1858 ein dem englischen Rechte nachgebildeter Musterschutz eingeführt ist.
Der Schutz der Fabrikzeichen ist ebenfalls franzö- sischen Ursprungs und aus den zünftigen Monopolen des Zeit- alters vor der Revolution hervorgegangen. Die älteren Straf- bestimmungen der Edicte vom 15. October 1564, vom 5. Oc- tober 1688, vom 18. October 1720, vom 19. Februar 1754 und vom 20. Februar 1760 haben nur die betrügliche Nachahmung der Zeichen bestimmter privilegirter Zünfte zum Gegenstande. Die angedrohten Strafen sind barbarisch und gehen von fünf- jähriger bis zu lebenslänglicher Galeerenstrafe. 1)
Das Gesetz vom 23. Germinal des Jahres XI, welches im Wesentlichen in den Artikel 142 des Code penal übergegangen ist, stellte zuerst die Nachahmung fremder Fabrikzeichen und Firmenstempel allgemein unter Gefängnissstrafe. Nachdem durch das Gesetz vom 28. Juli 1824 einige Modificationen in Betreff der Bestrafung eingeführt worden, erfolgte endlich durch das Gesetz vom 23. Juli 1857 eine vollständig neue Regelung des Eigenthumsrechtes an den Fabrik- und Handels- zeichen.
In Preussen hatte die Bestimmung des Code penal Art. 142 und das Gesetz vom 22. Germinal XI in den zum fran- zösischen Kaiserreich gehörigen rheinischen Landestheilen Ein- gang gefunden. Aehnliche Strafbestimmungen waren auch in dem Territorium des früheren Grossherzogthums Berg durch das Decret vom 17. Dezember 1812 ergangen. Nachdem diese provinzialrechtlichen Vorschriften zunächst durch das Gesetz vom 4. Juli 1840 aufgehoben, dann durch das Gesetz vom 28. Mai 1842 vorläufig wiederhergestellt worden, erging für die Eisen- und Stahlwaarenfabrication in der Rheinprovinz und in Westfalen das Specialgesetz vom 18. August 1847, welches die Anmeldung der Fabrikzeichen regelte und ihre Nachah- mung unter Strafe stellte. Für die übrigen Industriezweige und für die sechs östlichen Provinzen wurde durch §. 269 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 nur die fälschliche Be- zeichnung von Waaren mit der Firma und dem Wohnorte eines andern Fabrikunternehmers unter Strafe gestellt.
1) Chauveau et Helie, Theorie du Code penal. Paris 1836, tom. III p. 252 ff.
Fabrikzeichen.
1858 ein dem englischen Rechte nachgebildeter Musterschutz eingeführt ist.
Der Schutz der Fabrikzeichen ist ebenfalls franzö- sischen Ursprungs und aus den zünftigen Monopolen des Zeit- alters vor der Revolution hervorgegangen. Die älteren Straf- bestimmungen der Edicte vom 15. October 1564, vom 5. Oc- tober 1688, vom 18. October 1720, vom 19. Februar 1754 und vom 20. Februar 1760 haben nur die betrügliche Nachahmung der Zeichen bestimmter privilegirter Zünfte zum Gegenstande. Die angedrohten Strafen sind barbarisch und gehen von fünf- jähriger bis zu lebenslänglicher Galeerenstrafe. 1)
Das Gesetz vom 23. Germinal des Jahres XI, welches im Wesentlichen in den Artikel 142 des Code pénal übergegangen ist, stellte zuerst die Nachahmung fremder Fabrikzeichen und Firmenstempel allgemein unter Gefängnissstrafe. Nachdem durch das Gesetz vom 28. Juli 1824 einige Modificationen in Betreff der Bestrafung eingeführt worden, erfolgte endlich durch das Gesetz vom 23. Juli 1857 eine vollständig neue Regelung des Eigenthumsrechtes an den Fabrik- und Handels- zeichen.
