Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Verfahren. §. 10. Prüfung.
der Anmeldung, sondern nur durch die Veröffentlichung der-
selben, also durch die öffentliche Ausführung oder Mittheilung
ausgeschlossen wird (vergl. oben S. 47).

Das Nordamerikanische Statut vom 4. Juli 1836 sect. 7
weist das Patentamt nur an zu prüfen, ob die angemeldete
Erfindung schon in einer gedruckten Mittheilung veröffent-
licht oder ob sie schon dem öffentlichen Gebrauche über-
geben sei. Das Statut vom 3. März 1839 bestimmt im An-
schluss hieran ausdrücklich, dass der blosse Verkauf oder Ge-
brauch des erfundenen Gegenstandes vor der Anmeldung des
Patentgesuches der Patentertheilung nicht im Wege stehe, es
sei denn, dass die Erfindung bereits dem öffentlichen Gebrauche
überlassen, oder schon mehr als zwei Jahre vor der Anmeldung
im Gebrauche war1).

Fast übereinstimmend hiermit bestimmen die amtlichen
Erläuterungen zu §. 2 des Preussischen Publicandums vom 14.
October 1815:

"Auch kann Alles das nicht Gegenstand eines Patentes
werden, was der Erfinder selbst schon durch Beschreibung,
Zeichnung oder Ausführung zur Kenntniss des Publicums
gebracht hat."

Dem entsprechend wird auch in den Entscheidungen des
Ministeriums nur die öffentliche Ausführung und das Bekannt-
werden der Erfindung durch solche Ausführung als Grund für
die Versagung des Patentes angeführt2).

1) Statut v. 3. März 1839 sect. 7: -- "and no patent shall be
held to be invalid by reason of such purchase sale or use, prior to the
application for a patent as aforesaid, except on proof of abandonment
of such invention to the public, or that such purchase sale or prior
use has been for more than two years prior to such application for
a patent."
2) Rescript an den Mechaniker E. zu Berlin v. 13. Juli 1828:
"Obgleich die von Ihnen zur Führung der Kolbenstange angege-
bene Vorrichtung, sowie die Verbindung der Lenker oder Pleyelstan-
gen mit dem Krummzapfen früher noch nicht vorgekommen sind, so
muss das Patentgesuch abgelehnt werden, da sie mehrere mit diesen
Verbesserungen versehene Dampfmaschinen seit einem Jahre gebaut
und in Gang gesetzt haben. Ein Verfahren ist nur so lange als neu
und eigenthümlich und als patentfähig zu erachten, als es nicht durch
öffentliche Ausführung Gemeingut geworden ist."

II. Verfahren. §. 10. Prüfung.
der Anmeldung, sondern nur durch die Veröffentlichung der-
selben, also durch die öffentliche Ausführung oder Mittheilung
ausgeschlossen wird (vergl. oben S. 47).

Das Nordamerikanische Statut vom 4. Juli 1836 sect. 7
weist das Patentamt nur an zu prüfen, ob die angemeldete
Erfindung schon in einer gedruckten Mittheilung veröffent-
licht oder ob sie schon dem öffentlichen Gebrauche über-
geben sei. Das Statut vom 3. März 1839 bestimmt im An-
schluss hieran ausdrücklich, dass der blosse Verkauf oder Ge-
brauch des erfundenen Gegenstandes vor der Anmeldung des
Patentgesuches der Patentertheilung nicht im Wege stehe, es
sei denn, dass die Erfindung bereits dem öffentlichen Gebrauche
überlassen, oder schon mehr als zwei Jahre vor der Anmeldung
im Gebrauche war1).

Fast übereinstimmend hiermit bestimmen die amtlichen
Erläuterungen zu §. 2 des Preussischen Publicandums vom 14.
October 1815:

»Auch kann Alles das nicht Gegenstand eines Patentes
werden, was der Erfinder selbst schon durch Beschreibung,
Zeichnung oder Ausführung zur Kenntniss des Publicums
gebracht hat.«

Dem entsprechend wird auch in den Entscheidungen des
Ministeriums nur die öffentliche Ausführung und das Bekannt-
werden der Erfindung durch solche Ausführung als Grund für
die Versagung des Patentes angeführt2).

