Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführtsei. 1) In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi- Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende 1) Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer, Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24. 2) Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18. 3) Wächter a. a. O. S. 12 ff. 4) Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff. 5) Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen- schaft. Berlin 1861. 6) Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und
Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866. II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.) gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführtsei. 1) In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi- Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende 1) Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer, Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24. 2) Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18. 3) Wächter a. a. O. S. 12 ff. 4) Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff. 5) Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen- schaft. Berlin 1861. 6) Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und
Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0078" n="62"/><fw place="top" type="header">II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)</fw><lb/> gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführt<lb/> sei. <note place="foot" n="1)">Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer,<lb/> Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24.</note></p><lb/> <p>In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist<lb/> eine lithographische Abbildung von Gemälden von den baye-<lb/> rischen Gerichten als ein gegen Nachahmung geschütztes Kunst-<lb/> product anerkannt worden, während das sächsische Oberappel-<lb/> lationsgericht der lithographischen Reproduction die Eigenschaft<lb/> eines Kunstwerkes absprach und die unbefugte Vervielfältigung<lb/> derselben für straflos erklärte. <note place="foot" n="2)">Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und<lb/> Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18.</note></p><lb/> <p>In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi-<lb/> schen Behörden die Vervielfältigung eines gegen Nachdruck<lb/> geschützten Kunstblattes durch Photographie (in verkleiner-<lb/> tem Formate) für erlaubt, <note place="foot" n="3)">Wächter a. a. O. S. 12 ff.</note> während in Preussen der ar-<lb/> tistische Sachverständigen-Verein und das Obertribunal die<lb/> Strafbarkeit der photographischen Nachbildung anerkannt<lb/> haben. <note place="foot" n="4)">Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff.</note></p><lb/> <p>Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende<lb/> Rechtszustand für die Kunstindustrie nach sich zieht, haben<lb/> vielfache Anträge auf eine Revision der Gesetzgebung über<lb/> artistisches Eigenthum beim ehemaligen deutschen Bundestage<lb/> und bei den deutschen Regierungen veranlasst. <note place="foot" n="5)">Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden<lb/> Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen-<lb/> schaft. Berlin 1861.</note> Gleichzeitig<lb/> wird von den Vertretern eines neuen Zweiges der Kunstin-<lb/> dustrie — der Photographie — der Rechtsschutz gegen unbe-<lb/> fugte Nachbildung in Anspruch genommen und zwar nicht<lb/> bloss für die photographische Reproduction von Kunstwerken,<lb/> deren unbefugte Vervielfältigung durch das Schutzrecht des<lb/> Originales ausgeschlossen wird, sondern auch für die Original-<lb/> werke der Photographie, also für die Aufnahmen architecto-<lb/> nischer und landschaftlicher Ansichten und mimischer Darstel-<lb/> lungen. <note place="foot" n="6)">Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und<lb/> Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866.</note> Endlich wird von verschiedenen Seiten, so von den<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [62/0078]
II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 8. Neuere Zeit. (Forts.)
gistrirung nicht geschützten englischen Ausgabe ausgeführt
sei. 1)
In dem zweiten Falle (Piloty und Löhle gegen Payne) ist
eine lithographische Abbildung von Gemälden von den baye-
rischen Gerichten als ein gegen Nachahmung geschütztes Kunst-
product anerkannt worden, während das sächsische Oberappel-
lationsgericht der lithographischen Reproduction die Eigenschaft
eines Kunstwerkes absprach und die unbefugte Vervielfältigung
derselben für straflos erklärte. 2)
In dem dritten Falle endlich erklärten die würtembergi-
schen Behörden die Vervielfältigung eines gegen Nachdruck
geschützten Kunstblattes durch Photographie (in verkleiner-
tem Formate) für erlaubt, 3) während in Preussen der ar-
tistische Sachverständigen-Verein und das Obertribunal die
Strafbarkeit der photographischen Nachbildung anerkannt
haben. 4)
Die drückenden Nachtheile, welche dieser schwankende
Rechtszustand für die Kunstindustrie nach sich zieht, haben
vielfache Anträge auf eine Revision der Gesetzgebung über
artistisches Eigenthum beim ehemaligen deutschen Bundestage
und bei den deutschen Regierungen veranlasst. 5) Gleichzeitig
wird von den Vertretern eines neuen Zweiges der Kunstin-
dustrie — der Photographie — der Rechtsschutz gegen unbe-
fugte Nachbildung in Anspruch genommen und zwar nicht
bloss für die photographische Reproduction von Kunstwerken,
deren unbefugte Vervielfältigung durch das Schutzrecht des
Originales ausgeschlossen wird, sondern auch für die Original-
werke der Photographie, also für die Aufnahmen architecto-
nischer und landschaftlicher Ansichten und mimischer Darstel-
lungen. 6) Endlich wird von verschiedenen Seiten, so von den
1) Erkenntniss des Obertribunales vom 15. Juli 1857. Goltdammer,
Archiv Bd. 5 S. 631 ff. Vergl. unten §. 24.
2) Wächter, Das Recht des Künstlers gegen Nachbildung und
Nachdruck. S. 18 ff. Vergl. unten §. 18.
3) Wächter a. a. O. S. 12 ff.
4) Goltdammer, Archiv Bd 5 S. 625 ff.
5) Vergl. Kühn, Der Rechtsschutz an Werken der bildenden
Künste. Eine Denkschrift im Namen der deutschen Kunstgenossen-
schaft. Berlin 1861.
6) Vergl. Max Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und
Nachdrucksrechte bei Werken der bildenden Künste. Berlin 1866.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |