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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführt
sei. 1)

In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist
eine lithographische Abbildung von Gemälden von den baye-
rischen Gerichten als ein gegen Nachahmung geschütztes Kunst-
product anerkannt worden, während das sächsische Oberappel-
lationsgericht der lithographischen Reproduction die Eigenschaft
eines Kunstwerkes absprach und die unbefugte Vervielfältigung
derselben für straflos erklärte. 2)

In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi-
schen Behörden die Vervielfältigung eines gegen Nachdruck
geschützten Kunstblattes durch Photographie (in verkleiner-
tem Formate) für erlaubt, 3) während in Preussen der ar-
tistische Sachverständigen-Verein und das Obertribunal die
Strafbarkeit der photographischen Nachbildung anerkannt
haben. 4)

Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende
Rechtszustand für die Kunstindustrie nach sich zieht, haben
vielfache Anträge auf eine Revision der Gesetzgebung über
artistisches Eigenthum beim ehemaligen deutschen Bundestage
und bei den deutschen Regierungen veranlasst. 5) Gleichzeitig
wird von den Vertretern eines neuen Zweiges der Kunstin-
dustrie -- der Photographie -- der Rechtsschutz gegen unbe-
fugte Nachbildung in Anspruch genommen und zwar nicht
bloss für die photographische Reproduction von Kunstwerken,
deren unbefugte Vervielfältigung durch das Schutzrecht des
Originales ausgeschlossen wird, sondern auch für die Original-
werke der Photographie, also für die Aufnahmen architecto-
nischer und landschaftlicher Ansichten und mimischer Darstel-
lungen. 6) Endlich wird von verschiedenen Seiten, so von den

1) Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer,
Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24.
2) Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und
Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18.
3) Wächter a. a. O. S. 12 ff.
4) Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff.
5) Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden
Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen-
schaft. Berlin 1861.
6) Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und
Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866.

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführt
sei. 1)

In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist
eine lithographische Abbildung von Gemälden von den baye-
rischen Gerichten als ein gegen Nachahmung geschütztes Kunst-
product anerkannt worden, während das sächsische Oberappel-
lationsgericht der lithographischen Reproduction die Eigenschaft
eines Kunstwerkes absprach und die unbefugte Vervielfältigung
derselben für straflos erklärte. 2)

In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi-
schen Behörden die Vervielfältigung eines gegen Nachdruck
geschützten Kunstblattes durch Photographie (in verkleiner-
tem Formate) für erlaubt, 3) während in Preussen der ar-
tistische Sachverständigen-Verein und das Obertribunal die
Strafbarkeit der photographischen Nachbildung anerkannt
haben. 4)

Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende
Rechtszustand für die Kunstindustrie nach sich zieht, haben
vielfache Anträge auf eine Revision der Gesetzgebung über
artistisches Eigenthum beim ehemaligen deutschen Bundestage
und bei den deutschen Regierungen veranlasst. 5) Gleichzeitig
wird von den Vertretern eines neuen Zweiges der Kunstin-
dustrie — der Photographie — der Rechtsschutz gegen unbe-
fugte Nachbildung in Anspruch genommen und zwar nicht
bloss für die photographische Reproduction von Kunstwerken,
deren unbefugte Vervielfältigung durch das Schutzrecht des
Originales ausgeschlossen wird, sondern auch für die Original-
werke der Photographie, also für die Aufnahmen architecto-
nischer und landschaftlicher Ansichten und mimischer Darstel-
lungen. 6) Endlich wird von verschiedenen Seiten, so von den

1) Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer,
Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24.
2) Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und
Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18.
3) Wächter a. a. O. S. 12 ff.
4) Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff.
5) Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden
Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen-
schaft. Berlin 1861.
6) Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und
Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866.
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[62/0078] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführt sei. 1) In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist eine lithographische Abbildung von Gemälden von den baye- rischen Gerichten als ein gegen Nachahmung geschütztes Kunst- product anerkannt worden, während das sächsische Oberappel- lationsgericht der lithographischen Reproduction die Eigenschaft eines Kunstwerkes absprach und die unbefugte Vervielfältigung derselben für straflos erklärte. 2) In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi- schen Behörden die Vervielfältigung eines gegen Nachdruck geschützten Kunstblattes durch Photographie (in verkleiner- tem Formate) für erlaubt, 3) während in Preussen der ar- tistische Sachverständigen-Verein und das Obertribunal die Strafbarkeit der photographischen Nachbildung anerkannt haben. 4) Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende Rechtszustand für die Kunstindustrie nach sich zieht, haben vielfache Anträge auf eine Revision der Gesetzgebung über artistisches Eigenthum beim ehemaligen deutschen Bundestage und bei den deutschen Regierungen veranlasst. 5) Gleichzeitig wird von den Vertretern eines neuen Zweiges der Kunstin- dustrie — der Photographie — der Rechtsschutz gegen unbe- fugte Nachbildung in Anspruch genommen und zwar nicht bloss für die photographische Reproduction von Kunstwerken, deren unbefugte Vervielfältigung durch das Schutzrecht des Originales ausgeschlossen wird, sondern auch für die Original- werke der Photographie, also für die Aufnahmen architecto- nischer und landschaftlicher Ansichten und mimischer Darstel- lungen. 6) Endlich wird von verschiedenen Seiten, so von den 1) Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer, Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24. 2) Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18. 3) Wächter a. a. O. S. 12 ff. 4) Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff. 5) Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen- schaft. Berlin 1861. 6) Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 62. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/78>, abgerufen am 24.11.2024.