Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung. verpflichtet, so hat dadurch der Verfasser ein unbedingtes Rechtauf diese Vervielfältigung erworben und es fehlt an einer ge- setzlichen Bestimmung, welche den Verleger berechtigte, sich dieser Verbindlichkeit zu entziehen, falls er bei der Verviel- fältigung seine Rechnung nicht findet. Es ist deshalb auch in dem von Haubold (Sächs. Privatrecht S. 119 Note k) mitge- theilten Rechtsfalle von dem Handelsgerichte zu Leipzig der Verleger verurtheilt worden, eine Zeitschrift nach jahrelanger Verzögerung noch für die versäumten Termine zum Druck zu befördern. Ebenso ist in einem von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 340 Note 8) ohne nähere Bezeichnung mitgetheilten Rechtsfalle der Verleger verurtheilt, den vierten Band eines Geschichtswerkes zum Abdruck zu bringen, obgleich sich beim Vertriebe der drei ersten ergeben hatte, dass das Werk und insbesondere der noch ungedruckte vierte Band keine Aussicht auf angemessenen Absatz gewährte. Anders verhält es sich dagegen, wenn vor dem Beginn §. 377. Ausser dem Fall einer wirklichen Unmöglichkeit §. 378. Wird jedoch durch eine solche unvorhergesehene §. 379. Ein Theil kann alsdann von dem andern nur in- §. 380. Wird durch die Veränderung der Umstände nur VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung. verpflichtet, so hat dadurch der Verfasser ein unbedingtes Rechtauf diese Vervielfältigung erworben und es fehlt an einer ge- setzlichen Bestimmung, welche den Verleger berechtigte, sich dieser Verbindlichkeit zu entziehen, falls er bei der Verviel- fältigung seine Rechnung nicht findet. Es ist deshalb auch in dem von Haubold (Sächs. Privatrecht S. 119 Note k) mitge- theilten Rechtsfalle von dem Handelsgerichte zu Leipzig der Verleger verurtheilt worden, eine Zeitschrift nach jahrelanger Verzögerung noch für die versäumten Termine zum Druck zu befördern. Ebenso ist in einem von Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 340 Note 8) ohne nähere Bezeichnung mitgetheilten Rechtsfalle der Verleger verurtheilt, den vierten Band eines Geschichtswerkes zum Abdruck zu bringen, obgleich sich beim Vertriebe der drei ersten ergeben hatte, dass das Werk und insbesondere der noch ungedruckte vierte Band keine Aussicht auf angemessenen Absatz gewährte. Anders verhält es sich dagegen, wenn vor dem Beginn §. 377. Ausser dem Fall einer wirklichen Unmöglichkeit §. 378. Wird jedoch durch eine solche unvorhergesehene §. 379. Ein Theil kann alsdann von dem andern nur in- §. 380. Wird durch die Veränderung der Umstände nur <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0384" n="368"/><fw place="top" type="header">VII. 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VII. Der Verlagsvertrag. §. 35. Auflösung.
verpflichtet, so hat dadurch der Verfasser ein unbedingtes Recht
auf diese Vervielfältigung erworben und es fehlt an einer ge-
setzlichen Bestimmung, welche den Verleger berechtigte, sich
dieser Verbindlichkeit zu entziehen, falls er bei der Verviel-
fältigung seine Rechnung nicht findet. Es ist deshalb auch in
dem von Haubold (Sächs. Privatrecht S. 119 Note k) mitge-
theilten Rechtsfalle von dem Handelsgerichte zu Leipzig der
Verleger verurtheilt worden, eine Zeitschrift nach jahrelanger
Verzögerung noch für die versäumten Termine zum Druck zu
befördern. Ebenso ist in einem von Wächter (Das Verlagsrecht
Th. I S. 340 Note 8) ohne nähere Bezeichnung mitgetheilten
Rechtsfalle der Verleger verurtheilt, den vierten Band eines
Geschichtswerkes zum Abdruck zu bringen, obgleich sich beim
Vertriebe der drei ersten ergeben hatte, dass das Werk und
insbesondere der noch ungedruckte vierte Band keine Aussicht
auf angemessenen Absatz gewährte.
Anders verhält es sich dagegen, wenn vor dem Beginn
oder der Beendigung des Druckes Umstände eintreten, welche
den Zweck der Veröffentlichung an sich vereiteln, wenn also
das Werk z. B. die Erläuterung eines Gesetzes zum Gegen-
stande hat, welches vor der Herausgabe aufgehoben wird, oder
die Karte über eine inzwischen aufgehobene politische Einthei-
lung u. dgl. Hatte in diesem Falle der Verfasser den Vertrag
noch nicht durch Ablieferung des Manuscriptes erfüllt, so tre-
ten die Regeln des Allg. Landrechts Th. I Tit. 5 §§. 377 f. über
die Aufhebung der Verträge wegen veränderter Umstände ein,
welche lauten:
§. 377. Ausser dem Fall einer wirklichen Unmöglichkeit
kann wegen veränderter Umstände die Erfüllung eines Ver-
trages in der Regel nicht verweigert werden.
§. 378. Wird jedoch durch eine solche unvorhergesehene
Veränderung die Erreichung des ausdrücklich erklärten, oder
aus der Natur des Geschäftes sich ergebenden Endzweckes
beider Theile unmöglich gemacht, so kann jeder derselben
von dem noch nicht erfüllten Vertrage wieder abgehen.
§. 379. Ein Theil kann alsdann von dem andern nur in-
sofern Entschädigung fordern, als die Veränderung der Um-
stände durch dessen freie Handlung bewirkt worden.
§. 380. Wird durch die Veränderung der Umstände nur
der ausdrücklich erklärte oder sich von selbst verstehende
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