In Preussen hatte die Bestimmung des Code pénal Art. 142 und das Gesetz vom 22. Germinal XI in den zum fran- zösischen Kaiserreich gehörigen rheinischen Landestheilen Ein- gang gefunden. Aehnliche Strafbestimmungen waren auch in dem Territorium des früheren Grossherzogthums Berg durch das Decret vom 17. Dezember 1812 ergangen. Nachdem diese provinzialrechtlichen Vorschriften zunächst durch das Gesetz vom 4. Juli 1840 aufgehoben, dann durch das Gesetz vom 28. Mai 1842 vorläufig wiederhergestellt worden, erging für die Eisen- und Stahlwaarenfabrication in der Rheinprovinz und in Westfalen das Specialgesetz vom 18. August 1847, welches die Anmeldung der Fabrikzeichen regelte und ihre Nachah- mung unter Strafe stellte. Für die übrigen Industriezweige und für die sechs östlichen Provinzen wurde durch §. 269 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 nur die fälschliche Be- zeichnung von Waaren mit der Firma und dem Wohnorte eines andern Fabrikunternehmers unter Strafe gestellt.
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[67/0083]
Fabrikzeichen.
1858 ein dem englischen Rechte nachgebildeter Musterschutz
eingeführt ist.
Der Schutz der Fabrikzeichen ist ebenfalls franzö-
sischen Ursprungs und aus den zünftigen Monopolen des Zeit-
alters vor der Revolution hervorgegangen. Die älteren Straf-
bestimmungen der Edicte vom 15. October 1564, vom 5. Oc-
tober 1688, vom 18. October 1720, vom 19. Februar 1754 und
vom 20. Februar 1760 haben nur die betrügliche Nachahmung
der Zeichen bestimmter privilegirter Zünfte zum Gegenstande.
Die angedrohten Strafen sind barbarisch und gehen von fünf-
jähriger bis zu lebenslänglicher Galeerenstrafe. 1)
Das Gesetz vom 23. Germinal des Jahres XI, welches im
Wesentlichen in den Artikel 142 des Code pénal übergegangen
ist, stellte zuerst die Nachahmung fremder Fabrikzeichen und
Firmenstempel allgemein unter Gefängnissstrafe. Nachdem
durch das Gesetz vom 28. Juli 1824 einige Modificationen in
Betreff der Bestrafung eingeführt worden, erfolgte endlich
durch das Gesetz vom 23. Juli 1857 eine vollständig neue
Regelung des Eigenthumsrechtes an den Fabrik- und Handels-
zeichen.
In Preussen hatte die Bestimmung des Code pénal Art.
142 und das Gesetz vom 22. Germinal XI in den zum fran-
zösischen Kaiserreich gehörigen rheinischen Landestheilen Ein-
gang gefunden. Aehnliche Strafbestimmungen waren auch in
dem Territorium des früheren Grossherzogthums Berg durch
das Decret vom 17. Dezember 1812 ergangen. Nachdem diese
provinzialrechtlichen Vorschriften zunächst durch das Gesetz
vom 4. Juli 1840 aufgehoben, dann durch das Gesetz vom
28. Mai 1842 vorläufig wiederhergestellt worden, erging für
die Eisen- und Stahlwaarenfabrication in der Rheinprovinz und
in Westfalen das Specialgesetz vom 18. August 1847, welches
die Anmeldung der Fabrikzeichen regelte und ihre Nachah-
mung unter Strafe stellte. Für die übrigen Industriezweige
und für die sechs östlichen Provinzen wurde durch §. 269 des
Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 nur die fälschliche Be-
zeichnung von Waaren mit der Firma und dem Wohnorte eines
andern Fabrikunternehmers unter Strafe gestellt.
1) Chauveau et Hélie, Théorie du Code pénal. Paris 1836, tom. III
p. 252 ff.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 67. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/83>, abgerufen am 24.11.2024.
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