Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Verfahren. §. 12. Publication.
und Inhalt der Bekanntmachungen ergiebt die folgende Ueber-
sicht der einzelnen Gesetzgebungen.

In Preussen wird nur der Titel des Patentes oder die
Patentformel, nicht die Beschreibung öffentlich bekannt ge-
macht. Das Publicandum vom 14. October 1815 bestimmte
hierüber:

5. Jeder Patentirte muss spätestens innerhalb sechs Wochen
nach Vollziehung des Patentes in den Amts- und Intelligenz-
blättern jeder Provinz, auf welche sich das Patent erstreckt,
bekannt machen, dass und worüber er ein Patent erhalten
habe und auf die niedergelegte Beschreibung verweisen. Ue-
berall, wo die Bekanntmachung binnen obiger Frist nicht
erfolgt ist, wird das durch das Patent verliehene Recht für
erloschen angenommen.

Dieses Verfahren wurde durch die Circularverfügung vom
17. Dezember 1831 abgeändert, welche die Bekanntmachung
der Patentformel von Amtswegen durch die Staatszeitung, an
deren Stelle der Staatsanzeiger getreten ist, und die Regie-
rungsamtsblätter anordnete. Das Publicationsverfahren wird
daher in den amtlichen Erläuterungen zu dem Publicandum
wie folgt beschrieben:

Zu §. 5. Die Bekanntmachung erfolgt gegenwärtig von
Amtswegen und zwar durch die Staatszeitung und durch
die Amtsblätter der Regierungen dergestalt, dass die paten-
tirte Sache unter Bezugnahme auf die niedergelegte Beschrei-
bung oder Zeichnung oder auf das beigebrachte Modell in
Kurzem angegeben, dabei auch wenn die Sache nur in ihrem
ganzen Zusammenhange oder hinsichtlich einzelner Theile
patentirt worden, hierauf aufmerksam gemacht wird. Will
Jemand sich sodann dessen vergewissern, ob er ohne Eingriff
in das Patent eine Sache oder Methode ausführen könne, so
bleibt es ihm überlassen, sich hierüber von dem Finanz-Mi-
nisterinm Auskunft zu erbitten.

Die zur Bekanntmachung bestimmte Patentformel wird
aus dem Texte des Patentes entnommen1).

1) Die gebräuchliche Formel lautet "auf eine durch Beschreibung
und Zeichnung erläuterte Vorrichtung (Verfahrungsweise etc.) zum Pres-
sen von Bleiröhren u. dgl., soweit dieselbe für neu und eigenthümlich
erachtet worden und ohne Jemand in dem Gebrauche bereits bekann-
ter Theile zu beschränken."

II. Verfahren. §. 12. Publication.
und Inhalt der Bekanntmachungen ergiebt die folgende Ueber-
sicht der einzelnen Gesetzgebungen.

In Preussen wird nur der Titel des Patentes oder die
Patentformel, nicht die Beschreibung öffentlich bekannt ge-
macht. Das Publicandum vom 14. October 1815 bestimmte
hierüber:

5. Jeder Patentirte muss spätestens innerhalb sechs Wochen
nach Vollziehung des Patentes in den Amts- und Intelligenz-
blättern jeder Provinz, auf welche sich das Patent erstreckt,
bekannt machen, dass und worüber er ein Patent erhalten
habe und auf die niedergelegte Beschreibung verweisen. Ue-
berall, wo die Bekanntmachung binnen obiger Frist nicht
erfolgt ist, wird das durch das Patent verliehene Recht für
erloschen angenommen.

Dieses Verfahren wurde durch die Circularverfügung vom
17. Dezember 1831 abgeändert, welche die Bekanntmachung
der Patentformel von Amtswegen durch die Staatszeitung, an
deren Stelle der Staatsanzeiger getreten ist, und die Regie-
rungsamtsblätter anordnete. Das Publicationsverfahren wird
daher in den amtlichen Erläuterungen zu dem Publicandum
wie folgt beschrieben:

Zu §. 5. Die Bekanntmachung erfolgt gegenwärtig von
Amtswegen und zwar durch die Staatszeitung und durch
die Amtsblätter der Regierungen dergestalt, dass die paten-
tirte Sache unter Bezugnahme auf die niedergelegte Beschrei-
bung oder Zeichnung oder auf das beigebrachte Modell in
Kurzem angegeben, dabei auch wenn die Sache nur in ihrem
ganzen Zusammenhange oder hinsichtlich einzelner Theile
patentirt worden, hierauf aufmerksam gemacht wird. Will
Jemand sich sodann dessen vergewissern, ob er ohne Eingriff
in das Patent eine Sache oder Methode ausführen könne, so
bleibt es ihm überlassen, sich hierüber von dem Finanz-Mi-
nisterinm Auskunft zu erbitten.

Die zur Bekanntmachung bestimmte Patentformel wird
aus dem Texte des Patentes entnommen1).

