Während der Schutz des geistigen Eigenthumes auf dem Gebiete der Literatur und Kunst im laufenden Jahrhundert sowohl durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten als durch internationale Verträge mächtig gefördert worden ist, und im Wesentlichen auf gleichartige Principien zurückgeführt ist, lässt sich in Bezug auf den Schutz der Erfindungen nur ein geringer Fortschritt in den territorialen Gesetzgebungen und ein kaum merklicher Anfang auf dem Felde des internationalen Rechtes constatiren.
In Preussen wurden die Bedingungen für die Ertheilung von Erfindungspatenten im Jahre 1815 zuerst allgemein gültig festgestellt durch ein Publicandum des Finanz- und Handels- ministers vom 14. October 1815, welches auf Grund einer Kabinetsorder vom 27. September 1815 erlassen wurde. 1)
Bei der Constituirung des Zollvereines wurde die Wich- tigkeit einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für die zollver- einten Staaten richtig erkannt und deshalb im Art. 7 des Zoll- vereinsvertrages vom 22. März 1833 und in dem zugehörigen Separatartikel 4 die Vereinbarung gemeinschaftlicher Grund- sätze für die Patentertheilung vorbehalten. Erst auf der fünf- ten Zollconferenz zu Stuttgart kam indess diese Vereinbarung zu Stande und zwar in weit engeren, als den ursprünglich be- absichtigten Grenzen. Die Uebereinkunft vom 21. September 1842 2) liess die in den einzelnen Zollvereinsstaaten bestehende ältere Patentgesetzgebung unverändert. Sie überliess die Pa- tentertheilung der freien Beurtheilung jeder einzelnen Regie- rung und beschränkte folgerichtig die Wirksamkeit des Patent- schutzes auf das Gebiet des einzelnen Staates. Es wurde jedoch vereinbart, dass in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen Vereinsstaaten, sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen Unter- thanen gleich behandelt werden sollen. Ferner wurde festge- setzt, dass über die Erfindung eines vereinsländischen Unter- thans, welche als solche in einem Vereinsstaate patentirt wor- den ist, Niemand ausser dem Erfinder selbst oder dessen
1) v. Kamptz, Annalen Bd. VII S. 827.
2) Gesetzsammlung 1843 S. 265.
Patentgesetzgebung im Zollverein.
Während der Schutz des geistigen Eigenthumes auf dem Gebiete der Literatur und Kunst im laufenden Jahrhundert sowohl durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten als durch internationale Verträge mächtig gefördert worden ist, und im Wesentlichen auf gleichartige Principien zurückgeführt ist, lässt sich in Bezug auf den Schutz der Erfindungen nur ein geringer Fortschritt in den territorialen Gesetzgebungen und ein kaum merklicher Anfang auf dem Felde des internationalen Rechtes constatiren.
In Preussen wurden die Bedingungen für die Ertheilung von Erfindungspatenten im Jahre 1815 zuerst allgemein gültig festgestellt durch ein Publicandum des Finanz- und Handels- ministers vom 14. October 1815, welches auf Grund einer Kabinetsorder vom 27. September 1815 erlassen wurde. 1)
Bei der Constituirung des Zollvereines wurde die Wich- tigkeit einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für die zollver- einten Staaten richtig erkannt und deshalb im Art. 7 des Zoll- vereinsvertrages vom 22. März 1833 und in dem zugehörigen Separatartikel 4 die Vereinbarung gemeinschaftlicher Grund- sätze für die Patentertheilung vorbehalten. Erst auf der fünf- ten Zollconferenz zu Stuttgart kam indess diese Vereinbarung zu Stande und zwar in weit engeren, als den ursprünglich be- absichtigten Grenzen. Die Uebereinkunft vom 21. September 1842 2) liess die in den einzelnen Zollvereinsstaaten bestehende ältere Patentgesetzgebung unverändert. Sie überliess die Pa- tentertheilung der freien Beurtheilung jeder einzelnen Regie- rung und beschränkte folgerichtig die Wirksamkeit des Patent- schutzes auf das Gebiet des einzelnen Staates. Es wurde jedoch vereinbart, dass in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der übrigen Vereinsstaaten, sowohl in Betreff der Verleihung von Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die Patentertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen Unter- thanen gleich behandelt werden sollen. Ferner wurde festge- setzt, dass über die Erfindung eines vereinsländischen Unter- thans, welche als solche in einem Vereinsstaate patentirt wor- den ist, Niemand ausser dem Erfinder selbst oder dessen
1) v. Kamptz, Annalen Bd. VII S. 827.
2) Gesetzsammlung 1843 S. 265.
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[69/0085]
Patentgesetzgebung im Zollverein.
Während der Schutz des geistigen Eigenthumes auf dem
Gebiete der Literatur und Kunst im laufenden Jahrhundert
sowohl durch die Gesetzgebung der einzelnen Staaten als durch
internationale Verträge mächtig gefördert worden ist, und im
Wesentlichen auf gleichartige Principien zurückgeführt ist, lässt
sich in Bezug auf den Schutz der Erfindungen nur ein geringer
Fortschritt in den territorialen Gesetzgebungen und ein kaum
merklicher Anfang auf dem Felde des internationalen Rechtes
constatiren.
In Preussen wurden die Bedingungen für die Ertheilung
von Erfindungspatenten im Jahre 1815 zuerst allgemein gültig
festgestellt durch ein Publicandum des Finanz- und Handels-
ministers vom 14. October 1815, welches auf Grund einer
Kabinetsorder vom 27. September 1815 erlassen wurde. 1)
Bei der Constituirung des Zollvereines wurde die Wich-
tigkeit einer gemeinsamen Patentgesetzgebung für die zollver-
einten Staaten richtig erkannt und deshalb im Art. 7 des Zoll-
vereinsvertrages vom 22. März 1833 und in dem zugehörigen
Separatartikel 4 die Vereinbarung gemeinschaftlicher Grund-
sätze für die Patentertheilung vorbehalten. Erst auf der fünf-
ten Zollconferenz zu Stuttgart kam indess diese Vereinbarung
zu Stande und zwar in weit engeren, als den ursprünglich be-
absichtigten Grenzen. Die Uebereinkunft vom 21. September
1842 2) liess die in den einzelnen Zollvereinsstaaten bestehende
ältere Patentgesetzgebung unverändert. Sie überliess die Pa-
tentertheilung der freien Beurtheilung jeder einzelnen Regie-
rung und beschränkte folgerichtig die Wirksamkeit des Patent-
schutzes auf das Gebiet des einzelnen Staates. Es wurde jedoch
vereinbart, dass in jedem Vereinsstaate die Unterthanen der
übrigen Vereinsstaaten, sowohl in Betreff der Verleihung von
Patenten, als auch hinsichtlich des Schutzes für die durch die
Patentertheilung begründeten Befugnisse, den eigenen Unter-
thanen gleich behandelt werden sollen. Ferner wurde festge-
setzt, dass über die Erfindung eines vereinsländischen Unter-
thans, welche als solche in einem Vereinsstaate patentirt wor-
den ist, Niemand ausser dem Erfinder selbst oder dessen
1) v. Kamptz, Annalen Bd. VII S. 827.
2) Gesetzsammlung 1843 S. 265.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 69. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/85>, abgerufen am 22.11.2024.
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