II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 6. Aeltere Zeit.
zum Druck und Verkauf seines Werkes Phoenix beigelegt wurde.
Als ältestes deutsches Privilegium erwähnt Pütter (a. a. O. S. 253) das im Jahre 1501 von dem Reichsregimente zu Nürnberg für die Werke der Hroswitha dem Dichter Conrad Celtes ertheilte Privilegium, bei welchem freilich nicht von einem Schutze des geistigen Eigenthumes der fünfhundert Jahre zuvor verstorbenen Verfasserin, sondern nur von einem Ge- werbsprivilegium für den Herausgeber die Rede sein konnte. Dagegen sind von Kaiser Maximilian verschiedene Privilegien aus den Jahren 1510 bis 1514 für die Predigten Geilers von Kaisersperg, für die Schriften von Joh. Schottius, Stabius u. a. erhalten.1)
Ausser den Kaisern gewährten auch die Landesherren und die Magistrate der Städte Verlagsprivilegien für ihr Gebiet, wie denn Luthers Bibelübersetzung unter dem Schutze eines von dem Kurfürsten zu Sachsen ertheilten Privilegiums vom August 1534 in Wittenberg verlegt wurde.
Strafandrohungen gegen den Nachdruck wurden theils in den ertheilten Privilegien selbst erlassen, theils ergingen allgemeine Reichs- und Landesgesetze zum Schutze privilegir- ter Werke, so das kaiserliche Patent vom 10. Februar 17462), die Kursächsischen Mandate vom 22. Januar 1661 und vom 27. Februar 16863), die Frankfurter Rathsschlüsse vom 27. Ja- nuar 1657, vom 9. Februar 1660 und vom 22. August 17754) und die Nürnberger Ordnung von 1623.5) In der Nürnberger Verordnung, in dem Frankfurter Rathsschlusse von 1660 und in dem Kursächsischen Mandate von 1686 wurde der Nach- druck auch unprivilegirter, redlicher Weise erworbener Werke zum Schaden einheimischer Verleger verboten und unter Strafe gestellt. Diese Verordnungen blieben indess noch ein Jahr- hundert hindurch vereinzelte Ausnahmen, und da überdies der
1) Vergl. Wächter a. a. O. S. 9.
2) Gerstlacher, Handbuch der teutschen Reichsgesetze. Carlsruhe 1788 t. 9 S. 1207.
3) Codex August. tom. I p. 239, 413.
4) Angeführt von M. Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und Nachdrucksrechte. Berlin 1866. S. 27.
5) M. Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthume. Schönebeck 1858. S. 61.
II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 6. Aeltere Zeit.
zum Druck und Verkauf seines Werkes Phoenix beigelegt wurde.
Als ältestes deutsches Privilegium erwähnt Pütter (a. a. O. S. 253) das im Jahre 1501 von dem Reichsregimente zu Nürnberg für die Werke der Hroswitha dem Dichter Conrad Celtes ertheilte Privilegium, bei welchem freilich nicht von einem Schutze des geistigen Eigenthumes der fünfhundert Jahre zuvor verstorbenen Verfasserin, sondern nur von einem Ge- werbsprivilegium für den Herausgeber die Rede sein konnte. Dagegen sind von Kaiser Maximilian verschiedene Privilegien aus den Jahren 1510 bis 1514 für die Predigten Geilers von Kaisersperg, für die Schriften von Joh. Schottius, Stabius u. a. erhalten.1)
Ausser den Kaisern gewährten auch die Landesherren und die Magistrate der Städte Verlagsprivilegien für ihr Gebiet, wie denn Luthers Bibelübersetzung unter dem Schutze eines von dem Kurfürsten zu Sachsen ertheilten Privilegiums vom August 1534 in Wittenberg verlegt wurde.
