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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
(oben S. 335 f.), jedoch nur an einen andern Buchhändler zum
Zwecke des Vertriebes.

Der Verkauf als Maculatur ist erst dann zulässig, wenn
auf eine weitere Verbreitung des Werkes nicht mehr zu rech-
nen ist. Der Verleger ist hierbei allerdings nicht an die Zu-
stimmung des Autors gebunden, allein er muss auch hierbei
jedes Versehen vertreten und bei einer voreiligen Vernichtung
das etwaige Interesse des Autors vergüten. Der Verleger kann
sich von einer solchen Vertretung dadurch befreien, wenn er
dem Verfasser den Ankauf des Verlagsvorrathes zum Macula-
turpreise offerirt und ihm überlässt, einen anderen Verleger
zu finden, welcher den Vertrieb des Werkes fortsetzen will.

Der Preis des Werkes und der bei dem Vertriebe den
Sortimentsbuchhändlern zu gewährende Rabatt hängt lediglich
von der Bestimmung des Verlegers ab, wenn nicht etwa der
Verlagsvertrag darüber besondere Festsetzungen trifft. Es ist
richtig, dass der Autor ein Interesse daran haben kann, dass
nicht durch einen zu hohen Preis die Verbreitung des Werkes
eingeschränkt wird. Ebenso kann er möglicher Weise ein In-
teresse daran haben, dass der Preis nicht zu niedrig bestimmt,
oder doch nicht nachträglich herabgesetzt wird, weil dadurch
sein schriftstellerischer oder künstlerischer Ruf und der Ertrag
seiner künftigen Arbeiten gemindert werden könnte. Es muss
aber dem Autor überlassen werden, beim Abschlusse des Ver-
lagsvertrages dieses etwaige Interesse durch besondere Stipu-
lationen wahrzunehmen. Ist dies nicht geschehen, so hat der
Verleger bei der Preisbestimmung auf die Interessen des Autors
keine Rücksicht zu nehmen, weil der Verleger allein die ver-
mögensrechtliche Nutzung aus dem Vertriebe des Werkes zu
ziehen hat 1). Wenn dies nicht der Fall ist, wenn also in Be-
zug auf den Ertrag des Verlagsgeschäftes ein Societätsverhält-
niss zwischen dem Autor und dem Verleger besteht, so kann

1) Anderer Meinung ist Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 354),
welcher bemerkt: "Nur ist er hier an die Grenzen des Ueblichen und
Sachgemässen durch ein rechtliches Interesse seines Contrahenten ge-
bunden, denn durch übermässig hohe Preise würde die gehörige Ver-
breitung des Werkes und die Aussicht auf weitere Auflagen beein-
trächtigt erscheinen."

VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
(oben S. 335 f.), jedoch nur an einen andern Buchhändler zum
Zwecke des Vertriebes.

Der Verkauf als Maculatur ist erst dann zulässig, wenn
auf eine weitere Verbreitung des Werkes nicht mehr zu rech-
nen ist. Der Verleger ist hierbei allerdings nicht an die Zu-
stimmung des Autors gebunden, allein er muss auch hierbei
jedes Versehen vertreten und bei einer voreiligen Vernichtung
das etwaige Interesse des Autors vergüten. Der Verleger kann
sich von einer solchen Vertretung dadurch befreien, wenn er
dem Verfasser den Ankauf des Verlagsvorrathes zum Macula-
turpreise offerirt und ihm überlässt, einen anderen Verleger
zu finden, welcher den Vertrieb des Werkes fortsetzen will.

