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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Reformen in England. -- Erfindungspatente.
Nachdruck zum Nachtheile auswärtiger unprivilegirter Verleger
von keiner Landesgesetzgebung geahndet wurde, so blieb bei
der territorialen Zersplitterung des deutschen Reiches der ein-
zige wirksame Schutz des geistigen Eigenthumes für Schrift-
steller und Verleger in den Privilegien zu finden, welche bis
zum Ausgange des deutschen Reiches theils bei den Kaisern,
theils bei den Landesherren nachgesucht zu werden pflegten.1)

§. 7. Neuere Zeit.

Reformen in England. -- Erfindungspatente. -- Literarisches Eigen-
thum. -- Continentale Reformen. -- Das Allgemeine Preussische Land-
recht. -- Nordamerikanische Unabhängigkeitsacte. -- Französische Re-
volution. -- Deutsche Bundesacte. -- Beschlüsse des deutschen Bundes.
-- Landesgesetzgebungen. -- Internationale Verträge.

Privilegien und Monopole beherrschten vom 15. bis zum
18. Jahrhundert alle Zweige der Gewerbsthätigkeit in der
grössten Ausdehnung. Der Staat, dessen Einwirkung auf den
Privatverkehr im Mittelalter so gering war, hatte eine allbe-
herrschende Geltung erlangt, welche ihm gestattete, mit voller
Unbeschränktheit auch in diese Verhältnisse einzugreifen. Da-
zu kam, dass die noch unvollkommene Entwickelung des
Rechtsschutzes dazu nöthigte, auch zum Schutze wohl erwor-
bener Rechte Privilegien nachzusuchen, die andrerseits von der
Staatsgewalt nur zu leicht zum Nachtheile der individuellen
Freiheit und mit directer Verletzung fremder Privatrechte er-
theilt wurden. Privilegien wurden zum Schutze aller mög-
lichen berechtigten und unberechtigten Interessen; als Beloh-

1) M. Lange, Kritik der Grundbegriffe etc. S. 64, behauptet, die
Kaiser hätten ein ausschliessliches Verlagsrecht für ganz Deutschland
kaum noch mit Erfolg zu gewähren vermocht, seit sie schon in der
Wahlcapitulation von 1653 das Recht aufgegeben hatten, "Jemanden
einige Privilegien auf Monopolien zu ertheilen." Das Verlagsrecht ist
jedoch von der deutschen Jurisprudenz niemals als ein Monopol be-
trachtet, auch solange es an einem allgemeinen Gesetze für dessen
Rechtsschutz fehlte. Ueberdies haben die Kaiser das Recht zur Er-
theilung von Verlagsprivilegien bis zum Ende des deutschen Reiches
thatsächlich geübt und diese Privilegien sind von den Reichsgerichten
aufrecht erhalten worden. Vergl. Wetzlarsche Beiträge für Geschichte
und Rechtsalterthümer, herausgegeben v. P. Wiegand, Wetzlar 1840,
Bd. I S. 227 ff. -- Pütter, Beiträge etc. Bd. I S. 288.

Reformen in England. — Erfindungspatente.
Nachdruck zum Nachtheile auswärtiger unprivilegirter Verleger
von keiner Landesgesetzgebung geahndet wurde, so blieb bei
der territorialen Zersplitterung des deutschen Reiches der ein-
zige wirksame Schutz des geistigen Eigenthumes für Schrift-
steller und Verleger in den Privilegien zu finden, welche bis
zum Ausgange des deutschen Reiches theils bei den Kaisern,
theils bei den Landesherren nachgesucht zu werden pflegten.1)

§. 7. Neuere Zeit.

Reformen in England. — Erfindungspatente. — Literarisches Eigen-
thum. — Continentale Reformen. — Das Allgemeine Preussische Land-
recht. — Nordamerikanische Unabhängigkeitsacte. — Französische Re-
volution. — Deutsche Bundesacte. — Beschlüsse des deutschen Bundes.
— Landesgesetzgebungen. — Internationale Verträge.

