den internationalen Rechtsschutz, wenigstens für ganz Deutsch- land herzustellen.
Während die von den Verfassern des Allgem. Landrechts angenommenen freisinnigen Grundsätze in der Praxis verküm- merten und erst vierzig Jahre später von der neueren Gesetz- gebung Preussens und des deutschen Bundes wieder aufge- nommen wurden, erfolgte in Amerika und in Frankreich im Gefolge der beiden grossen Revolutionen, welche den Ausgang des vorigen Jahrhunderts bezeichnen, die gesetzliche Anerken- nung des geistigen Eigenthumes als eines der Menschenrechte, deren Realisirung als der ethische Zweck jener Umwälzungen aufgestellt wurde.
Die nordamerikanische Unabhängigkeitsacte vom 17. September 1787 stellte im Art. I Abschnitt 8 §. 8 dem Congresse die Aufgabe, das Fortschreiten der Wissenschaften, nützlicher Künste und Gewerbe dadurch zu befördern, dass er den Autoren und Erfindern das ausschliessliche Recht auf ihre Werke und Erfindungen für bestimmte Zeit sichere. Zur Aus- führung dieses Verfassungsparagraphen ergingen die Gesetze vom 10. April und vom 31. Mai 1790, von denen das erstere die Erfindungspatente, das zweite das literarische Eigenthum zum Gegenstande hat. Das erste Gesetz wurde die Grundlage der relativ besten Patentgesetzgebung, welche zur Zeit besteht. Das Gesetz über das schriftstellerische Eigenthum schützte in engherziger nationaler Beschränktheit nur die einheimische geistige Production. Und wenn dieser Mangel am Abend eines Krieges gegen das Mutterland entschuldbar schien, so ist das Festhalten an dieser Beschränkung längst zu einem Vorwurfe für den nordamerikanischen Freistaat geworden, dessen Tilgung schon von den eigenen Angehörigen des Landes dringend ver- langt wird.
In Frankreich waren die Interessen der Schriftsteller und Verleger schon vor der Revolution thatsächlich sicher ge- stellt durch die Buchhändlerordnung von 1613. Wenn auch das Princip des geistigen Eigenthumes nicht sanctionirt und der Schutz gegen Nachdruck von einem landesherrlichen Pri- vilegium abhängig gemacht war, so fiel doch hier der Staats- verband mit den Sprachgrenzen und dem Gebiete der natio- nalen Literatur nahezu zusammen, so dass ein Zustand, wie er in Deutschland unter dem Schutze der territorialen Zer-
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Nordamerikanische und französische Revolution.
den internationalen Rechtsschutz, wenigstens für ganz Deutsch- land herzustellen.
Während die von den Verfassern des Allgem. Landrechts angenommenen freisinnigen Grundsätze in der Praxis verküm- merten und erst vierzig Jahre später von der neueren Gesetz- gebung Preussens und des deutschen Bundes wieder aufge- nommen wurden, erfolgte in Amerika und in Frankreich im Gefolge der beiden grossen Revolutionen, welche den Ausgang des vorigen Jahrhunderts bezeichnen, die gesetzliche Anerken- nung des geistigen Eigenthumes als eines der Menschenrechte, deren Realisirung als der ethische Zweck jener Umwälzungen aufgestellt wurde.
