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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor.
stimmung der Erben Göthe's, des Verfassers der Briefe, ge-
schlossen war 1).

2. E. de Girardin veröffentlichte im Jahre 1849 in der
Presse Briefe von Benjamin Constant an Madame Recamier auf
Grund einer Abschrift, welche die Adressatin der Madame
Collet mit der schriftlichen Ermächtigung übergeben hatte, die
Briefe nach ihrem Tode zu veröffentlichen. Die Erben des
Verfassers B. Constant und der Adressatin Mme Recamier
erhoben gegen die Herausgeber E. de Girardin und Mme Collet
Klage, mit dem Antrage, die Fortsetzung der begonnenen Ver-
öffentlichung zu untersagen und die Rückgabe des Manuscriptes
zu verordnen. Das Pariser Tribunal gab durch Erkenntniss
vom 8. August 1849 dem ersten Antrage statt, verwarf dage-
gen den auf die Rückgabe des Manuscriptes gerichteten An-
trag, weil Mme Recamier zwar nicht befugt gewesen sei, die
Veröffentlichung der an sie persönlich gerichteten Briefe zu
autorisiren, ihre Erben dagegen nicht berechtigt seien, die Rück-
gabe einer aus freien Stücken und als Geschenk der Mme Collet
übergebenen Abschrift zu fordern. Der Appelhof dagegen re-
formirte dieses Urtheil und erkannte unter dem 10. November
1850 auch nach dem zweiten Antrage der Kläger, indem er
ausführte, dass die Abschrift der Briefe nur zum Zwecke der
Veröffentlichung nach dem Tode der Adressatin übergeben sei,
also nicht als Geschenk, sondern zur Erfüllung eines speciellen
Auftrages, dass dieser Auftrag ausserhalb der Befugniss der
Mandatin gelegen habe, folglich Mme Collet gehalten sei,
die zur Erfüllung des Auftrages erhaltene Abschrift zurück-
zugeben, da das übernommene Mandat nicht erfüllt werden
durfte 2).

3. Lord Chesterfields Briefe an seinen Sohn Mr. Stanhope
wurden nach beider Tode von der Wittwe des Sohnes heraus-
gegeben. Auf die Klage der Testamentsexecutoren des Ver-
fassers wurde die ohne seine Einwilligung erfolgte Veröffent-
lichung untersagt. Ebenso wurde auf den Antrag von Pope
die Herausgabe seines Briefwechsels mit Swift und andern

1) Oppenhoff, Rechtssprechung des Königl. Obertribunals Bd. 1
S. 473 Bd. 2 S. 210. -- Goltdammer, Archiv für Preuss. Strafrecht Bd. 9
S. 533 ff. -- Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdruckge-
setzgebung S. 234 ff.
2) Devilleneuve et Carette, Recueil general L 2. 625.

VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor.
stimmung der Erben Göthe’s, des Verfassers der Briefe, ge-
schlossen war 1).

2. E. de Girardin veröffentlichte im Jahre 1849 in der
Presse Briefe von Benjamin Constant an Madame Recamier auf
Grund einer Abschrift, welche die Adressatin der Madame
Collet mit der schriftlichen Ermächtigung übergeben hatte, die
Briefe nach ihrem Tode zu veröffentlichen. Die Erben des
Verfassers B. Constant und der Adressatin Mme Recamier
erhoben gegen die Herausgeber E. de Girardin und Mme Collet
Klage, mit dem Antrage, die Fortsetzung der begonnenen Ver-
öffentlichung zu untersagen und die Rückgabe des Manuscriptes
zu verordnen. Das Pariser Tribunal gab durch Erkenntniss
vom 8. August 1849 dem ersten Antrage statt, verwarf dage-
gen den auf die Rückgabe des Manuscriptes gerichteten An-
trag, weil Mme Recamier zwar nicht befugt gewesen sei, die
Veröffentlichung der an sie persönlich gerichteten Briefe zu
autorisiren, ihre Erben dagegen nicht berechtigt seien, die Rück-
gabe einer aus freien Stücken und als Geschenk der Mme Collet
übergebenen Abschrift zu fordern. Der Appelhof dagegen re-
formirte dieses Urtheil und erkannte unter dem 10. November
1850 auch nach dem zweiten Antrage der Kläger, indem er
ausführte, dass die Abschrift der Briefe nur zum Zwecke der
Veröffentlichung nach dem Tode der Adressatin übergeben sei,
also nicht als Geschenk, sondern zur Erfüllung eines speciellen
Auftrages, dass dieser Auftrag ausserhalb der Befugniss der
Mandatin gelegen habe, folglich Mme Collet gehalten sei,
die zur Erfüllung des Auftrages erhaltene Abschrift zurück-
zugeben, da das übernommene Mandat nicht erfüllt werden
durfte 2).