Privilegien und Monopole beherrschten vom 15. bis zum
18. Jahrhundert alle Zweige der Gewerbsthätigkeit in der
grössten Ausdehnung. Der Staat, dessen Einwirkung auf den
Privatverkehr im Mittelalter so gering war, hatte eine allbe-
herrschende Geltung erlangt, welche ihm gestattete, mit voller
Unbeschränktheit auch in diese Verhältnisse einzugreifen. Da-
zu kam, dass die noch unvollkommene Entwickelung des
Rechtsschutzes dazu nöthigte, auch zum Schutze wohl erwor-
bener Rechte Privilegien nachzusuchen, die andrerseits von der
Staatsgewalt nur zu leicht zum Nachtheile der individuellen
Freiheit und mit directer Verletzung fremder Privatrechte er-
theilt wurden. Privilegien wurden zum Schutze aller mög-
lichen berechtigten und unberechtigten Interessen; als Beloh-

1) M. Lange, Kritik der Grundbegriffe etc. S. 64, behauptet, die
Kaiser hätten ein ausschliessliches Verlagsrecht für ganz Deutschland
kaum noch mit Erfolg zu gewähren vermocht, seit sie schon in der
Wahlcapitulation von 1653 das Recht aufgegeben hatten, „Jemanden
einige Privilegien auf Monopolien zu ertheilen.“ Das Verlagsrecht ist
jedoch von der deutschen Jurisprudenz niemals als ein Monopol be-
trachtet, auch solange es an einem allgemeinen Gesetze für dessen
Rechtsschutz fehlte. Ueberdies haben die Kaiser das Recht zur Er-
theilung von Verlagsprivilegien bis zum Ende des deutschen Reiches
thatsächlich geübt und diese Privilegien sind von den Reichsgerichten
aufrecht erhalten worden. Vergl. Wetzlarsche Beiträge für Geschichte
und Rechtsalterthümer, herausgegeben v. P. Wiegand, Wetzlar 1840,
Bd. I S. 227 ff. — Pütter, Beiträge etc. Bd. I S. 288.
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[43/0059] Reformen in England. — Erfindungspatente. Nachdruck zum Nachtheile auswärtiger unprivilegirter Verleger von keiner Landesgesetzgebung geahndet wurde, so blieb bei der territorialen Zersplitterung des deutschen Reiches der ein- zige wirksame Schutz des geistigen Eigenthumes für Schrift- steller und Verleger in den Privilegien zu finden, welche bis zum Ausgange des deutschen Reiches theils bei den Kaisern, theils bei den Landesherren nachgesucht zu werden pflegten. 1) §. 7. Neuere Zeit. Reformen in England. — Erfindungspatente. — Literarisches Eigen- thum. — Continentale Reformen. — Das Allgemeine Preussische Land- recht. — Nordamerikanische Unabhängigkeitsacte. — Französische Re- volution. — Deutsche Bundesacte. — Beschlüsse des deutschen Bundes. — Landesgesetzgebungen. — Internationale Verträge. Privilegien und Monopole beherrschten vom 15. bis zum 18. Jahrhundert alle Zweige der Gewerbsthätigkeit in der grössten Ausdehnung. Der Staat, dessen Einwirkung auf den Privatverkehr im Mittelalter so gering war, hatte eine allbe- herrschende Geltung erlangt, welche ihm gestattete, mit voller Unbeschränktheit auch in diese Verhältnisse einzugreifen. Da- zu kam, dass die noch unvollkommene Entwickelung des Rechtsschutzes dazu nöthigte, auch zum Schutze wohl erwor- bener Rechte Privilegien nachzusuchen, die andrerseits von der Staatsgewalt nur zu leicht zum Nachtheile der individuellen Freiheit und mit directer Verletzung fremder Privatrechte er- theilt wurden. Privilegien wurden zum Schutze aller mög- lichen berechtigten und unberechtigten Interessen; als Beloh- 1) M. Lange, Kritik der Grundbegriffe etc. S. 64, behauptet, die Kaiser hätten ein ausschliessliches Verlagsrecht für ganz Deutschland kaum noch mit Erfolg zu gewähren vermocht, seit sie schon in der Wahlcapitulation von 1653 das Recht aufgegeben hatten, „Jemanden einige Privilegien auf Monopolien zu ertheilen.“ Das Verlagsrecht ist jedoch von der deutschen Jurisprudenz niemals als ein Monopol be- trachtet, auch solange es an einem allgemeinen Gesetze für dessen Rechtsschutz fehlte. Ueberdies haben die Kaiser das Recht zur Er- theilung von Verlagsprivilegien bis zum Ende des deutschen Reiches thatsächlich geübt und diese Privilegien sind von den Reichsgerichten aufrecht erhalten worden. Vergl. Wetzlarsche Beiträge für Geschichte und Rechtsalterthümer, herausgegeben v. P. Wiegand, Wetzlar 1840, Bd. I S. 227 ff. — Pütter, Beiträge etc. Bd. I S. 288.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 43. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/59>, abgerufen am 24.11.2024.