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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869.

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II. Verfahren. §. 9. Anmeldung.

In den übrigen Staaten besteht eine einzige Centralstelle
für die Annahme der Patentgesuche und zwar in England und
Nordamerika ein besonderes Patentamt unter Leitung eigener
Patentcommissare (commissioners of patents) in Bayern und
Sachsen das Ministerium des Innern, in Russland das Depar-
tement der Manufacturen und des innern Handels, in Schweden
das Handelscollegium1).

Der Zeitpunkt der Anmeldung ist entscheidend für die
Priorität des Anspruchs (vergl. Band I S. 238 S. 240). Diese
Regel gilt in den Ländern des Vorprüfungssystemes nur für
das der Patentertheilung vorhergehende Verfahren. Da in
Preussen und in den Vereinigten Staaten ein Patent über eine
früher bereits patentirte Erfindung nicht ertheilt werden darf,
so ist eine Collision der Ansprüche von zwei verschiedenen
Patentinhabern auf die Benutzung derselben Erfindung nicht
denkbar. Gleichwohl ist die Feststellung des Zeitpunktes der
Anmeldung auch in diesen Ländern gerade für das Vorprü-
fungsverfahren nothwendig, da nur die Priorität der Anmeldung
darüber entscheiden kann, welchem von zwei Bewerbern, die
unabhängig von einander dieselbe Erfindung gemacht oder ein-
geführt haben, das Patent ertheilt werden soll.

In den Ländern des Anmeldungssystemes ist dagegen der
Zeitpunkt der Anmeldung auch nach der Ertheilung des Patentes
entscheidend für die Collision zwischen zwei Patentträgern, welche
für eine und dieselbe Erfindung Patente erlangt haben. Es ent-
scheidet nicht der Zeitpunkt der Ausfertigung des Patentes,
sondern der Anmeldung des Patentgesuches2). Dieselbe Regel
gilt in Grossbritannien, wo das Gesetz vorschreibt, dass die
Ausfertigung unter dem Datum der Anmeldung erfolgen soll3).

1) Engl. Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect.
10. -- Nordamerikan. Statut v. 4. Juli 1836 sect. 1. -- Bayer. Gesetz
v. 10. Februar 1842 §. 7. -- Sächs. Gesetz v. 20 Januar 1853 §. 14. --
Russ. Digesten h. t. §. 126. -- Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 6.
2) Renouard, Traite des brevets d'invention p. 312. -- Bayer.
Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 29. -- Oesterreich. Gesetz v. 15. August
1852 §. 13. -- Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29. 36. -- Belg.
Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 17. 18. -- Span. Gesetz v. 27. März 1826
Art. 16. -- Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 8.
3) Vergl. das Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83)
II. Verfahren. §. 9. Anmeldung.

In den übrigen Staaten besteht eine einzige Centralstelle
für die Annahme der Patentgesuche und zwar in England und
Nordamerika ein besonderes Patentamt unter Leitung eigener
Patentcommissare (commissioners of patents) in Bayern und
Sachsen das Ministerium des Innern, in Russland das Depar-
tement der Manufacturen und des innern Handels, in Schweden
das Handelscollegium1).

Der Zeitpunkt der Anmeldung ist entscheidend für die
Priorität des Anspruchs (vergl. Band I S. 238 S. 240). Diese
Regel gilt in den Ländern des Vorprüfungssystemes nur für
das der Patentertheilung vorhergehende Verfahren. Da in
Preussen und in den Vereinigten Staaten ein Patent über eine
früher bereits patentirte Erfindung nicht ertheilt werden darf,
so ist eine Collision der Ansprüche von zwei verschiedenen
Patentinhabern auf die Benutzung derselben Erfindung nicht
denkbar. Gleichwohl ist die Feststellung des Zeitpunktes der
Anmeldung auch in diesen Ländern gerade für das Vorprü-
fungsverfahren nothwendig, da nur die Priorität der Anmeldung
darüber entscheiden kann, welchem von zwei Bewerbern, die
unabhängig von einander dieselbe Erfindung gemacht oder ein-
geführt haben, das Patent ertheilt werden soll.

