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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
lage. Ist die Stärke der Auflage in dem Verlagsvertrage be-
stimmt, so ist im Zweifelsfalle anzunehmen, dass der Verleger
nicht bloss berechtigt sein soll, diese Zahl von Exemplaren
aufzulegen, sondern dass er auch verpflichtet ist, eine Auflage
von der bedungenen Stärke zu veranstalten. Ist die Zeit des
Druckes in dem Vertrage nicht bestimmt, so muss der Verleger
sogleich nach erfolgter vollständiger Ablieferung des Manu-
scriptes mit der Vervielfältigung beginnen und ununterbrochen
damit fortfahren. Der Druck muss fehlerfrei sein; doch be-
rechtigt das Vorkommen gewöhnlicher Druckfehler, die niemals
ganz zu vermeiden sind, den Autor nicht, den Umdruck des
Bogens zu verlangen. Er kann jedoch fordern, dass dem Werke
eine Berichtigung der Druckfehler angehängt werde 1).

Ebenso wie der Verfasser berechtigt ist, bei neuen Auflagen
Veränderungen mit dem Werke vorzunehmen, welche das ver-
mögensrechtliche Interesse des Verlegers nicht berühren (oben
S. 350), ebenso muss auch der Verleger die während des Druckes
von dem Autor vorgenommenen Veränderungen, so weit der
Druck des betreffenden Bogens noch nicht begonnen hat, auf-
nehmen, jedoch nur gegen Ersatz der dadurch etwa entstehen-
den Mehrkosten 2).

Nach erfolgter Vervielfältigung muss der Verleger den
Vertrieb des Werkes im Wege des Buchhandels bewirken. Er
muss zunächst alle die Förmlichkeiten erfüllen, welche die
Gesetzgebung des Verlagsortes (oben S. 251) entweder zur Ge-
stattung der Verbreitung überhaupt oder zur Erhaltung des
geistigen Eigenthumes fordert. Dahin gehört in Preussen nach
dem Pressgesetze vom 12. Mai 1851:

1. Die Bezeichnung von Namen und Wohnort des Druckers
und des Verlegers auf der Druckschrift (a. a. O. §. 7).

1) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 343.
2) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1008. Findet der Schriftsteller
nöthig, in Ansehung des Umfangs, oder der Einrichtung des Werkes
Veränderungen noch vor dem Drucke zu machen, so hat der Verleger
die Wahl, sich dieselben gefallen zu lassen, oder von dem Vertrage
wieder abzugehen.
§. 1109. Macht aber der Schriftsteller dergleichen Veränderungen
nach bereits angefangenem Drucke, ohne die Einwilligung des Ver-
legers, so haftet er dem Verleger für allen daraus entstehenden Schaden.

VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers.
lage. Ist die Stärke der Auflage in dem Verlagsvertrage be-
stimmt, so ist im Zweifelsfalle anzunehmen, dass der Verleger
nicht bloss berechtigt sein soll, diese Zahl von Exemplaren
aufzulegen, sondern dass er auch verpflichtet ist, eine Auflage
von der bedungenen Stärke zu veranstalten. Ist die Zeit des
Druckes in dem Vertrage nicht bestimmt, so muss der Verleger
sogleich nach erfolgter vollständiger Ablieferung des Manu-
scriptes mit der Vervielfältigung beginnen und ununterbrochen
damit fortfahren. Der Druck muss fehlerfrei sein; doch be-
rechtigt das Vorkommen gewöhnlicher Druckfehler, die niemals
ganz zu vermeiden sind, den Autor nicht, den Umdruck des
Bogens zu verlangen. Er kann jedoch fordern, dass dem Werke
eine Berichtigung der Druckfehler angehängt werde 1).

Ebenso wie der Verfasser berechtigt ist, bei neuen Auflagen
Veränderungen mit dem Werke vorzunehmen, welche das ver-
mögensrechtliche Interesse des Verlegers nicht berühren (oben
S. 350), ebenso muss auch der Verleger die während des Druckes
von dem Autor vorgenommenen Veränderungen, so weit der
Druck des betreffenden Bogens noch nicht begonnen hat, auf-
nehmen, jedoch nur gegen Ersatz der dadurch etwa entstehen-
den Mehrkosten 2).

