VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
Da indess nach dem oben S. 299 Gesagten die Regel des §. 1013 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11 als aufgehoben zu be- trachten ist und das unbestimmt übertragene Verlagsrecht sich auch nach Preussischem Buchhandelsrechte auf eine Auf- lage beschränkt, so fällt damit auch die Ausnahme des §. 1018 cit. fort. Jedenfalls lässt sich daraus nicht die Folgerung zie- hen, dass der Verfasser die ausdrücklich erfolgte Ueber- tragung künftiger Auflagen dadurch vereiteln könnte, dass er eine veränderte Ausgabe im fremden Verlage erscheinen lässt. Er darf dies auch nicht so thun, dass er die neue Ausgabe unter einem veränderten Titel versteckt. Das Nähere über den Nachdruck des Autors gegenüber dem Verleger wird unten im §. 36 erörtert werden.
Veränderungen, die durch den Ablauf der Zeit seit der ersten Ausgabe nothwendig werden, muss der Autor dem Verleger für die zu veranstaltende neue Auflage liefern. Dahin gehören Fortsetzungen, Nachträge und Umar- beitungen. Es gibt keinen Zweig der Literatur ausser der Belletristik, in welchem nicht eine solche Ergänzung der neu aufgelegten Werke nothwendig wäre, um dieselben verkäuflich zu erhalten. Wollte man dem Verleger, welcher das Verlags- recht zugleich für künftige Auflagen erworben hat, das Recht absprechen, solche Ergänzungen von dem Verfasser zu ver- langen, so würde man sein Recht auf die künftigen Auflagen in vielen Fällen illusorisch machen. Man setze nur den Fall, dass ein Verleger ein Coursbuch oder einen Wohnungsanzeiger für alle oder mehrere Auflagen in Verlag genommen hat und man wird finden, dass das Recht des blossen unveränderten Wiederabdruckes ein ganz inhaltsloses sein würde.
Die Frage, ob der Autor für die Vornahme der nothwen- digen Veränderungen eine Gegenleistung beanspruchen kann, ist verschieden zu beantworten. Wenn für jede künftige Auf- lage ein besonderes Honorar bedungen ist, so enthält dasselbe zugleich die Entschädigung für die Mühewaltung des Autors bei
und 1016 f. cit. in dem von Hitzig, Das Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 S. 11 mitgetheilten Rechtsfalle von den Bayerischen Gerichten erfahren haben, welche annahmen, dass der Verleger nicht berechtigt sei, den in einem andern Formate veranstalteten Nachdruck zu verfolgen, weil sein Recht auf die von ihm veranstaltete Quartausgabe beschränkt sei.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
Da indess nach dem oben S. 299 Gesagten die Regel des §. 1013 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11 als aufgehoben zu be- trachten ist und das unbestimmt übertragene Verlagsrecht sich auch nach Preussischem Buchhandelsrechte auf eine Auf- lage beschränkt, so fällt damit auch die Ausnahme des §. 1018 cit. fort. Jedenfalls lässt sich daraus nicht die Folgerung zie- hen, dass der Verfasser die ausdrücklich erfolgte Ueber- tragung künftiger Auflagen dadurch vereiteln könnte, dass er eine veränderte Ausgabe im fremden Verlage erscheinen lässt. Er darf dies auch nicht so thun, dass er die neue Ausgabe unter einem veränderten Titel versteckt. Das Nähere über den Nachdruck des Autors gegenüber dem Verleger wird unten im §. 36 erörtert werden.
Veränderungen, die durch den Ablauf der Zeit seit der ersten Ausgabe nothwendig werden, muss der Autor dem Verleger für die zu veranstaltende neue Auflage liefern. Dahin gehören Fortsetzungen, Nachträge und Umar- beitungen. Es gibt keinen Zweig der Literatur ausser der Belletristik, in welchem nicht eine solche Ergänzung der neu aufgelegten Werke nothwendig wäre, um dieselben verkäuflich zu erhalten. Wollte man dem Verleger, welcher das Verlags- recht zugleich für künftige Auflagen erworben hat, das Recht absprechen, solche Ergänzungen von dem Verfasser zu ver- langen, so würde man sein Recht auf die künftigen Auflagen in vielen Fällen illusorisch machen. Man setze nur den Fall, dass ein Verleger ein Coursbuch oder einen Wohnungsanzeiger für alle oder mehrere Auflagen in Verlag genommen hat und man wird finden, dass das Recht des blossen unveränderten Wiederabdruckes ein ganz inhaltsloses sein würde.
