Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorläufige Beschlagnahme.
zu Berlin sind von Heydemann und Dambach gesammelt und
unter dem Titel: Die Preussische Nachdruckgesetzgebung, er-
läutert durch die Praxis des Königl. Literarischen Sachver-
ständigenvereins. Berlin 1863, herausgegeben. Diese Sammlung
bildet einen werthvollen Beitrag zu der Praxis des Preussi-
schen Rechtes.

Ueber die Befugnisse der Polizei in Bezug auf die
Verfolgung des Nachdrucks ist durch die Circularverfügungen
des Ministers des Innern und der Polizei vom 14. März 1837
und vom 26. März 18381) bestimmt, dass die Polizeibehörden
sowohl auf Antrag des Verletzten als von Amts wegen, wenn
sie von dem Nachdruck eines in den Deutschen Bundesstaaten
verlegten Buches Kenntniss erhalten, die Beschlagnahme der
nachgedruckten Exemplare verfügen sollen. Gleichzeitig soll
dem Verlagsberechtigten Nachricht gegeben und eine Frist zur
Einlegung der gerichtlichen Denunciation gestellt werden, nach
deren fruchtlosem Ablaufe die Beschlagnahme aufgehoben wer-
den soll.

Diese Befugniss der Polizeibehörden zur vorläufigen Be-
schlagnahme ist durch das seitdem ergangene Pressgesetz vom
12. Mai 1851 gesetzlich geregelt worden. Dasselbe bestimmt:

§. 29. Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift
den Vorschriften der §§. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn
sich der Inhalt einer zur Veröffentlichung gelangten Druck-
schrift als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt,
so sind die Staatsanwaltschaft und ihre Organe berechtigt,
die Druckschrift, wo sie solche zum Zwecke der Verbreitung
vorfinden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten
uud Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe
der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, innerhalb vierund-
zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staatsanwalt-
schaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn
sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder auf-
hebt, gehalten, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach er-
folgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts-
behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhe-

1) Heydemann und Dambach, Nachdruckgesetzgebung S. 620 f.
-- von Kamptz, Annalen der Preussischen inneren Staatsverwaltung
Bd. 21 S. 145. Bd. 22 S. 396.

Vorläufige Beschlagnahme.
zu Berlin sind von Heydemann und Dambach gesammelt und
unter dem Titel: Die Preussische Nachdruckgesetzgebung, er-
läutert durch die Praxis des Königl. Literarischen Sachver-
ständigenvereins. Berlin 1863, herausgegeben. Diese Sammlung
bildet einen werthvollen Beitrag zu der Praxis des Preussi-
schen Rechtes.

Ueber die Befugnisse der Polizei in Bezug auf die
Verfolgung des Nachdrucks ist durch die Circularverfügungen
des Ministers des Innern und der Polizei vom 14. März 1837
und vom 26. März 18381) bestimmt, dass die Polizeibehörden
sowohl auf Antrag des Verletzten als von Amts wegen, wenn
sie von dem Nachdruck eines in den Deutschen Bundesstaaten
verlegten Buches Kenntniss erhalten, die Beschlagnahme der
nachgedruckten Exemplare verfügen sollen. Gleichzeitig soll
dem Verlagsberechtigten Nachricht gegeben und eine Frist zur
Einlegung der gerichtlichen Denunciation gestellt werden, nach
deren fruchtlosem Ablaufe die Beschlagnahme aufgehoben wer-
den soll.

Diese Befugniss der Polizeibehörden zur vorläufigen Be-
schlagnahme ist durch das seitdem ergangene Pressgesetz vom
12. Mai 1851 gesetzlich geregelt worden. Dasselbe bestimmt:

§. 29. Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift
den Vorschriften der §§. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn
sich der Inhalt einer zur Veröffentlichung gelangten Druck-
schrift als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt,
so sind die Staatsanwaltschaft und ihre Organe berechtigt,
die Druckschrift, wo sie solche zum Zwecke der Verbreitung
vorfinden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten
uud Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe
der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, innerhalb vierund-
zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staatsanwalt-
schaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn
sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder auf-
hebt, gehalten, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach er-
folgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts-
behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhe-