1) Statut v. 3. März 1839 sect. 7: — »and no patent shall be
held to be invalid by reason of such purchase sale or use, prior to the
application for a patent as aforesaid, except on proof of abandonment
of such invention to the public, or that such purchase sale or prior
use has been for more than two years prior to such application for
a patent.«
2) Rescript an den Mechaniker E. zu Berlin v. 13. Juli 1828:
»Obgleich die von Ihnen zur Führung der Kolbenstange angege-
bene Vorrichtung, sowie die Verbindung der Lenker oder Pleyelstan-
gen mit dem Krummzapfen früher noch nicht vorgekommen sind, so
muss das Patentgesuch abgelehnt werden, da sie mehrere mit diesen
Verbesserungen versehene Dampfmaschinen seit einem Jahre gebaut
und in Gang gesetzt haben. Ein Verfahren ist nur so lange als neu
und eigenthümlich und als patentfähig zu erachten, als es nicht durch
öffentliche Ausführung Gemeingut geworden ist.«
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0133" n="106"/><fw place="top" type="header">II. Verfahren. §. 10. Prüfung.</fw><lb/>
der Anmeldung, sondern nur durch die Veröffentlichung der-<lb/>
selben, also durch die öffentliche Ausführung oder Mittheilung<lb/>
ausgeschlossen wird (vergl. oben S. 47).</p><lb/>
            <p>Das Nordamerikanische Statut vom 4. Juli 1836 sect. 7<lb/>
weist das Patentamt nur an zu prüfen, ob die angemeldete<lb/>
Erfindung schon in einer <hi rendition="#g">gedruckten</hi> Mittheilung veröffent-<lb/>
licht oder ob sie schon dem <hi rendition="#g">öffentlichen</hi> Gebrauche über-<lb/>
geben sei. Das Statut vom 3. März 1839 bestimmt im An-<lb/>
schluss hieran ausdrücklich, dass der blosse Verkauf oder Ge-<lb/>
brauch des erfundenen Gegenstandes vor der Anmeldung des<lb/>
Patentgesuches der Patentertheilung nicht im Wege stehe, es<lb/>
sei denn, dass die Erfindung bereits dem öffentlichen Gebrauche<lb/>
überlassen, oder schon mehr als zwei Jahre vor der Anmeldung<lb/>
im Gebrauche war<note place="foot" n="1)">Statut v. 3. März 1839 sect. 7: &#x2014; »and no patent shall be<lb/>
held to be invalid by reason of such purchase sale or use, prior to the<lb/>
application for a patent as aforesaid, except on proof of abandonment<lb/>
of such invention to the public, or that such purchase sale or prior<lb/>
use has been for more than two years prior to such application for<lb/>
a patent.«</note>.</p><lb/>
            <p>Fast übereinstimmend hiermit bestimmen die amtlichen<lb/>
Erläuterungen zu §. 2 des Preussischen Publicandums vom 14.<lb/>
October 1815:</p><lb/>
            <cit>
              <quote> <hi rendition="#et">»Auch kann Alles das nicht Gegenstand eines Patentes<lb/>
werden, was der Erfinder selbst schon durch Beschreibung,<lb/>
Zeichnung oder Ausführung zur Kenntniss des Publicums<lb/>
gebracht hat.«</hi> </quote>
            </cit><lb/>
            <p>Dem entsprechend wird auch in den Entscheidungen des<lb/>
Ministeriums nur die öffentliche Ausführung und das Bekannt-<lb/>
werden der Erfindung durch solche Ausführung als Grund für<lb/>
die Versagung des Patentes angeführt<note xml:id="seg2pn_9_1" next="#seg2pn_9_2" place="foot" n="2)">Rescript an den Mechaniker E. zu Berlin v. 13. Juli 1828:<lb/>
»Obgleich die von Ihnen zur Führung der Kolbenstange angege-<lb/>
bene Vorrichtung, sowie die Verbindung der Lenker oder Pleyelstan-<lb/>
gen mit dem Krummzapfen früher noch nicht vorgekommen sind, so<lb/>
muss das Patentgesuch abgelehnt werden, da sie mehrere mit diesen<lb/>
Verbesserungen versehene Dampfmaschinen seit einem Jahre gebaut<lb/>
und in Gang gesetzt haben. Ein Verfahren ist nur so lange als neu<lb/>
und eigenthümlich und als patentfähig zu erachten, als es nicht durch<lb/>
öffentliche Ausführung Gemeingut geworden ist.«</note>.</p>
          </div><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[106/0133] II. Verfahren. §. 10. Prüfung. der Anmeldung, sondern nur durch die Veröffentlichung der- selben, also durch die öffentliche Ausführung oder Mittheilung ausgeschlossen wird (vergl. oben S. 47). Das Nordamerikanische Statut vom 4. Juli 1836 sect. 7 weist das Patentamt nur an zu prüfen, ob die angemeldete Erfindung schon in einer gedruckten Mittheilung veröffent- licht oder ob sie schon dem öffentlichen Gebrauche über- geben sei. Das Statut vom 3. März 1839 bestimmt im An- schluss hieran ausdrücklich, dass der blosse Verkauf oder Ge- brauch des erfundenen Gegenstandes vor der Anmeldung des Patentgesuches der Patentertheilung nicht im Wege stehe, es sei denn, dass die Erfindung bereits dem öffentlichen Gebrauche überlassen, oder schon mehr als zwei Jahre vor der Anmeldung im Gebrauche war 1). Fast übereinstimmend hiermit bestimmen die amtlichen Erläuterungen zu §. 2 des Preussischen Publicandums vom 14. October 1815: »Auch kann Alles das nicht Gegenstand eines Patentes werden, was der Erfinder selbst schon durch Beschreibung, Zeichnung oder Ausführung zur Kenntniss des Publicums gebracht hat.« Dem entsprechend wird auch in den Entscheidungen des Ministeriums nur die öffentliche Ausführung und das Bekannt- werden der Erfindung durch solche Ausführung als Grund für die Versagung des Patentes angeführt 2). 1) Statut v. 3. März 1839 sect. 7: — »and no patent shall be held to be invalid by reason of such purchase sale or use, prior to the application for a patent as aforesaid, except on proof of abandonment of such invention to the public, or that such purchase sale or prior use has been for more than two years prior to such application for a patent.« 2) Rescript an den Mechaniker E. zu Berlin v. 13. Juli 1828: »Obgleich die von Ihnen zur Führung der Kolbenstange angege- bene Vorrichtung, sowie die Verbindung der Lenker oder Pleyelstan- gen mit dem Krummzapfen früher noch nicht vorgekommen sind, so muss das Patentgesuch abgelehnt werden, da sie mehrere mit diesen Verbesserungen versehene Dampfmaschinen seit einem Jahre gebaut und in Gang gesetzt haben. Ein Verfahren ist nur so lange als neu und eigenthümlich und als patentfähig zu erachten, als es nicht durch öffentliche Ausführung Gemeingut geworden ist.«

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/133
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/133>, abgerufen am 24.11.2024.