1) Die gebräuchliche Formel lautet »auf eine durch Beschreibung
und Zeichnung erläuterte Vorrichtung (Verfahrungsweise etc.) zum Pres-
sen von Bleiröhren u. dgl., soweit dieselbe für neu und eigenthümlich
erachtet worden und ohne Jemand in dem Gebrauche bereits bekann-
ter Theile zu beschränken.«
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0141" n="114"/><fw place="top" type="header">II. Verfahren. §. 12. Publication.</fw><lb/>
und Inhalt der Bekanntmachungen ergiebt die folgende Ueber-<lb/>
sicht der einzelnen Gesetzgebungen.</p><lb/>
            <p>In <hi rendition="#g">Preussen</hi> wird nur der Titel des Patentes oder die<lb/>
Patentformel, nicht die Beschreibung öffentlich bekannt ge-<lb/>
macht. Das Publicandum vom 14. October 1815 bestimmte<lb/>
hierüber:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">5. Jeder Patentirte muss spätestens innerhalb sechs Wochen<lb/>
nach Vollziehung des Patentes in den Amts- und Intelligenz-<lb/>
blättern jeder Provinz, auf welche sich das Patent erstreckt,<lb/>
bekannt machen, dass und worüber er ein Patent erhalten<lb/>
habe und auf die niedergelegte Beschreibung verweisen. Ue-<lb/>
berall, wo die Bekanntmachung binnen obiger Frist nicht<lb/>
erfolgt ist, wird das durch das Patent verliehene Recht für<lb/>
erloschen angenommen.</hi> </p><lb/>
            <p>Dieses Verfahren wurde durch die Circularverfügung vom<lb/>
17. Dezember 1831 abgeändert, welche die Bekanntmachung<lb/>
der Patentformel von Amtswegen durch die Staatszeitung, an<lb/>
deren Stelle der Staatsanzeiger getreten ist, und die Regie-<lb/>
rungsamtsblätter anordnete. Das Publicationsverfahren wird<lb/>
daher in den amtlichen Erläuterungen zu dem Publicandum<lb/>
wie folgt beschrieben:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">Zu §. 5. Die Bekanntmachung erfolgt gegenwärtig von<lb/>
Amtswegen und zwar durch die Staatszeitung und durch<lb/>
die Amtsblätter der Regierungen dergestalt, dass die paten-<lb/>
tirte Sache unter Bezugnahme auf die niedergelegte Beschrei-<lb/>
bung oder Zeichnung oder auf das beigebrachte Modell in<lb/>
Kurzem angegeben, dabei auch wenn die Sache nur in ihrem<lb/>
ganzen Zusammenhange oder hinsichtlich einzelner Theile<lb/>
patentirt worden, hierauf aufmerksam gemacht wird. Will<lb/>
Jemand sich sodann dessen vergewissern, ob er ohne Eingriff<lb/>
in das Patent eine Sache oder Methode ausführen könne, so<lb/>
bleibt es ihm überlassen, sich hierüber von dem Finanz-Mi-<lb/>
nisterinm Auskunft zu erbitten.</hi> </p><lb/>
            <p>Die zur Bekanntmachung bestimmte Patentformel wird<lb/>
aus dem Texte des Patentes entnommen<note place="foot" n="1)">Die gebräuchliche Formel lautet »auf eine durch Beschreibung<lb/>
und Zeichnung erläuterte Vorrichtung (Verfahrungsweise etc.) zum Pres-<lb/>
sen von Bleiröhren u. dgl., soweit dieselbe für neu und eigenthümlich<lb/>
erachtet worden und ohne Jemand in dem Gebrauche bereits bekann-<lb/>
ter Theile zu beschränken.«</note>.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[114/0141] II. Verfahren. §. 12. Publication. und Inhalt der Bekanntmachungen ergiebt die folgende Ueber- sicht der einzelnen Gesetzgebungen. In Preussen wird nur der Titel des Patentes oder die Patentformel, nicht die Beschreibung öffentlich bekannt ge- macht. Das Publicandum vom 14. October 1815 bestimmte hierüber: 5. Jeder Patentirte muss spätestens innerhalb sechs Wochen nach Vollziehung des Patentes in den Amts- und Intelligenz- blättern jeder Provinz, auf welche sich das Patent erstreckt, bekannt machen, dass und worüber er ein Patent erhalten habe und auf die niedergelegte Beschreibung verweisen. Ue- berall, wo die Bekanntmachung binnen obiger Frist nicht erfolgt ist, wird das durch das Patent verliehene Recht für erloschen angenommen. Dieses Verfahren wurde durch die Circularverfügung vom 17. Dezember 1831 abgeändert, welche die Bekanntmachung der Patentformel von Amtswegen durch die Staatszeitung, an deren Stelle der Staatsanzeiger getreten ist, und die Regie- rungsamtsblätter anordnete. Das Publicationsverfahren wird daher in den amtlichen Erläuterungen zu dem Publicandum wie folgt beschrieben: Zu §. 5. Die Bekanntmachung erfolgt gegenwärtig von Amtswegen und zwar durch die Staatszeitung und durch die Amtsblätter der Regierungen dergestalt, dass die paten- tirte Sache unter Bezugnahme auf die niedergelegte Beschrei- bung oder Zeichnung oder auf das beigebrachte Modell in Kurzem angegeben, dabei auch wenn die Sache nur in ihrem ganzen Zusammenhange oder hinsichtlich einzelner Theile patentirt worden, hierauf aufmerksam gemacht wird. Will Jemand sich sodann dessen vergewissern, ob er ohne Eingriff in das Patent eine Sache oder Methode ausführen könne, so bleibt es ihm überlassen, sich hierüber von dem Finanz-Mi- nisterinm Auskunft zu erbitten. Die zur Bekanntmachung bestimmte Patentformel wird aus dem Texte des Patentes entnommen 1). 1) Die gebräuchliche Formel lautet »auf eine durch Beschreibung und Zeichnung erläuterte Vorrichtung (Verfahrungsweise etc.) zum Pres- sen von Bleiröhren u. dgl., soweit dieselbe für neu und eigenthümlich erachtet worden und ohne Jemand in dem Gebrauche bereits bekann- ter Theile zu beschränken.«

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/141
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/141>, abgerufen am 24.11.2024.