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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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Verschiedener Umfang.
Er muss, falls er selbst eine Vorrichtung oder ein Verfahren
erfindet oder in Erfahrung bringt, welches dem in dem Pa-
tenttitel angegebenen Zwecke entspricht, zuvor Nachfrage hal-
ten, ob dies das patentirte Verfahren oder die patentirte Vor-
richtung ist. Ausserdem geht bei der Geheimhaltung der Be-
schreibung -- sofern dieselbe nicht wenigstens nach Ablauf des
Patentes veröffentlicht wird, wie dies in einigen Staaten der
Fall ist, -- dem Publicum der Vortheil verloren, welcher in dem
rechtzeitigen Bekanntwerden der Erfindung liegt und welcher
oben als die Gegenleistung des Erfinders für das gewährte
zeitweilige Monopol bezeichnet ist.

Es ist daher leicht ersichtlich, dass die vollständige Be-
kanntmachung sowohl vom juristischen als vom gewerbepoliti-
schen Standpunkte aus den Vorzug vor der bloss unvollstän-
digen Publication verdient. Die Besonderheiten des englischen
Verfahrens betreffen den Nebenzweck des Aufgebotes der Ein-
sprüche, welcher durch die vorgängige Publication des Patent-
gesuches erreicht wird. Ebenso enthält die in Nordamerika
neuerdings vorgeschriebene Bezeichnung der patentirten Waa-
ren nur eine Verstärkung der amtlichen Publication, welche
zur Verhütung eines absichtslosen Eingriffes in das ertheilte
Patent dient.

Für die Form der öffentlichen Bekanntmachung gilt im
Allgemeinen die Regel, dass sie durch die zur Verkündung der
Gesetze bestimmten Blätter erfolgt1). Abweichend hiervon er-
folgt die Publication in Preussen durch den Staatsanzeiger und
die Regierungsamtsblätter, in Sachsen durch die Leipziger Zei-
tung, in den Vereinigten Staaten durch einen besonderen mit den
Congressverhandlungen veröffentlichten Bericht des Patentam-
tes. In vielen Staaten werden ausser der Bekanntmachung durch
die Gesetzblätter noch besondere Kataloge oder Register über
die ertheilten Patente veröffentlicht. Das Nähere über Form

1) In Frankreich durch das Gesetzbulletin, in Oesterreich durch
das Reichsgesetzblatt, in Bayern und Würtemberg durch das Regie-
rungsblatt, in Italien durch die Gazeta uffiziale, in Belgien durch den
Moniteur, in Spanien durch die Gazeta de Madrid, im Kirchenstaat
durch das Diario di Roma. -- Vergl. die unten angeführten Patent-
gesetze.
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Verschiedener Umfang.
Er muss, falls er selbst eine Vorrichtung oder ein Verfahren
erfindet oder in Erfahrung bringt, welches dem in dem Pa-
tenttitel angegebenen Zwecke entspricht, zuvor Nachfrage hal-
ten, ob dies das patentirte Verfahren oder die patentirte Vor-
richtung ist. Ausserdem geht bei der Geheimhaltung der Be-
schreibung — sofern dieselbe nicht wenigstens nach Ablauf des
Patentes veröffentlicht wird, wie dies in einigen Staaten der
Fall ist, — dem Publicum der Vortheil verloren, welcher in dem
rechtzeitigen Bekanntwerden der Erfindung liegt und welcher
oben als die Gegenleistung des Erfinders für das gewährte
zeitweilige Monopol bezeichnet ist.

Es ist daher leicht ersichtlich, dass die vollständige Be-
kanntmachung sowohl vom juristischen als vom gewerbepoliti-
schen Standpunkte aus den Vorzug vor der bloss unvollstän-
digen Publication verdient. Die Besonderheiten des englischen
Verfahrens betreffen den Nebenzweck des Aufgebotes der Ein-
sprüche, welcher durch die vorgängige Publication des Patent-
gesuches erreicht wird. Ebenso enthält die in Nordamerika
neuerdings vorgeschriebene Bezeichnung der patentirten Waa-
ren nur eine Verstärkung der amtlichen Publication, welche
zur Verhütung eines absichtslosen Eingriffes in das ertheilte
Patent dient.