Nach erfolgter Vervielfältigung muss der Verleger den
Vertrieb des Werkes im Wege des Buchhandels bewirken. Er
muss zunächst alle die Förmlichkeiten erfüllen, welche die
Gesetzgebung des Verlagsortes (oben S. 251) entweder zur Ge-
stattung der Verbreitung überhaupt oder zur Erhaltung des
geistigen Eigenthumes fordert. Dahin gehört in Preussen nach
dem Pressgesetze vom 12. Mai 1851:

1. Die Bezeichnung von Namen und Wohnort des Druckers
und des Verlegers auf der Druckschrift (a. a. O. §. 7).

1) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 343.
2) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1008. Findet der Schriftsteller
nöthig, in Ansehung des Umfangs, oder der Einrichtung des Werkes
Veränderungen noch vor dem Drucke zu machen, so hat der Verleger
die Wahl, sich dieselben gefallen zu lassen, oder von dem Vertrage
wieder abzugehen.
§. 1109. Macht aber der Schriftsteller dergleichen Veränderungen
nach bereits angefangenem Drucke, ohne die Einwilligung des Ver-
legers, so haftet er dem Verleger für allen daraus entstehenden Schaden.
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[360/0376] VII. Der Verlagsvertrag. §. 34. Leistungen des Verlegers. lage. Ist die Stärke der Auflage in dem Verlagsvertrage be- stimmt, so ist im Zweifelsfalle anzunehmen, dass der Verleger nicht bloss berechtigt sein soll, diese Zahl von Exemplaren aufzulegen, sondern dass er auch verpflichtet ist, eine Auflage von der bedungenen Stärke zu veranstalten. Ist die Zeit des Druckes in dem Vertrage nicht bestimmt, so muss der Verleger sogleich nach erfolgter vollständiger Ablieferung des Manu- scriptes mit der Vervielfältigung beginnen und ununterbrochen damit fortfahren. Der Druck muss fehlerfrei sein; doch be- rechtigt das Vorkommen gewöhnlicher Druckfehler, die niemals ganz zu vermeiden sind, den Autor nicht, den Umdruck des Bogens zu verlangen. Er kann jedoch fordern, dass dem Werke eine Berichtigung der Druckfehler angehängt werde 1). Ebenso wie der Verfasser berechtigt ist, bei neuen Auflagen Veränderungen mit dem Werke vorzunehmen, welche das ver- mögensrechtliche Interesse des Verlegers nicht berühren (oben S. 350), ebenso muss auch der Verleger die während des Druckes von dem Autor vorgenommenen Veränderungen, so weit der Druck des betreffenden Bogens noch nicht begonnen hat, auf- nehmen, jedoch nur gegen Ersatz der dadurch etwa entstehen- den Mehrkosten 2). Nach erfolgter Vervielfältigung muss der Verleger den Vertrieb des Werkes im Wege des Buchhandels bewirken. Er muss zunächst alle die Förmlichkeiten erfüllen, welche die Gesetzgebung des Verlagsortes (oben S. 251) entweder zur Ge- stattung der Verbreitung überhaupt oder zur Erhaltung des geistigen Eigenthumes fordert. Dahin gehört in Preussen nach dem Pressgesetze vom 12. Mai 1851: 1. Die Bezeichnung von Namen und Wohnort des Druckers und des Verlegers auf der Druckschrift (a. a. O. §. 7). 1) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 343. 2) Allg. Landrecht Th. I Tit. 11 §. 1008. Findet der Schriftsteller nöthig, in Ansehung des Umfangs, oder der Einrichtung des Werkes Veränderungen noch vor dem Drucke zu machen, so hat der Verleger die Wahl, sich dieselben gefallen zu lassen, oder von dem Vertrage wieder abzugehen. §. 1109. Macht aber der Schriftsteller dergleichen Veränderungen nach bereits angefangenem Drucke, ohne die Einwilligung des Ver- legers, so haftet er dem Verleger für allen daraus entstehenden Schaden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 360. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/376>, abgerufen am 22.11.2024.