Die Frage, ob der Autor für die Vornahme der nothwen- digen Veränderungen eine Gegenleistung beanspruchen kann, ist verschieden zu beantworten. Wenn für jede künftige Auf- lage ein besonderes Honorar bedungen ist, so enthält dasselbe zugleich die Entschädigung für die Mühewaltung des Autors bei
und 1016 f. cit. in dem von Hitzig, Das Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 S. 11 mitgetheilten Rechtsfalle von den Bayerischen Gerichten erfahren haben, welche annahmen, dass der Verleger nicht berechtigt sei, den in einem andern Formate veranstalteten Nachdruck zu verfolgen, weil sein Recht auf die von ihm veranstaltete Quartausgabe beschränkt sei.
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VII. Der Verlagsvertrag. §. 32. Umfang u. Dauer d. Verlagsrechtes.
Da indess nach dem oben S. 299 Gesagten die Regel des
§. 1013 Allg. Landrechts Th. I Tit. 11 als aufgehoben zu be-
trachten ist und das unbestimmt übertragene Verlagsrecht
sich auch nach Preussischem Buchhandelsrechte auf eine Auf-
lage beschränkt, so fällt damit auch die Ausnahme des §. 1018
cit. fort. Jedenfalls lässt sich daraus nicht die Folgerung zie-
hen, dass der Verfasser die ausdrücklich erfolgte Ueber-
tragung künftiger Auflagen dadurch vereiteln könnte, dass er
eine veränderte Ausgabe im fremden Verlage erscheinen lässt.
Er darf dies auch nicht so thun, dass er die neue Ausgabe
unter einem veränderten Titel versteckt. Das Nähere über den
Nachdruck des Autors gegenüber dem Verleger wird unten im
§. 36 erörtert werden.
Veränderungen, die durch den Ablauf der Zeit
seit der ersten Ausgabe nothwendig werden, muss
der Autor dem Verleger für die zu veranstaltende neue Auflage
liefern. Dahin gehören Fortsetzungen, Nachträge und Umar-
beitungen. Es gibt keinen Zweig der Literatur ausser der
Belletristik, in welchem nicht eine solche Ergänzung der neu
aufgelegten Werke nothwendig wäre, um dieselben verkäuflich
zu erhalten. Wollte man dem Verleger, welcher das Verlags-
recht zugleich für künftige Auflagen erworben hat, das Recht
absprechen, solche Ergänzungen von dem Verfasser zu ver-
langen, so würde man sein Recht auf die künftigen Auflagen
in vielen Fällen illusorisch machen. Man setze nur den Fall,
dass ein Verleger ein Coursbuch oder einen Wohnungsanzeiger
für alle oder mehrere Auflagen in Verlag genommen hat und
man wird finden, dass das Recht des blossen unveränderten
Wiederabdruckes ein ganz inhaltsloses sein würde.
Die Frage, ob der Autor für die Vornahme der nothwen-
digen Veränderungen eine Gegenleistung beanspruchen kann,
ist verschieden zu beantworten. Wenn für jede künftige Auf-
lage ein besonderes Honorar bedungen ist, so enthält dasselbe
zugleich die Entschädigung für die Mühewaltung des Autors bei
3)
3) und 1016 f. cit. in dem von Hitzig, Das Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837
S. 11 mitgetheilten Rechtsfalle von den Bayerischen Gerichten erfahren
haben, welche annahmen, dass der Verleger nicht berechtigt sei, den
in einem andern Formate veranstalteten Nachdruck zu verfolgen, weil
sein Recht auf die von ihm veranstaltete Quartausgabe beschränkt sei.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 352. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/368>, abgerufen am 16.07.2024.
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