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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Preisbestimmung. -- Honorar.
die Preisbestimmung natürlich nur nach Uebereinkunft ge-
troffen werden

Die Leistung eines Honorars muss besonders bedungen
werden und das bedungene Honorar muss entweder in sich
selbst, oder durch Beziehung auf einen andern Gegenstand be-
stimmt sein. Ein ganz unbestimmtes Honorarversprechen ist
nicht klagbar (vergl. oben S. 303 f.).

Wird das Honorar nach Druckbogen bestimmt und ist
weder über das Format eine Bestimmung getroffen, noch aus-
drücklich bestimmt, dass die Bestimmung des Formates dem
Verleger überlassen bleibe, so muss angenommen werden, dass
die Contrahenten Druckbogen von mittlerer Grösse im Auge
gehabt haben. Der Verleger wird dadurch zwar an sich nicht
in der ihm zustehenden Wahl des Druckformates (oben S. 345)
beschränkt; allein wenn er ein ungewöhnlich grosses Format
wählt, so kann der Verfasser die Ermittelung des Honorars
nach einem mittleren Druckformate beantragen. Ist in dem
Verlagsvertrage ein Maximum der Bogenzahl bestimmt, so muss
der Autor, wenn mit der bedungenen Bogenzahl das Werk
nicht vollendet ist, den Ueberrest des Manuscriptes unentgelt-
lich liefern.

Eine solche Beschränkung bezüglich des Honorares ist aber
nicht schon da anzunehmen, wo überhaupt eine Bogenzahl ge-
nannt ist, da diese im Zweifel bloss als ein ungefährer Ueber-
schlag anzusehen ist 1). Titel, Vorrede und Register werden
in die Bogenzahl eingerechnet 2). Die Honorarforderung wird
mit der Ablieferung des ganzen Manuscriptes fällig 3), wenn
das Honorar in Pausch und Bogen bedungen war. Ist dasselbe
nach der Bogenzahl bestimmt, so wird in Ermangelung beson-
derer Verabredung das Honorar für jeden Druckbogen mit der
Vollendung desselben fällig4). Dabei ist jedoch vorausgesetzt,

1) Vergl. oben S. 356 f. -- Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 360.
2) Haubold, Sächs. Privatrecht S. 119 Note k.
3) Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1165. Der Verfasser ist
verbunden, das Werk der Verabredung gemäss zu liefern und der Ver-
leger gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu ent-
richten.
4) Walter, System des Deutschen Privatrechtes S. 359. -- Das
Bedenken, welches Wächter a. a. O. S. 363 Note 22 gegen diese Mei-

Preisbestimmung. — Honorar.
die Preisbestimmung natürlich nur nach Uebereinkunft ge-
troffen werden

Die Leistung eines Honorars muss besonders bedungen
werden und das bedungene Honorar muss entweder in sich
selbst, oder durch Beziehung auf einen andern Gegenstand be-
stimmt sein. Ein ganz unbestimmtes Honorarversprechen ist
nicht klagbar (vergl. oben S. 303 f.).

Wird das Honorar nach Druckbogen bestimmt und ist
weder über das Format eine Bestimmung getroffen, noch aus-
drücklich bestimmt, dass die Bestimmung des Formates dem
Verleger überlassen bleibe, so muss angenommen werden, dass
die Contrahenten Druckbogen von mittlerer Grösse im Auge
gehabt haben. Der Verleger wird dadurch zwar an sich nicht
in der ihm zustehenden Wahl des Druckformates (oben S. 345)
beschränkt; allein wenn er ein ungewöhnlich grosses Format
wählt, so kann der Verfasser die Ermittelung des Honorars
nach einem mittleren Druckformate beantragen. Ist in dem
Verlagsvertrage ein Maximum der Bogenzahl bestimmt, so muss
der Autor, wenn mit der bedungenen Bogenzahl das Werk
nicht vollendet ist, den Ueberrest des Manuscriptes unentgelt-
lich liefern.

