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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes. -- Rechtsfall.

b) jedenfalls aber ausgesprochen werde, Janke sei weder
zum Abdrucke des "Ekkehard" in der Romanzeitung, noch zur
Veranstaltung einer illustrirten Ausgabe desselben berechtigt.

Das grossherzogl. Kreisgericht Heidelberg wies die Klage
"als hier nicht stattfindend" ab. Auf Berufung des Klägers
erklärte der Appellationssenat des grossherzogl. Kreis- und
Hofgerichts Mannheim das Kreisgericht Heidelberg hinsichtlich
der Klaggründe 3 und 4, mithin des Klaggesuches zu b für
zuständig, und wies dasselbe zur Verhandlung und Entschei-
dung bezüglich dieser Klaggründe an. Dagegen wurde hin-
sichtlich des Klagantrages a das erstgerichtliche Erkenntniss
bestätigt und die gegen den Uebergang des Verlagsrechtes auf
den Beklagten Janke erhobenen Einwendungen (Klaggrund 1
und 2) verworfen 1).

§. 32. Umfang und Dauer des Verlagsrechtes.

Zahl der Auflagen. -- Stärke der Auflage. -- Neue Ausgabe. -- Ver-
änderung des Formates. -- Gesammtausgaben und Separatabdrücke. --
Veränderung des Inhaltes. -- Willkürliche und nothwendige Verände-
rungen. -- Getheiltes Verlagsrecht.

Ausser den obligatorischen Leistungen des Autors und
des Verlegers, welche in den folgenden Paragraphen werden
erörtert werden, begründet der Verlagsvertrag für den Verle-
ger ein dingliches Recht der Vervielfältigung, das Verlagsrecht,
welches von dem geistigen Eigenthume des Autors abgeleitet ist
(oben S. 299).

1) Auf die erneuerte Verhandlung über den zweiten Klagantrag
erkannte das Kreisgericht Heidelberg am 31. Mai 1866
der Beklagte sei nicht berechtigtt, das Buch "Ekkehard" in der
Romanzeitung abzudrucken und ebensowenig eine Ausgabe mit Illu-
strationen zu veranstalten.

Dieses Urtheil wurde auf die Berufung des Beklagten von dem
vorhin gedachten Appellationssenate zu Mannheim unter dem 15. Juni
1866 und auf die weitere Berufung von dem grossherzogl. Oberhofge-
richte unter dem 4. Februar 1867 bestätigt. Die Gründe dieser Ent-
scheidungen berühren die vorgenommene Uebertragung des Verlags-
rechtes nicht. Sie sind aus dem Inhalte des ursprünglich mit Meidin-
ger Sohn & Co. abgeschlossenen Verlagsvertrages entnommen und wer-
den in der folgenden Erörterung über den Umfang des Verlagsrechtes
(§. 32) berücksichtigt werden.
Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes. — Rechtsfall.

b) jedenfalls aber ausgesprochen werde, Janke sei weder
zum Abdrucke des »Ekkehard« in der Romanzeitung, noch zur
Veranstaltung einer illustrirten Ausgabe desselben berechtigt.

Das grossherzogl. Kreisgericht Heidelberg wies die Klage
»als hier nicht stattfindend« ab. Auf Berufung des Klägers
erklärte der Appellationssenat des grossherzogl. Kreis- und
Hofgerichts Mannheim das Kreisgericht Heidelberg hinsichtlich
der Klaggründe 3 und 4, mithin des Klaggesuches zu b für
zuständig, und wies dasselbe zur Verhandlung und Entschei-
dung bezüglich dieser Klaggründe an. Dagegen wurde hin-
sichtlich des Klagantrages a das erstgerichtliche Erkenntniss
bestätigt und die gegen den Uebergang des Verlagsrechtes auf
den Beklagten Janke erhobenen Einwendungen (Klaggrund 1
und 2) verworfen 1).

§. 32. Umfang und Dauer des Verlagsrechtes.

Zahl der Auflagen. — Stärke der Auflage. — Neue Ausgabe. — Ver-
änderung des Formates. — Gesammtausgaben und Separatabdrücke. —
Veränderung des Inhaltes. — Willkürliche und nothwendige Verände-
rungen. — Getheiltes Verlagsrecht.