Der Preis des Werkes und der bei dem Vertriebe den
Sortimentsbuchhändlern zu gewährende Rabatt hängt lediglich
von der Bestimmung des Verlegers ab, wenn nicht etwa der
Verlagsvertrag darüber besondere Festsetzungen trifft. Es ist
richtig, dass der Autor ein Interesse daran haben kann, dass
nicht durch einen zu hohen Preis die Verbreitung des Werkes
eingeschränkt wird. Ebenso kann er möglicher Weise ein In-
teresse daran haben, dass der Preis nicht zu niedrig bestimmt,
oder doch nicht nachträglich herabgesetzt wird, weil dadurch
sein schriftstellerischer oder künstlerischer Ruf und der Ertrag
seiner künftigen Arbeiten gemindert werden könnte. Es muss
aber dem Autor überlassen werden, beim Abschlusse des Ver-
lagsvertrages dieses etwaige Interesse durch besondere Stipu-
lationen wahrzunehmen. Ist dies nicht geschehen, so hat der
Verleger bei der Preisbestimmung auf die Interessen des Autors
keine Rücksicht zu nehmen, weil der Verleger allein die ver-
mögensrechtliche Nutzung aus dem Vertriebe des Werkes zu
ziehen hat 1). Wenn dies nicht der Fall ist, wenn also in Be-
zug auf den Ertrag des Verlagsgeschäftes ein Societätsverhält-
niss zwischen dem Autor und dem Verleger besteht, so kann

1) Anderer Meinung ist Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 354),
welcher bemerkt: »Nur ist er hier an die Grenzen des Ueblichen und
Sachgemässen durch ein rechtliches Interesse seines Contrahenten ge-
bunden, denn durch übermässig hohe Preise würde die gehörige Ver-
breitung des Werkes und die Aussicht auf weitere Auflagen beein-
trächtigt erscheinen.«
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[362/0378] VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers. (oben S. 335 f.), jedoch nur an einen andern Buchhändler zum Zwecke des Vertriebes. Der Verkauf als Maculatur ist erst dann zulässig, wenn auf eine weitere Verbreitung des Werkes nicht mehr zu rech- nen ist. Der Verleger ist hierbei allerdings nicht an die Zu- stimmung des Autors gebunden, allein er muss auch hierbei jedes Versehen vertreten und bei einer voreiligen Vernichtung das etwaige Interesse des Autors vergüten. Der Verleger kann sich von einer solchen Vertretung dadurch befreien, wenn er dem Verfasser den Ankauf des Verlagsvorrathes zum Macula- turpreise offerirt und ihm überlässt, einen anderen Verleger zu finden, welcher den Vertrieb des Werkes fortsetzen will. Der Preis des Werkes und der bei dem Vertriebe den Sortimentsbuchhändlern zu gewährende Rabatt hängt lediglich von der Bestimmung des Verlegers ab, wenn nicht etwa der Verlagsvertrag darüber besondere Festsetzungen trifft. Es ist richtig, dass der Autor ein Interesse daran haben kann, dass nicht durch einen zu hohen Preis die Verbreitung des Werkes eingeschränkt wird. Ebenso kann er möglicher Weise ein In- teresse daran haben, dass der Preis nicht zu niedrig bestimmt, oder doch nicht nachträglich herabgesetzt wird, weil dadurch sein schriftstellerischer oder künstlerischer Ruf und der Ertrag seiner künftigen Arbeiten gemindert werden könnte. Es muss aber dem Autor überlassen werden, beim Abschlusse des Ver- lagsvertrages dieses etwaige Interesse durch besondere Stipu- lationen wahrzunehmen. Ist dies nicht geschehen, so hat der Verleger bei der Preisbestimmung auf die Interessen des Autors keine Rücksicht zu nehmen, weil der Verleger allein die ver- mögensrechtliche Nutzung aus dem Vertriebe des Werkes zu ziehen hat 1). Wenn dies nicht der Fall ist, wenn also in Be- zug auf den Ertrag des Verlagsgeschäftes ein Societätsverhält- niss zwischen dem Autor und dem Verleger besteht, so kann 1) Anderer Meinung ist Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 354), welcher bemerkt: »Nur ist er hier an die Grenzen des Ueblichen und Sachgemässen durch ein rechtliches Interesse seines Contrahenten ge- bunden, denn durch übermässig hohe Preise würde die gehörige Ver- breitung des Werkes und die Aussicht auf weitere Auflagen beein- trächtigt erscheinen.«

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 362. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/378>, abgerufen am 22.11.2024.