Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
durch die kaiserlichen Decrete vom 5. Februar und vom
6. Juli 1810, sowie durch die Gesetze vom 3. August 1844
und vom 8. April 1854 mehrfach erweitert.

Im Jahre 1862 wurde eine Commission zur Codificirung
der Gesetzgebung über das literarische und artistische Eigen-
thum niedergesetzt, 1) deren Arbeiten jedoch nicht zum Erlasse
eines neuen Gesetzes geführt haben.

Während so in den einzelnen Staaten der Rechtsschutz
des geistigen Eigenthumes durch die Verbesserung der Gesetz-
gebung gefördert wurde, erhielt derselbe im Laufe der letzten
beiden Jahre eine noch bedeutendere Unterstützung durch die
internationalen Verträge, welche den grössten Theil
von Europa in das Gebiet eines gemeinsamen Rechtsschutzes
für das Eigenthum an Schriften und Kunstwerken vereinigt
haben.

Ein solcher Staatsvertrag wurde schon im Jahre 1840
zwischen den italienischen Staaten (zunächst zwischen Oester-
reich und Sardinien unter Beitritt von Rom, Toscana, Parma,
Modena und Lucca) abgeschlossen, 2) in denen die territoriale
Zerrissenheit des gemeinsamen Sprachgebietes ebenso dringend
wie in Deutschland vertragsmässige Festsetzungen über den
gegenseitigen Rechtsschutz der Literatur erheischte. Hierauf
folgte der Vertrag zwischen Frankreich und Sardinien vom
28. August 1843. 3)

Preussen schloss am 13. Mai 1846 mit Grossbritanien
einen Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Autorrechte,
welchem von den übrigen deutschen Staaten: Sachsen, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Co-
burg-Gotha, Braunschweig, Anhalt, Schwarzburg (Rudolstadt
und Sondershausen) und Reuss (ältere und jüngere Linie) bei-
traten. Ein fast gleichlautender Vertrag wurde am 28. Sep-
tember 1847 zwischen Grossbritanien und Hannover abge-
schlossen. Ihm folgte der umfassendere Vertrag zwischen
Grossbritanien und Hamburg vom 16. August 1853, dessen

1) A. Firmin Didot: Observations presentees a la commission de
la propriete litteraire et artistique, Paris 1862.
2) Eisenlohr, Sammlung der Gesetze und internationalen Ver-
träge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthumes S. 239
bis 243.
3) Eisenlohr a. a. O. S. 243--247.

II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.
durch die kaiserlichen Decrete vom 5. Februar und vom
6. Juli 1810, sowie durch die Gesetze vom 3. August 1844
und vom 8. April 1854 mehrfach erweitert.

Im Jahre 1862 wurde eine Commission zur Codificirung
der Gesetzgebung über das literarische und artistische Eigen-
thum niedergesetzt, 1) deren Arbeiten jedoch nicht zum Erlasse
eines neuen Gesetzes geführt haben.

Während so in den einzelnen Staaten der Rechtsschutz
des geistigen Eigenthumes durch die Verbesserung der Gesetz-
gebung gefördert wurde, erhielt derselbe im Laufe der letzten
beiden Jahre eine noch bedeutendere Unterstützung durch die
internationalen Verträge, welche den grössten Theil
von Europa in das Gebiet eines gemeinsamen Rechtsschutzes
für das Eigenthum an Schriften und Kunstwerken vereinigt
haben.

Ein solcher Staatsvertrag wurde schon im Jahre 1840
zwischen den italienischen Staaten (zunächst zwischen Oester-
reich und Sardinien unter Beitritt von Rom, Toscana, Parma,
Modena und Lucca) abgeschlossen, 2) in denen die territoriale
Zerrissenheit des gemeinsamen Sprachgebietes ebenso dringend
wie in Deutschland vertragsmässige Festsetzungen über den
gegenseitigen Rechtsschutz der Literatur erheischte. Hierauf
folgte der Vertrag zwischen Frankreich und Sardinien vom
28. August 1843. 3)

Preussen schloss am 13. Mai 1846 mit Grossbritanien
einen Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Autorrechte,
welchem von den übrigen deutschen Staaten: Sachsen, Sachsen-
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Co-
burg-Gotha, Braunschweig, Anhalt, Schwarzburg (Rudolstadt
und Sondershausen) und Reuss (ältere und jüngere Linie) bei-
traten. Ein fast gleichlautender Vertrag wurde am 28. Sep-
tember 1847 zwischen Grossbritanien und Hannover abge-
schlossen. Ihm folgte der umfassendere Vertrag zwischen
Grossbritanien und Hamburg vom 16. August 1853, dessen