Die nordamerikanische Unabhängigkeitsacte vom 17. September 1787 stellte im Art. I Abschnitt 8 §. 8 dem Congresse die Aufgabe, das Fortschreiten der Wissenschaften, nützlicher Künste und Gewerbe dadurch zu befördern, dass er den Autoren und Erfindern das ausschliessliche Recht auf ihre Werke und Erfindungen für bestimmte Zeit sichere. Zur Aus- führung dieses Verfassungsparagraphen ergingen die Gesetze vom 10. April und vom 31. Mai 1790, von denen das erstere die Erfindungspatente, das zweite das literarische Eigenthum zum Gegenstande hat. Das erste Gesetz wurde die Grundlage der relativ besten Patentgesetzgebung, welche zur Zeit besteht. Das Gesetz über das schriftstellerische Eigenthum schützte in engherziger nationaler Beschränktheit nur die einheimische geistige Production. Und wenn dieser Mangel am Abend eines Krieges gegen das Mutterland entschuldbar schien, so ist das Festhalten an dieser Beschränkung längst zu einem Vorwurfe für den nordamerikanischen Freistaat geworden, dessen Tilgung schon von den eigenen Angehörigen des Landes dringend ver- langt wird.
In Frankreich waren die Interessen der Schriftsteller und Verleger schon vor der Revolution thatsächlich sicher ge- stellt durch die Buchhändlerordnung von 1613. Wenn auch das Princip des geistigen Eigenthumes nicht sanctionirt und der Schutz gegen Nachdruck von einem landesherrlichen Pri- vilegium abhängig gemacht war, so fiel doch hier der Staats- verband mit den Sprachgrenzen und dem Gebiete der natio- nalen Literatur nahezu zusammen, so dass ein Zustand, wie er in Deutschland unter dem Schutze der territorialen Zer-
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Nordamerikanische und französische Revolution.
den internationalen Rechtsschutz, wenigstens für ganz Deutsch-
land herzustellen.
Während die von den Verfassern des Allgem. Landrechts
angenommenen freisinnigen Grundsätze in der Praxis verküm-
merten und erst vierzig Jahre später von der neueren Gesetz-
gebung Preussens und des deutschen Bundes wieder aufge-
nommen wurden, erfolgte in Amerika und in Frankreich im
Gefolge der beiden grossen Revolutionen, welche den Ausgang
des vorigen Jahrhunderts bezeichnen, die gesetzliche Anerken-
nung des geistigen Eigenthumes als eines der Menschenrechte,
deren Realisirung als der ethische Zweck jener Umwälzungen
aufgestellt wurde.
Die nordamerikanische Unabhängigkeitsacte vom
17. September 1787 stellte im Art. I Abschnitt 8 §. 8 dem
Congresse die Aufgabe, das Fortschreiten der Wissenschaften,
nützlicher Künste und Gewerbe dadurch zu befördern, dass er
den Autoren und Erfindern das ausschliessliche Recht auf ihre
Werke und Erfindungen für bestimmte Zeit sichere. Zur Aus-
führung dieses Verfassungsparagraphen ergingen die Gesetze
vom 10. April und vom 31. Mai 1790, von denen das erstere
die Erfindungspatente, das zweite das literarische Eigenthum
zum Gegenstande hat. Das erste Gesetz wurde die Grundlage
der relativ besten Patentgesetzgebung, welche zur Zeit besteht.
Das Gesetz über das schriftstellerische Eigenthum schützte in
engherziger nationaler Beschränktheit nur die einheimische
geistige Production. Und wenn dieser Mangel am Abend eines
Krieges gegen das Mutterland entschuldbar schien, so ist das
Festhalten an dieser Beschränkung längst zu einem Vorwurfe
für den nordamerikanischen Freistaat geworden, dessen Tilgung
schon von den eigenen Angehörigen des Landes dringend ver-
langt wird.
In Frankreich waren die Interessen der Schriftsteller
und Verleger schon vor der Revolution thatsächlich sicher ge-
stellt durch die Buchhändlerordnung von 1613. Wenn auch
das Princip des geistigen Eigenthumes nicht sanctionirt und
der Schutz gegen Nachdruck von einem landesherrlichen Pri-
vilegium abhängig gemacht war, so fiel doch hier der Staats-
verband mit den Sprachgrenzen und dem Gebiete der natio-
nalen Literatur nahezu zusammen, so dass ein Zustand, wie
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 49. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/65>, abgerufen am 28.11.2024.
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