Strafandrohungen gegen den Nachdruck wurden theils in den ertheilten Privilegien selbst erlassen, theils ergingen allgemeine Reichs- und Landesgesetze zum Schutze privilegir- ter Werke, so das kaiserliche Patent vom 10. Februar 17462), die Kursächsischen Mandate vom 22. Januar 1661 und vom 27. Februar 16863), die Frankfurter Rathsschlüsse vom 27. Ja- nuar 1657, vom 9. Februar 1660 und vom 22. August 17754) und die Nürnberger Ordnung von 1623.5) In der Nürnberger Verordnung, in dem Frankfurter Rathsschlusse von 1660 und in dem Kursächsischen Mandate von 1686 wurde der Nach- druck auch unprivilegirter, redlicher Weise erworbener Werke zum Schaden einheimischer Verleger verboten und unter Strafe gestellt. Diese Verordnungen blieben indess noch ein Jahr- hundert hindurch vereinzelte Ausnahmen, und da überdies der
1) Vergl. Wächter a. a. O. S. 9.
2) Gerstlacher, Handbuch der teutschen Reichsgesetze. Carlsruhe 1788 t. 9 S. 1207.
3) Codex August. tom. I p. 239, 413.
4) Angeführt von M. Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags- und Nachdrucksrechte. Berlin 1866. S. 27.
5) M. Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthume. Schönebeck 1858. S. 61.
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II. Geschichte des geistigen Eigenthumes. §. 6. Aeltere Zeit.
zum Druck und Verkauf seines Werkes Phoenix beigelegt
wurde.
Als ältestes deutsches Privilegium erwähnt Pütter (a. a.
O. S. 253) das im Jahre 1501 von dem Reichsregimente zu
Nürnberg für die Werke der Hroswitha dem Dichter Conrad
Celtes ertheilte Privilegium, bei welchem freilich nicht von
einem Schutze des geistigen Eigenthumes der fünfhundert Jahre
zuvor verstorbenen Verfasserin, sondern nur von einem Ge-
werbsprivilegium für den Herausgeber die Rede sein konnte.
Dagegen sind von Kaiser Maximilian verschiedene Privilegien
aus den Jahren 1510 bis 1514 für die Predigten Geilers von
Kaisersperg, für die Schriften von Joh. Schottius, Stabius u. a.
erhalten. 1)
Ausser den Kaisern gewährten auch die Landesherren und
die Magistrate der Städte Verlagsprivilegien für ihr Gebiet,
wie denn Luthers Bibelübersetzung unter dem Schutze eines
von dem Kurfürsten zu Sachsen ertheilten Privilegiums vom
August 1534 in Wittenberg verlegt wurde.
Strafandrohungen gegen den Nachdruck wurden theils
in den ertheilten Privilegien selbst erlassen, theils ergingen
allgemeine Reichs- und Landesgesetze zum Schutze privilegir-
ter Werke, so das kaiserliche Patent vom 10. Februar 1746 2),
die Kursächsischen Mandate vom 22. Januar 1661 und vom
27. Februar 1686 3), die Frankfurter Rathsschlüsse vom 27. Ja-
nuar 1657, vom 9. Februar 1660 und vom 22. August 1775 4)
und die Nürnberger Ordnung von 1623. 5) In der Nürnberger
Verordnung, in dem Frankfurter Rathsschlusse von 1660 und
in dem Kursächsischen Mandate von 1686 wurde der Nach-
druck auch unprivilegirter, redlicher Weise erworbener Werke
zum Schaden einheimischer Verleger verboten und unter Strafe
gestellt. Diese Verordnungen blieben indess noch ein Jahr-
hundert hindurch vereinzelte Ausnahmen, und da überdies der
1) Vergl. Wächter a. a. O. S. 9.
2) Gerstlacher, Handbuch der teutschen Reichsgesetze. Carlsruhe
1788 t. 9 S. 1207.
3) Codex August. tom. I p. 239, 413.
4) Angeführt von M. Neumann, Beiträge zum deutschen Verlags-
und Nachdrucksrechte. Berlin 1866. S. 27.
5) M. Lange, Kritik der Grundbegriffe vom geistigen Eigenthume.
Schönebeck 1858. S. 61.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 42. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/58>, abgerufen am 27.07.2024.
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