1) Heydemann und Dambach, Nachdruckgesetzgebung S. 620 f.
— von Kamptz, Annalen der Preussischen inneren Staatsverwaltung
Bd. 21 S. 145. Bd. 22 S. 396.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0467" n="451"/><fw place="top" type="header">Vorläufige Beschlagnahme.</fw><lb/>
zu Berlin sind von Heydemann und Dambach gesammelt und<lb/>
unter dem Titel: Die Preussische Nachdruckgesetzgebung, er-<lb/>
läutert durch die Praxis des Königl. Literarischen Sachver-<lb/>
ständigenvereins. Berlin 1863, herausgegeben. Diese Sammlung<lb/>
bildet einen werthvollen Beitrag zu der Praxis des Preussi-<lb/>
schen Rechtes.</p><lb/>
            <p>Ueber die <hi rendition="#g">Befugnisse der Polizei</hi> in Bezug auf die<lb/>
Verfolgung des Nachdrucks ist durch die Circularverfügungen<lb/>
des Ministers des Innern und der Polizei vom 14. März 1837<lb/>
und vom 26. März 1838<note place="foot" n="1)">Heydemann und Dambach, Nachdruckgesetzgebung S. 620 f.<lb/>
&#x2014; von Kamptz, Annalen der Preussischen inneren Staatsverwaltung<lb/>
Bd. 21 S. 145. Bd. 22 S. 396.</note> bestimmt, dass die Polizeibehörden<lb/>
sowohl auf Antrag des Verletzten als von Amts wegen, wenn<lb/>
sie von dem Nachdruck eines in den Deutschen Bundesstaaten<lb/>
verlegten Buches Kenntniss erhalten, die Beschlagnahme der<lb/>
nachgedruckten Exemplare verfügen sollen. Gleichzeitig soll<lb/>
dem Verlagsberechtigten Nachricht gegeben und eine Frist zur<lb/>
Einlegung der gerichtlichen Denunciation gestellt werden, nach<lb/>
deren fruchtlosem Ablaufe die Beschlagnahme aufgehoben wer-<lb/>
den soll.</p><lb/>
            <p>Diese Befugniss der Polizeibehörden zur vorläufigen Be-<lb/>
schlagnahme ist durch das seitdem ergangene Pressgesetz vom<lb/>
12. Mai 1851 gesetzlich geregelt worden. Dasselbe bestimmt:</p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">§. 29. Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift<lb/>
den Vorschriften der §§. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn<lb/>
sich der Inhalt einer zur Veröffentlichung gelangten Druck-<lb/>
schrift als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt,<lb/>
so sind die Staatsanwaltschaft und ihre Organe berechtigt,<lb/>
die Druckschrift, wo sie solche zum Zwecke der Verbreitung<lb/>
vorfinden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten<lb/>
uud Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe<lb/>
der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, innerhalb vierund-<lb/>
zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staatsanwalt-<lb/>
schaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn<lb/>
sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder auf-<lb/>
hebt, gehalten, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach er-<lb/>
folgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts-<lb/>
behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhe-</hi><lb/>
            </p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[451/0467] Vorläufige Beschlagnahme. zu Berlin sind von Heydemann und Dambach gesammelt und unter dem Titel: Die Preussische Nachdruckgesetzgebung, er- läutert durch die Praxis des Königl. Literarischen Sachver- ständigenvereins. Berlin 1863, herausgegeben. Diese Sammlung bildet einen werthvollen Beitrag zu der Praxis des Preussi- schen Rechtes. Ueber die Befugnisse der Polizei in Bezug auf die Verfolgung des Nachdrucks ist durch die Circularverfügungen des Ministers des Innern und der Polizei vom 14. März 1837 und vom 26. März 1838 1) bestimmt, dass die Polizeibehörden sowohl auf Antrag des Verletzten als von Amts wegen, wenn sie von dem Nachdruck eines in den Deutschen Bundesstaaten verlegten Buches Kenntniss erhalten, die Beschlagnahme der nachgedruckten Exemplare verfügen sollen. Gleichzeitig soll dem Verlagsberechtigten Nachricht gegeben und eine Frist zur Einlegung der gerichtlichen Denunciation gestellt werden, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Beschlagnahme aufgehoben wer- den soll. Diese Befugniss der Polizeibehörden zur vorläufigen Be- schlagnahme ist durch das seitdem ergangene Pressgesetz vom 12. Mai 1851 gesetzlich geregelt worden. Dasselbe bestimmt: §. 29. Wenn eine zur Verbreitung bestimmte Druckschrift den Vorschriften der §§. 7 und 24 nicht entspricht, oder wenn sich der Inhalt einer zur Veröffentlichung gelangten Druck- schrift als Thatbestand einer strafbaren Handlung darstellt, so sind die Staatsanwaltschaft und ihre Organe berechtigt, die Druckschrift, wo sie solche zum Zwecke der Verbreitung vorfinden, sowie die zur Vervielfältigung bestimmten Platten uud Formen vorläufig mit Beschlag zu belegen. Die Organe der Staatsanwaltschaft sind verpflichtet, innerhalb vierund- zwanzig Stunden nach der Beschlagnahme der Staatsanwalt- schaft die Verhandlungen vorzulegen, und diese ist, wenn sie die Beschlagnahme nicht selbst unmittelbar wieder auf- hebt, gehalten, innerhalb vierundzwanzig Stunden nach er- folgter Vorlegung ihre Anträge bei der zuständigen Gerichts- behörde zu stellen, welche über die Fortdauer oder Aufhe- 1) Heydemann und Dambach, Nachdruckgesetzgebung S. 620 f. — von Kamptz, Annalen der Preussischen inneren Staatsverwaltung Bd. 21 S. 145. Bd. 22 S. 396.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/467
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 451. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/467>, abgerufen am 04.12.2024.