Für die Form der öffentlichen Bekanntmachung gilt im
Allgemeinen die Regel, dass sie durch die zur Verkündung der
Gesetze bestimmten Blätter erfolgt1). Abweichend hiervon er-
folgt die Publication in Preussen durch den Staatsanzeiger und
die Regierungsamtsblätter, in Sachsen durch die Leipziger Zei-
tung, in den Vereinigten Staaten durch einen besonderen mit den
Congressverhandlungen veröffentlichten Bericht des Patentam-
tes. In vielen Staaten werden ausser der Bekanntmachung durch
die Gesetzblätter noch besondere Kataloge oder Register über
die ertheilten Patente veröffentlicht. Das Nähere über Form

1) In Frankreich durch das Gesetzbulletin, in Oesterreich durch
das Reichsgesetzblatt, in Bayern und Würtemberg durch das Regie-
rungsblatt, in Italien durch die Gazeta uffiziale, in Belgien durch den
Moniteur, in Spanien durch die Gazeta de Madrid, im Kirchenstaat
durch das Diario di Roma. — Vergl. die unten angeführten Patent-
gesetze.
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[113/0140] Verschiedener Umfang. Er muss, falls er selbst eine Vorrichtung oder ein Verfahren erfindet oder in Erfahrung bringt, welches dem in dem Pa- tenttitel angegebenen Zwecke entspricht, zuvor Nachfrage hal- ten, ob dies das patentirte Verfahren oder die patentirte Vor- richtung ist. Ausserdem geht bei der Geheimhaltung der Be- schreibung — sofern dieselbe nicht wenigstens nach Ablauf des Patentes veröffentlicht wird, wie dies in einigen Staaten der Fall ist, — dem Publicum der Vortheil verloren, welcher in dem rechtzeitigen Bekanntwerden der Erfindung liegt und welcher oben als die Gegenleistung des Erfinders für das gewährte zeitweilige Monopol bezeichnet ist. Es ist daher leicht ersichtlich, dass die vollständige Be- kanntmachung sowohl vom juristischen als vom gewerbepoliti- schen Standpunkte aus den Vorzug vor der bloss unvollstän- digen Publication verdient. Die Besonderheiten des englischen Verfahrens betreffen den Nebenzweck des Aufgebotes der Ein- sprüche, welcher durch die vorgängige Publication des Patent- gesuches erreicht wird. Ebenso enthält die in Nordamerika neuerdings vorgeschriebene Bezeichnung der patentirten Waa- ren nur eine Verstärkung der amtlichen Publication, welche zur Verhütung eines absichtslosen Eingriffes in das ertheilte Patent dient. Für die Form der öffentlichen Bekanntmachung gilt im Allgemeinen die Regel, dass sie durch die zur Verkündung der Gesetze bestimmten Blätter erfolgt 1). Abweichend hiervon er- folgt die Publication in Preussen durch den Staatsanzeiger und die Regierungsamtsblätter, in Sachsen durch die Leipziger Zei- tung, in den Vereinigten Staaten durch einen besonderen mit den Congressverhandlungen veröffentlichten Bericht des Patentam- tes. In vielen Staaten werden ausser der Bekanntmachung durch die Gesetzblätter noch besondere Kataloge oder Register über die ertheilten Patente veröffentlicht. Das Nähere über Form 1) In Frankreich durch das Gesetzbulletin, in Oesterreich durch das Reichsgesetzblatt, in Bayern und Würtemberg durch das Regie- rungsblatt, in Italien durch die Gazeta uffiziale, in Belgien durch den Moniteur, in Spanien durch die Gazeta de Madrid, im Kirchenstaat durch das Diario di Roma. — Vergl. die unten angeführten Patent- gesetze. 8

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/140>, abgerufen am 24.11.2024.