1) A. Firmin Didot: Observations présentées à la commission de
la propriété littéraire et artistique, Paris 1862.
2) Eisenlohr, Sammlung der Gesetze und internationalen Ver-
träge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthumes S. 239
bis 243.
3) Eisenlohr a. a. O. S. 243—247.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0074" n="58"/><fw place="top" type="header">II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit.</fw><lb/>
durch die kaiserlichen Decrete vom 5. Februar und vom<lb/>
6. Juli 1810, sowie durch die Gesetze vom 3. August 1844<lb/>
und vom 8. April 1854 mehrfach erweitert.</p><lb/>
            <p>Im Jahre 1862 wurde eine Commission zur Codificirung<lb/>
der Gesetzgebung über das literarische und artistische Eigen-<lb/>
thum niedergesetzt, <note place="foot" n="1)">A. Firmin Didot: Observations présentées à la commission de<lb/>
la propriété littéraire et artistique, Paris 1862.</note> deren Arbeiten jedoch nicht zum Erlasse<lb/>
eines neuen Gesetzes geführt haben.</p><lb/>
            <p>Während so in den einzelnen Staaten der Rechtsschutz<lb/>
des geistigen Eigenthumes durch die Verbesserung der Gesetz-<lb/>
gebung gefördert wurde, erhielt derselbe im Laufe der letzten<lb/>
beiden Jahre eine noch bedeutendere Unterstützung durch die<lb/><hi rendition="#g">internationalen Verträge,</hi> welche den grössten Theil<lb/>
von Europa in das Gebiet eines gemeinsamen Rechtsschutzes<lb/>
für das Eigenthum an Schriften und Kunstwerken vereinigt<lb/>
haben.</p><lb/>
            <p>Ein solcher Staatsvertrag wurde schon im Jahre 1840<lb/>
zwischen den italienischen Staaten (zunächst zwischen Oester-<lb/>
reich und Sardinien unter Beitritt von Rom, Toscana, Parma,<lb/>
Modena und Lucca) abgeschlossen, <note place="foot" n="2)">Eisenlohr, Sammlung der Gesetze und internationalen Ver-<lb/>
träge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthumes S. 239<lb/>
bis 243.</note> in denen die territoriale<lb/>
Zerrissenheit des gemeinsamen Sprachgebietes ebenso dringend<lb/>
wie in Deutschland vertragsmässige Festsetzungen über den<lb/>
gegenseitigen Rechtsschutz der Literatur erheischte. Hierauf<lb/>
folgte der Vertrag zwischen Frankreich und Sardinien vom<lb/>
28. August 1843. <note place="foot" n="3)">Eisenlohr a. a. O. S. 243&#x2014;247.</note></p><lb/>
            <p>Preussen schloss am 13. Mai 1846 mit Grossbritanien<lb/>
einen Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Autorrechte,<lb/>
welchem von den übrigen deutschen Staaten: Sachsen, Sachsen-<lb/>
Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Co-<lb/>
burg-Gotha, Braunschweig, Anhalt, Schwarzburg (Rudolstadt<lb/>
und Sondershausen) und Reuss (ältere und jüngere Linie) bei-<lb/>
traten. Ein fast gleichlautender Vertrag wurde am 28. Sep-<lb/>
tember 1847 zwischen Grossbritanien und Hannover abge-<lb/>
schlossen. Ihm folgte der umfassendere Vertrag zwischen<lb/>
Grossbritanien und Hamburg vom 16. August 1853, dessen<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[58/0074] II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 7. Neuere Zeit. durch die kaiserlichen Decrete vom 5. Februar und vom 6. Juli 1810, sowie durch die Gesetze vom 3. August 1844 und vom 8. April 1854 mehrfach erweitert. Im Jahre 1862 wurde eine Commission zur Codificirung der Gesetzgebung über das literarische und artistische Eigen- thum niedergesetzt, 1) deren Arbeiten jedoch nicht zum Erlasse eines neuen Gesetzes geführt haben. Während so in den einzelnen Staaten der Rechtsschutz des geistigen Eigenthumes durch die Verbesserung der Gesetz- gebung gefördert wurde, erhielt derselbe im Laufe der letzten beiden Jahre eine noch bedeutendere Unterstützung durch die internationalen Verträge, welche den grössten Theil von Europa in das Gebiet eines gemeinsamen Rechtsschutzes für das Eigenthum an Schriften und Kunstwerken vereinigt haben. Ein solcher Staatsvertrag wurde schon im Jahre 1840 zwischen den italienischen Staaten (zunächst zwischen Oester- reich und Sardinien unter Beitritt von Rom, Toscana, Parma, Modena und Lucca) abgeschlossen, 2) in denen die territoriale Zerrissenheit des gemeinsamen Sprachgebietes ebenso dringend wie in Deutschland vertragsmässige Festsetzungen über den gegenseitigen Rechtsschutz der Literatur erheischte. Hierauf folgte der Vertrag zwischen Frankreich und Sardinien vom 28. August 1843. 3) Preussen schloss am 13. Mai 1846 mit Grossbritanien einen Vertrag über den gegenseitigen Schutz der Autorrechte, welchem von den übrigen deutschen Staaten: Sachsen, Sachsen- Weimar, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Co- burg-Gotha, Braunschweig, Anhalt, Schwarzburg (Rudolstadt und Sondershausen) und Reuss (ältere und jüngere Linie) bei- traten. Ein fast gleichlautender Vertrag wurde am 28. Sep- tember 1847 zwischen Grossbritanien und Hannover abge- schlossen. Ihm folgte der umfassendere Vertrag zwischen Grossbritanien und Hamburg vom 16. August 1853, dessen 1) A. Firmin Didot: Observations présentées à la commission de la propriété littéraire et artistique, Paris 1862. 2) Eisenlohr, Sammlung der Gesetze und internationalen Ver- träge zum Schutze des literarisch-artistischen Eigenthumes S. 239 bis 243. 3) Eisenlohr a. a. O. S. 243—247.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/74
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 58. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/74>, abgerufen am 22.11.2024.