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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse.
desselben durch das Patent vom 29. November 1837 noch den
folgenden Vorbehalt hinzugefügt:

"Es versteht sich von selbst, dass:

a) auch nach Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses
ein über dessen Inhalt hinausgehender Schutz gegen
Nachdruck und unbefugte Nachbildung, wo derselbe
durch die Landesgesetzgebung schon früher gewährt
worden ist und in Folge des Bundesbeschlusses vom
6. September 1832 allen Unterthanen deutscher Bundes-
staaten zu Gute kommt, nicht beschränkt werden soll,
und dass
b) denjenigen deutschen Staaten, welche künftig noch gün-
stigere Bestimmungen zum Schutze des schriftstelleri-
schen und künstlerischen Eigenthumes, als ihre bisherige
Gesetzgebung und der Bundesbeschluss dieselben auf-
stellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen der
sich mit ihnen über gleiche Grundsätze vereinigenden
Regierungen treffen wollen, hierin durchaus freie Hand
bleibt."

Dieser Zusatz erkennt in dem ersten Theile ausdrücklich an,
dass der über den Bundesbeschluss von 1837 hinausgehende
Schutz, welcher durch die Preussische Landesgesetzgebung
(das Gesetz vom 11. Juni 1837) schon früher gewährt worden
ist, in Folge des Bundesbeschlusses von 1832 allen Untertha-
nen deutscher Bundesstaaten zu Gute kommt. Er schliesst
also die Annahme, dass der Beschluss von 1832 durch §. 38
des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aufgehoben sei, ausdrück-
lich aus. 1)

1) Diese Annahme wird übrigens auch durch den Wortlaut des
§. 38 cit. nicht unterstützt. Es war keinesweges nothwendig, bei Auf-
stellung des Grundsatzes der materiellen Reciprocität, die in den deut-
schen Bundesstaaten erschienenen Werke, welchen durch das Publica-
tionspatent vom 23. Februar 1833 der volle Rechtsschutz bereits ge-
währt war, ohne dass der Nachweis der Gegenseitigkeit erfordert wurde,
nochmals ausdrücklich zu erwähnen, wie das allerdings im §. 38 des
übrigens wörtlich mit dem Preussischen Gesetze übereinstimmenden
Grossherzogl. Sächsischen Gesetzes vom 11. Januar 1839 geschehen ist.
Seit übrigens durch den Bundesbeschluss von 1845 für alle deutsche
Staaten die längeren Schutzfristen des Preussischen Rechtes eingeführt
sind, folglich auch die Bedingung der materiellen Reciprocität allgemein

Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse.
desselben durch das Patent vom 29. November 1837 noch den
folgenden Vorbehalt hinzugefügt:

»Es versteht sich von selbst, dass:

a) auch nach Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses
ein über dessen Inhalt hinausgehender Schutz gegen
Nachdruck und unbefugte Nachbildung, wo derselbe
durch die Landesgesetzgebung schon früher gewährt
worden ist und in Folge des Bundesbeschlusses vom
6. September 1832 allen Unterthanen deutscher Bundes-
staaten zu Gute kommt, nicht beschränkt werden soll,
und dass
b) denjenigen deutschen Staaten, welche künftig noch gün-
stigere Bestimmungen zum Schutze des schriftstelleri-
schen und künstlerischen Eigenthumes, als ihre bisherige
Gesetzgebung und der Bundesbeschluss dieselben auf-
stellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen der
sich mit ihnen über gleiche Grundsätze vereinigenden
Regierungen treffen wollen, hierin durchaus freie Hand
bleibt.«

Dieser Zusatz erkennt in dem ersten Theile ausdrücklich an,
dass der über den Bundesbeschluss von 1837 hinausgehende
Schutz, welcher durch die Preussische Landesgesetzgebung
(das Gesetz vom 11. Juni 1837) schon früher gewährt worden
ist, in Folge des Bundesbeschlusses von 1832 allen Untertha-
nen deutscher Bundesstaaten zu Gute kommt. Er schliesst
also die Annahme, dass der Beschluss von 1832 durch §. 38
des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aufgehoben sei, ausdrück-
lich aus. 1)

