaten, welche dem Vorprüfungssysteme
folgen: Preussen, die Vereinigten Staaten und Russland lassen
gleichwohl diesen Einwand auch nach erfolgter Patenterthei-
lung ausdrücklich zu.

In Preussen bestimmen die amtlichen Erläuterungen zu
§. 8 des Patentes vom 14. October 1815 auf Grund eines Mi-
nisterialbeschlusses vom 18. October 1827 Folgendes:

"Wenn sich ergibt, dass die Voraussetzung der Neuheit
und Eigenthümlichkeit der patentirten Sache nicht begrün-
det war, so erlischt das ganze Patentrecht und es wird dies
gleich bei Ertheilung des ersten Patentes durch eine darin
aufgenommene besondere Klausel dem Patentirten bekannt
gemacht. Tritt der Fall ein, dass ein Patent ausser Wirk-
samkeit zu setzen ist, so wird es auf gleiche Weise wie bei
der Patentertheilung bekannt gemacht, dass dies gesche-
hen sei."

In Folge dieser Bestimmung enthält das zur Ausfertigung
der Patente benutzte Formular die Klausel: "auch ist das Pa-
tent als aufgehoben anzusehen, wenn der Beweis geführt wird,
dass die Voraussetzung bei Ertheilung desselben, die Sache sei
neu und eigenthümlich, unrichtig gewesen ist."

In den Vereinigten Staaten bestimmt das Statut vom 4.
Juli 1836 sect. 12 ausdrücklich, dass das Gutachten oder die
Entscheidung der durch dieses Gesetz zur Vorprüfung beru-
fenen Behörden Niemanden, der für oder wider die Gültigkeit
des ertheilten Patentes interessirt ist, von dem Rechte aus-
schliessen soll, das Patent im gerichtlichen Verfahren an-
zufechten1).

1) a. a. O. sect. 12. -- "Provided howewer, that no opinion or
decision of any board of examiners under the provisions of this act

II. Verfahren. §. 13. Aufhebung.
in den Ländern des Anmeldungssystemes auf einem wesentlichen
Mangel in der Anmeldung oder der Beschreibung.

Das Patent ist nichtig wegen Mangels der Neuheit, wenn
der patentirte Gegenstand bereits früher bekannt und im Ge-
brauche befindlich war. In den Ländern des Vorprüfungssy-
stemes sollte diese Bedingung durch das der Patentirung vor-
hergehende Verfahren zum voraus festgestellt werden und des-
halb der Einwand der mangelnden Neuheit folgerichtig nach
erfolgter Patentertheilung nicht mehr zulässig sein. Allein die
Gesetzgebungen der Staaten, welche dem Vorprüfungssysteme
folgen: Preussen, die Vereinigten Staaten und Russland lassen
gleichwohl diesen Einwand auch nach erfolgter Patenterthei-
lung ausdrücklich zu.

In Preussen bestimmen die amtlichen Erläuterungen zu
§. 8 des Patentes vom 14. October 1815 auf Grund eines Mi-
nisterialbeschlusses vom 18. October 1827 Folgendes:

»Wenn sich ergibt, dass die Voraussetzung der Neuheit
und Eigenthümlichkeit der patentirten Sache nicht begrün-
det war, so erlischt das ganze Patentrecht und es wird dies
gleich bei Ertheilung des ersten Patentes durch eine darin
aufgenommene besondere Klausel dem Patentirten bekannt
gemacht. Tritt der Fall ein, dass ein Patent ausser Wirk-
samkeit zu setzen ist, so wird es auf gleiche Weise wie bei
der Patentertheilung bekannt gemacht, dass dies gesche-
hen sei.«

In Folge dieser Bestimmung enthält das zur Ausfertigung
der Patente benutzte Formular die Klausel: »auch ist das Pa-
tent als aufgehoben anzusehen, wenn der Beweis geführt wird,
dass die Voraussetzung bei Ertheilung desselben, die Sache sei
neu und eigenthümlich, unrichtig gewesen ist.«

In den Vereinigten Staaten bestimmt das Statut vom 4.
Juli 1836 sect. 12 ausdrücklich, dass das Gutachten oder die
Entscheidung der durch dieses Gesetz zur Vorprüfung beru-
fenen Behörden Niemanden, der für oder wider die Gültigkeit
des ertheilten Patentes interessirt ist, von dem Rechte aus-
schliessen soll, das Patent im gerichtlichen Verfahren an-
zufechten1).

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[126/0153] II. Verfahren. §. 13. Aufhebung. in den Ländern des Anmeldungssystemes auf einem wesentlichen Mangel in der Anmeldung oder der Beschreibung. Das Patent ist nichtig wegen Mangels der Neuheit, wenn der patentirte Gegenstand bereits früher bekannt und im Ge- brauche befindlich war. In den Ländern des Vorprüfungssy- stemes sollte diese Bedingung durch das der Patentirung vor- hergehende Verfahren zum voraus festgestellt werden und des- halb der Einwand der mangelnden Neuheit folgerichtig nach erfolgter Patentertheilung nicht mehr zulässig sein. Allein die Gesetzgebungen der Staaten, welche dem Vorprüfungssysteme folgen: Preussen, die Vereinigten Staaten und Russland lassen gleichwohl diesen Einwand auch nach erfolgter Patenterthei- lung ausdrücklich zu. In Preussen bestimmen die amtlichen Erläuterungen zu §. 8 des Patentes vom 14. October 1815 auf Grund eines Mi- nisterialbeschlusses vom 18. October 1827 Folgendes: »Wenn sich ergibt, dass die Voraussetzung der Neuheit und Eigenthümlichkeit der patentirten Sache nicht begrün- det war, so erlischt das ganze Patentrecht und es wird dies gleich bei Ertheilung des ersten Patentes durch eine darin aufgenommene besondere Klausel dem Patentirten bekannt gemacht. Tritt der Fall ein, dass ein Patent ausser Wirk- samkeit zu setzen ist, so wird es auf gleiche Weise wie bei der Patentertheilung bekannt gemacht, dass dies gesche- hen sei.« In Folge dieser Bestimmung enthält das zur Ausfertigung der Patente benutzte Formular die Klausel: »auch ist das Pa- tent als aufgehoben anzusehen, wenn der Beweis geführt wird, dass die Voraussetzung bei Ertheilung desselben, die Sache sei neu und eigenthümlich, unrichtig gewesen ist.« In den Vereinigten Staaten bestimmt das Statut vom 4. Juli 1836 sect. 12 ausdrücklich, dass das Gutachten oder die Entscheidung der durch dieses Gesetz zur Vorprüfung beru- fenen Behörden Niemanden, der für oder wider die Gültigkeit des ertheilten Patentes interessirt ist, von dem Rechte aus- schliessen soll, das Patent im gerichtlichen Verfahren an- zufechten 1). 1) a. a. O. sect. 12. — »Provided howewer, that no opinion or decision of any board of examiners under the provisions of this act

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 126. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/153>, abgerufen am 22.11.2024.