Ausser den obligatorischen Leistungen des Autors und
des Verlegers, welche in den folgenden Paragraphen werden
erörtert werden, begründet der Verlagsvertrag für den Verle-
ger ein dingliches Recht der Vervielfältigung, das Verlagsrecht,
welches von dem geistigen Eigenthume des Autors abgeleitet ist
(oben S. 299).

1) Auf die erneuerte Verhandlung über den zweiten Klagantrag
erkannte das Kreisgericht Heidelberg am 31. Mai 1866
der Beklagte sei nicht berechtigtt, das Buch »Ekkehard« in der
Romanzeitung abzudrucken und ebensowenig eine Ausgabe mit Illu-
strationen zu veranstalten.

Dieses Urtheil wurde auf die Berufung des Beklagten von dem
vorhin gedachten Appellationssenate zu Mannheim unter dem 15. Juni
1866 und auf die weitere Berufung von dem grossherzogl. Oberhofge-
richte unter dem 4. Februar 1867 bestätigt. Die Gründe dieser Ent-
scheidungen berühren die vorgenommene Uebertragung des Verlags-
rechtes nicht. Sie sind aus dem Inhalte des ursprünglich mit Meidin-
ger Sohn & Co. abgeschlossenen Verlagsvertrages entnommen und wer-
den in der folgenden Erörterung über den Umfang des Verlagsrechtes
(§. 32) berücksichtigt werden.
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[339/0355] Uebertragbarkeit des Verlagsrechtes. — Rechtsfall. b) jedenfalls aber ausgesprochen werde, Janke sei weder zum Abdrucke des »Ekkehard« in der Romanzeitung, noch zur Veranstaltung einer illustrirten Ausgabe desselben berechtigt. Das grossherzogl. Kreisgericht Heidelberg wies die Klage »als hier nicht stattfindend« ab. Auf Berufung des Klägers erklärte der Appellationssenat des grossherzogl. Kreis- und Hofgerichts Mannheim das Kreisgericht Heidelberg hinsichtlich der Klaggründe 3 und 4, mithin des Klaggesuches zu b für zuständig, und wies dasselbe zur Verhandlung und Entschei- dung bezüglich dieser Klaggründe an. Dagegen wurde hin- sichtlich des Klagantrages a das erstgerichtliche Erkenntniss bestätigt und die gegen den Uebergang des Verlagsrechtes auf den Beklagten Janke erhobenen Einwendungen (Klaggrund 1 und 2) verworfen 1). §. 32. Umfang und Dauer des Verlagsrechtes. Zahl der Auflagen. — Stärke der Auflage. — Neue Ausgabe. — Ver- änderung des Formates. — Gesammtausgaben und Separatabdrücke. — Veränderung des Inhaltes. — Willkürliche und nothwendige Verände- rungen. — Getheiltes Verlagsrecht. Ausser den obligatorischen Leistungen des Autors und des Verlegers, welche in den folgenden Paragraphen werden erörtert werden, begründet der Verlagsvertrag für den Verle- ger ein dingliches Recht der Vervielfältigung, das Verlagsrecht, welches von dem geistigen Eigenthume des Autors abgeleitet ist (oben S. 299). 1) Auf die erneuerte Verhandlung über den zweiten Klagantrag erkannte das Kreisgericht Heidelberg am 31. Mai 1866 der Beklagte sei nicht berechtigtt, das Buch »Ekkehard« in der Romanzeitung abzudrucken und ebensowenig eine Ausgabe mit Illu- strationen zu veranstalten. Dieses Urtheil wurde auf die Berufung des Beklagten von dem vorhin gedachten Appellationssenate zu Mannheim unter dem 15. Juni 1866 und auf die weitere Berufung von dem grossherzogl. Oberhofge- richte unter dem 4. Februar 1867 bestätigt. Die Gründe dieser Ent- scheidungen berühren die vorgenommene Uebertragung des Verlags- rechtes nicht. Sie sind aus dem Inhalte des ursprünglich mit Meidin- ger Sohn & Co. abgeschlossenen Verlagsvertrages entnommen und wer- den in der folgenden Erörterung über den Umfang des Verlagsrechtes (§. 32) berücksichtigt werden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 339. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/355>, abgerufen am 25.11.2024.