1) Diese Annahme wird übrigens auch durch den Wortlaut des
§. 38 cit. nicht unterstützt. Es war keinesweges nothwendig, bei Auf-
stellung des Grundsatzes der materiellen Reciprocität, die in den deut-
schen Bundesstaaten erschienenen Werke, welchen durch das Publica-
tionspatent vom 23. Februar 1833 der volle Rechtsschutz bereits ge-
währt war, ohne dass der Nachweis der Gegenseitigkeit erfordert wurde,
nochmals ausdrücklich zu erwähnen, wie das allerdings im §. 38 des
übrigens wörtlich mit dem Preussischen Gesetze übereinstimmenden
Grossherzogl. Sächsischen Gesetzes vom 11. Januar 1839 geschehen ist.
Seit übrigens durch den Bundesbeschluss von 1845 für alle deutsche
Staaten die längeren Schutzfristen des Preussischen Rechtes eingeführt
sind, folglich auch die Bedingung der materiellen Reciprocität allgemein
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[79/0095] Fortdauernde Geltung der Bundesbeschlüsse. desselben durch das Patent vom 29. November 1837 noch den folgenden Vorbehalt hinzugefügt: »Es versteht sich von selbst, dass: a) auch nach Ausführung des gegenwärtigen Beschlusses ein über dessen Inhalt hinausgehender Schutz gegen Nachdruck und unbefugte Nachbildung, wo derselbe durch die Landesgesetzgebung schon früher gewährt worden ist und in Folge des Bundesbeschlusses vom 6. September 1832 allen Unterthanen deutscher Bundes- staaten zu Gute kommt, nicht beschränkt werden soll, und dass b) denjenigen deutschen Staaten, welche künftig noch gün- stigere Bestimmungen zum Schutze des schriftstelleri- schen und künstlerischen Eigenthumes, als ihre bisherige Gesetzgebung und der Bundesbeschluss dieselben auf- stellen, für ihre Unterthanen und die Unterthanen der sich mit ihnen über gleiche Grundsätze vereinigenden Regierungen treffen wollen, hierin durchaus freie Hand bleibt.« Dieser Zusatz erkennt in dem ersten Theile ausdrücklich an, dass der über den Bundesbeschluss von 1837 hinausgehende Schutz, welcher durch die Preussische Landesgesetzgebung (das Gesetz vom 11. Juni 1837) schon früher gewährt worden ist, in Folge des Bundesbeschlusses von 1832 allen Untertha- nen deutscher Bundesstaaten zu Gute kommt. Er schliesst also die Annahme, dass der Beschluss von 1832 durch §. 38 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 aufgehoben sei, ausdrück- lich aus. 1) 1) Diese Annahme wird übrigens auch durch den Wortlaut des §. 38 cit. nicht unterstützt. Es war keinesweges nothwendig, bei Auf- stellung des Grundsatzes der materiellen Reciprocität, die in den deut- schen Bundesstaaten erschienenen Werke, welchen durch das Publica- tionspatent vom 23. Februar 1833 der volle Rechtsschutz bereits ge- währt war, ohne dass der Nachweis der Gegenseitigkeit erfordert wurde, nochmals ausdrücklich zu erwähnen, wie das allerdings im §. 38 des übrigens wörtlich mit dem Preussischen Gesetze übereinstimmenden Grossherzogl. Sächsischen Gesetzes vom 11. Januar 1839 geschehen ist. Seit übrigens durch den Bundesbeschluss von 1845 für alle deutsche Staaten die längeren Schutzfristen des Preussischen Rechtes eingeführt sind, folglich auch die Bedingung der materiellen Reciprocität allgemein

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 79. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/95>, abgerufen am 22.11.2024.