Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.Grad der Fahrlässigkeit. -- Rechtsfälle. durch Vergleichung der von ihm bestellten mit jener früherenUebersetzung von deren grösstentheils wörtlicher Ueberein- stimmung überzeugt hatte, wozu es einer Kenntniss der fran- zösischen Sprache überhaupt nicht bedurfte. In dem zweiten Falle hatte der Verleger dagegen durch die Anstellung eines namhaften Philologen, welcher als Herausgeber der Sammlung die von den verschiedenen Gelehrten bearbeiteten Ausgaben vor dem Drucke einer Prüfung unterwarf, offenbar alle Sorgfalt aufgewendet, welche zur Verhütung eines rechtswidrigen Nach- druckes angewendet werden konnte. Bei dem vollständigen Mangel der Verschuldung hätte daher den Verleger, auch wenn er den Ausgang der Untersuchung erlebte, kein anderer Rechts- nachtheil treffen können, als die Wegnahme der nachgedruckten Auflage, welche auch abgesehen von jeder Verschuldung des Verlegers eintreten musste (vergl. §. 41) 1). 1) Wenn nach Dambachs Angabe (a. a. O. S. 32) der erkennende Richter
im vorliegenden Falle angenommen hat, dass der Mangel einer subjec- tiven Verschuldung den Thatbestand des Nachdruckes nicht ausschliesse, so verstösst diese Annahme allerdings gegen den Grundsatz, dass ein Vergehen (abgesehen von den Polizeiübertretungen) ohne Verschuldung nicht denkbar ist. Grad der Fahrlässigkeit. — Rechtsfälle. durch Vergleichung der von ihm bestellten mit jener früherenUebersetzung von deren grösstentheils wörtlicher Ueberein- stimmung überzeugt hatte, wozu es einer Kenntniss der fran- zösischen Sprache überhaupt nicht bedurfte. In dem zweiten Falle hatte der Verleger dagegen durch die Anstellung eines namhaften Philologen, welcher als Herausgeber der Sammlung die von den verschiedenen Gelehrten bearbeiteten Ausgaben vor dem Drucke einer Prüfung unterwarf, offenbar alle Sorgfalt aufgewendet, welche zur Verhütung eines rechtswidrigen Nach- druckes angewendet werden konnte. Bei dem vollständigen Mangel der Verschuldung hätte daher den Verleger, auch wenn er den Ausgang der Untersuchung erlebte, kein anderer Rechts- nachtheil treffen können, als die Wegnahme der nachgedruckten Auflage, welche auch abgesehen von jeder Verschuldung des Verlegers eintreten musste (vergl. §. 41) 1). 1) Wenn nach Dambachs Angabe (a. a. O. S. 32) der erkennende Richter
im vorliegenden Falle angenommen hat, dass der Mangel einer subjec- tiven Verschuldung den Thatbestand des Nachdruckes nicht ausschliesse, so verstösst diese Annahme allerdings gegen den Grundsatz, dass ein Vergehen (abgesehen von den Polizeiübertretungen) ohne Verschuldung nicht denkbar ist. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0429" n="413"/><fw place="top" type="header">Grad der Fahrlässigkeit. — Rechtsfälle.</fw><lb/> durch Vergleichung der von ihm bestellten mit jener früheren<lb/> Uebersetzung von deren grösstentheils wörtlicher Ueberein-<lb/> stimmung überzeugt hatte, wozu es einer Kenntniss der fran-<lb/> zösischen Sprache überhaupt nicht bedurfte. In dem zweiten<lb/> Falle hatte der Verleger dagegen durch die Anstellung eines<lb/> namhaften Philologen, welcher als Herausgeber der Sammlung<lb/> die von den verschiedenen Gelehrten bearbeiteten Ausgaben vor<lb/> dem Drucke einer Prüfung unterwarf, offenbar alle Sorgfalt<lb/> aufgewendet, welche zur Verhütung eines rechtswidrigen Nach-<lb/> druckes angewendet werden konnte. Bei dem vollständigen<lb/> Mangel der Verschuldung hätte daher den Verleger, auch wenn<lb/> er den Ausgang der Untersuchung erlebte, kein anderer Rechts-<lb/> nachtheil treffen können, als die Wegnahme der nachgedruckten<lb/> Auflage, welche auch abgesehen von jeder Verschuldung des<lb/> Verlegers eintreten musste (vergl. §. 41) <note place="foot" n="1)">Wenn nach Dambachs Angabe (a. a. O. S. 32) der erkennende Richter<lb/> im vorliegenden Falle angenommen hat, dass der Mangel einer subjec-<lb/> tiven Verschuldung den Thatbestand des Nachdruckes nicht ausschliesse,<lb/> so verstösst diese Annahme allerdings gegen den Grundsatz, dass ein<lb/> Vergehen (abgesehen von den Polizeiübertretungen) ohne Verschuldung<lb/> nicht denkbar ist.</note>.</p> </div> </div><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [413/0429]
Grad der Fahrlässigkeit. — Rechtsfälle.
durch Vergleichung der von ihm bestellten mit jener früheren
Uebersetzung von deren grösstentheils wörtlicher Ueberein-
stimmung überzeugt hatte, wozu es einer Kenntniss der fran-
zösischen Sprache überhaupt nicht bedurfte. In dem zweiten
Falle hatte der Verleger dagegen durch die Anstellung eines
namhaften Philologen, welcher als Herausgeber der Sammlung
die von den verschiedenen Gelehrten bearbeiteten Ausgaben vor
dem Drucke einer Prüfung unterwarf, offenbar alle Sorgfalt
aufgewendet, welche zur Verhütung eines rechtswidrigen Nach-
druckes angewendet werden konnte. Bei dem vollständigen
Mangel der Verschuldung hätte daher den Verleger, auch wenn
er den Ausgang der Untersuchung erlebte, kein anderer Rechts-
nachtheil treffen können, als die Wegnahme der nachgedruckten
Auflage, welche auch abgesehen von jeder Verschuldung des
Verlegers eintreten musste (vergl. §. 41) 1).
1) Wenn nach Dambachs Angabe (a. a. O. S. 32) der erkennende Richter
im vorliegenden Falle angenommen hat, dass der Mangel einer subjec-
tiven Verschuldung den Thatbestand des Nachdruckes nicht ausschliesse,
so verstösst diese Annahme allerdings gegen den Grundsatz, dass ein
Vergehen (abgesehen von den Polizeiübertretungen) ohne Verschuldung
nicht denkbar ist.
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Zitationshilfe: | Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 413. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/429>, abgerufen am 19.07.2024. |