3. Lord Chesterfields Briefe an seinen Sohn Mr. Stanhope
wurden nach beider Tode von der Wittwe des Sohnes heraus-
gegeben. Auf die Klage der Testamentsexecutoren des Ver-
fassers wurde die ohne seine Einwilligung erfolgte Veröffent-
lichung untersagt. Ebenso wurde auf den Antrag von Pope
die Herausgabe seines Briefwechsels mit Swift und andern

1) Oppenhoff, Rechtssprechung des Königl. Obertribunals Bd. 1
S. 473 Bd. 2 S. 210. — Goltdammer, Archiv für Preuss. Strafrecht Bd. 9
S. 533 ff. — Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdruckge-
setzgebung S. 234 ff.
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[324/0340] VII. Der Verlagsvertrag. §. 30. Subjecte: 1. Der Autor. stimmung der Erben Göthe’s, des Verfassers der Briefe, ge- schlossen war 1). 2. E. de Girardin veröffentlichte im Jahre 1849 in der Presse Briefe von Benjamin Constant an Madame Recamier auf Grund einer Abschrift, welche die Adressatin der Madame Collet mit der schriftlichen Ermächtigung übergeben hatte, die Briefe nach ihrem Tode zu veröffentlichen. Die Erben des Verfassers B. Constant und der Adressatin Mme Recamier erhoben gegen die Herausgeber E. de Girardin und Mme Collet Klage, mit dem Antrage, die Fortsetzung der begonnenen Ver- öffentlichung zu untersagen und die Rückgabe des Manuscriptes zu verordnen. Das Pariser Tribunal gab durch Erkenntniss vom 8. August 1849 dem ersten Antrage statt, verwarf dage- gen den auf die Rückgabe des Manuscriptes gerichteten An- trag, weil Mme Recamier zwar nicht befugt gewesen sei, die Veröffentlichung der an sie persönlich gerichteten Briefe zu autorisiren, ihre Erben dagegen nicht berechtigt seien, die Rück- gabe einer aus freien Stücken und als Geschenk der Mme Collet übergebenen Abschrift zu fordern. Der Appelhof dagegen re- formirte dieses Urtheil und erkannte unter dem 10. November 1850 auch nach dem zweiten Antrage der Kläger, indem er ausführte, dass die Abschrift der Briefe nur zum Zwecke der Veröffentlichung nach dem Tode der Adressatin übergeben sei, also nicht als Geschenk, sondern zur Erfüllung eines speciellen Auftrages, dass dieser Auftrag ausserhalb der Befugniss der Mandatin gelegen habe, folglich Mme Collet gehalten sei, die zur Erfüllung des Auftrages erhaltene Abschrift zurück- zugeben, da das übernommene Mandat nicht erfüllt werden durfte 2). 3. Lord Chesterfields Briefe an seinen Sohn Mr. Stanhope wurden nach beider Tode von der Wittwe des Sohnes heraus- gegeben. Auf die Klage der Testamentsexecutoren des Ver- fassers wurde die ohne seine Einwilligung erfolgte Veröffent- lichung untersagt. Ebenso wurde auf den Antrag von Pope die Herausgabe seines Briefwechsels mit Swift und andern 1) Oppenhoff, Rechtssprechung des Königl. Obertribunals Bd. 1 S. 473 Bd. 2 S. 210. — Goltdammer, Archiv für Preuss. Strafrecht Bd. 9 S. 533 ff. — Heydemann und Dambach, Die Preussische Nachdruckge- setzgebung S. 234 ff. 2) Devilleneuve et Carette, Recueil général L 2. 625.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 324. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/340>, abgerufen am 24.11.2024.