Eine solche Beschränkung bezüglich des Honorares ist aber
nicht schon da anzunehmen, wo überhaupt eine Bogenzahl ge-
nannt ist, da diese im Zweifel bloss als ein ungefährer Ueber-
schlag anzusehen ist 1). Titel, Vorrede und Register werden
in die Bogenzahl eingerechnet 2). Die Honorarforderung wird
mit der Ablieferung des ganzen Manuscriptes fällig 3), wenn
das Honorar in Pausch und Bogen bedungen war. Ist dasselbe
nach der Bogenzahl bestimmt, so wird in Ermangelung beson-
derer Verabredung das Honorar für jeden Druckbogen mit der
Vollendung desselben fällig4). Dabei ist jedoch vorausgesetzt,

1) Vergl. oben S. 356 f. — Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 360.
2) Haubold, Sächs. Privatrecht S. 119 Note k.
3) Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1165. Der Verfasser ist
verbunden, das Werk der Verabredung gemäss zu liefern und der Ver-
leger gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu ent-
richten.
4) Walter, System des Deutschen Privatrechtes S. 359. — Das
Bedenken, welches Wächter a. a. O. S. 363 Note 22 gegen diese Mei-
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[363/0379] Preisbestimmung. — Honorar. die Preisbestimmung natürlich nur nach Uebereinkunft ge- troffen werden Die Leistung eines Honorars muss besonders bedungen werden und das bedungene Honorar muss entweder in sich selbst, oder durch Beziehung auf einen andern Gegenstand be- stimmt sein. Ein ganz unbestimmtes Honorarversprechen ist nicht klagbar (vergl. oben S. 303 f.). Wird das Honorar nach Druckbogen bestimmt und ist weder über das Format eine Bestimmung getroffen, noch aus- drücklich bestimmt, dass die Bestimmung des Formates dem Verleger überlassen bleibe, so muss angenommen werden, dass die Contrahenten Druckbogen von mittlerer Grösse im Auge gehabt haben. Der Verleger wird dadurch zwar an sich nicht in der ihm zustehenden Wahl des Druckformates (oben S. 345) beschränkt; allein wenn er ein ungewöhnlich grosses Format wählt, so kann der Verfasser die Ermittelung des Honorars nach einem mittleren Druckformate beantragen. Ist in dem Verlagsvertrage ein Maximum der Bogenzahl bestimmt, so muss der Autor, wenn mit der bedungenen Bogenzahl das Werk nicht vollendet ist, den Ueberrest des Manuscriptes unentgelt- lich liefern. Eine solche Beschränkung bezüglich des Honorares ist aber nicht schon da anzunehmen, wo überhaupt eine Bogenzahl ge- nannt ist, da diese im Zweifel bloss als ein ungefährer Ueber- schlag anzusehen ist 1). Titel, Vorrede und Register werden in die Bogenzahl eingerechnet 2). Die Honorarforderung wird mit der Ablieferung des ganzen Manuscriptes fällig 3), wenn das Honorar in Pausch und Bogen bedungen war. Ist dasselbe nach der Bogenzahl bestimmt, so wird in Ermangelung beson- derer Verabredung das Honorar für jeden Druckbogen mit der Vollendung desselben fällig 4). Dabei ist jedoch vorausgesetzt, 1) Vergl. oben S. 356 f. — Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 360. 2) Haubold, Sächs. Privatrecht S. 119 Note k. 3) Oesterreich. Bürgerl. Gesetzbuch §. 1165. Der Verfasser ist verbunden, das Werk der Verabredung gemäss zu liefern und der Ver- leger gleich nach geliefertem Werke die bedungene Belohnung zu ent- richten. 4) Walter, System des Deutschen Privatrechtes S. 359. — Das Bedenken, welches Wächter a. a. O. S. 363 Note 22 gegen diese Mei-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 363. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/379>, abgerufen am 22.11.2024.