In den Ländern des Anmeldungssystemes ist dagegen der
Zeitpunkt der Anmeldung auch nach der Ertheilung des Patentes
entscheidend für die Collision zwischen zwei Patentträgern, welche
für eine und dieselbe Erfindung Patente erlangt haben. Es ent-
scheidet nicht der Zeitpunkt der Ausfertigung des Patentes,
sondern der Anmeldung des Patentgesuches2). Dieselbe Regel
gilt in Grossbritannien, wo das Gesetz vorschreibt, dass die
Ausfertigung unter dem Datum der Anmeldung erfolgen soll3).

1) Engl. Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect.
10. — Nordamerikan. Statut v. 4. Juli 1836 sect. 1. — Bayer. Gesetz
v. 10. Februar 1842 §. 7. — Sächs. Gesetz v. 20 Januar 1853 §. 14. —
Russ. Digesten h. t. §. 126. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 6.
2) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 312. — Bayer.
Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 29. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August
1852 §. 13. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29. 36. — Belg.
Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 17. 18. — Span. Gesetz v. 27. März 1826
Art. 16. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 8.
3) Vergl. das Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83)
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[94/0121] II. Verfahren. §. 9. Anmeldung. In den übrigen Staaten besteht eine einzige Centralstelle für die Annahme der Patentgesuche und zwar in England und Nordamerika ein besonderes Patentamt unter Leitung eigener Patentcommissare (commissioners of patents) in Bayern und Sachsen das Ministerium des Innern, in Russland das Depar- tement der Manufacturen und des innern Handels, in Schweden das Handelscollegium 1). Der Zeitpunkt der Anmeldung ist entscheidend für die Priorität des Anspruchs (vergl. Band I S. 238 S. 240). Diese Regel gilt in den Ländern des Vorprüfungssystemes nur für das der Patentertheilung vorhergehende Verfahren. Da in Preussen und in den Vereinigten Staaten ein Patent über eine früher bereits patentirte Erfindung nicht ertheilt werden darf, so ist eine Collision der Ansprüche von zwei verschiedenen Patentinhabern auf die Benutzung derselben Erfindung nicht denkbar. Gleichwohl ist die Feststellung des Zeitpunktes der Anmeldung auch in diesen Ländern gerade für das Vorprü- fungsverfahren nothwendig, da nur die Priorität der Anmeldung darüber entscheiden kann, welchem von zwei Bewerbern, die unabhängig von einander dieselbe Erfindung gemacht oder ein- geführt haben, das Patent ertheilt werden soll. In den Ländern des Anmeldungssystemes ist dagegen der Zeitpunkt der Anmeldung auch nach der Ertheilung des Patentes entscheidend für die Collision zwischen zwei Patentträgern, welche für eine und dieselbe Erfindung Patente erlangt haben. Es ent- scheidet nicht der Zeitpunkt der Ausfertigung des Patentes, sondern der Anmeldung des Patentgesuches 2). Dieselbe Regel gilt in Grossbritannien, wo das Gesetz vorschreibt, dass die Ausfertigung unter dem Datum der Anmeldung erfolgen soll 3). 1) Engl. Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sect. 10. — Nordamerikan. Statut v. 4. Juli 1836 sect. 1. — Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 7. — Sächs. Gesetz v. 20 Januar 1853 §. 14. — Russ. Digesten h. t. §. 126. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 6. 2) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 312. — Bayer. Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 29. — Oesterreich. Gesetz v. 15. August 1852 §. 13. — Italien. Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29. 36. — Belg. Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 17. 18. — Span. Gesetz v. 27. März 1826 Art. 16. — Schwed. Gesetz v. 19. August 1856 §. 8. 3) Vergl. das Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83)

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 2. Berlin, 1869, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum02_1869/121>, abgerufen am 24.11.2024.