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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Schriftliche Form.

Auch das Englische Recht erfordert die schriftliche Form
zur Erwerbung des Verlagsrechtes 1). Nach Französischem Rechte
ist die Klagbarkeit der gegenseitigen Leistungen von der schrift-
lichen Abfassung des Verlagsvertrages abhängig, wenn der
Werth der eingeklagten Leistungen 150 Franken übersteigt.
Die schriftliche Urkunde muss in soviel Exemplaren ausgefer-
tigt werden, als Parteien vorhanden sind (Code Napoleon Art.
1341. 1325). Ausserdem erfordert das Gesetz vom 19. Juli
1793 im Art. 3 den schriftlichen Nachweis der Erwerbung des
Verlagsrechtes zur Abwendung der auf Antrag des Autors ver-
fügten Beschlagnahme des Nachdrucks. Zur Gültigkeit des
Verlagsvertrages selbst ist aber die schriftliche Form keines-
weges erforderlich 2).

Nach Gemeinem Deutschen Rechte ist der bloss mündlich
geschlossene Verlagsvertrag ohne jede Einschränkung rechts-
verbindlich. Auch das Oesterreichische Recht erfordert nicht
die schriftliche Form 3).

§. 30. Subjecte: 1. Der Autor und sein Rechts-
nachfolger.
Universalsuccession. -- Rechte der Wittwe und der Kinder. -- Cession.
-- Mandat. -- Vervielfältigung von Bildnissen. -- Briefwechsel. -- Ver-
äusserung des Manuscripts. -- Veräusserung von Kunstwerken. -- Exe-
cution und Expropriation.

Subjecte des Verlagsvertrages sind der Herausgeber und

Obertribunals (IV Senat) vom 2. Mai 1861 (Entscheidungen Bd. 45, S. 58)
angenommen, und wie folgt motivirt:
"Die schriftliche Erklärung existirt. Der Erklärende hat von ihr,
um sich durch sie zu verpflichten, gegen den, dem er sich verpflich-
ten wollte, Gebrauch gemacht. Die Erklärung ist dem Letztern zwar
nicht ausgehändigt, aber als für ihn amtlich niedergelegt anzusehen.
Alle Erfordernisse einer verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung
sind hiernach in diesem Falle vorhanden."
1) 8 Anne c. 19 sect. 1: "without the consent of the proprietor or
proprietors thereof first had and obtained in writing." Vergl. 54
George III c. 156 sect. 4. -- Godson, A treatise on the law of patents
and of copyright p. 428.
2) Renouard, Traite des droits d'auteur No. 165. -- Gambastide,
Traite de la contrefacon No. 90.
3) Vergl. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 144.
S. 156.
Schriftliche Form.

Auch das Englische Recht erfordert die schriftliche Form
zur Erwerbung des Verlagsrechtes 1). Nach Französischem Rechte
ist die Klagbarkeit der gegenseitigen Leistungen von der schrift-
lichen Abfassung des Verlagsvertrages abhängig, wenn der
Werth der eingeklagten Leistungen 150 Franken übersteigt.
Die schriftliche Urkunde muss in soviel Exemplaren ausgefer-
tigt werden, als Parteien vorhanden sind (Code Napoléon Art.
1341. 1325). Ausserdem erfordert das Gesetz vom 19. Juli
1793 im Art. 3 den schriftlichen Nachweis der Erwerbung des
Verlagsrechtes zur Abwendung der auf Antrag des Autors ver-
fügten Beschlagnahme des Nachdrucks. Zur Gültigkeit des
Verlagsvertrages selbst ist aber die schriftliche Form keines-
weges erforderlich 2).

Nach Gemeinem Deutschen Rechte ist der bloss mündlich
geschlossene Verlagsvertrag ohne jede Einschränkung rechts-
verbindlich. Auch das Oesterreichische Recht erfordert nicht
die schriftliche Form 3).

§. 30. Subjecte: 1. Der Autor und sein Rechts-
nachfolger.
Universalsuccession. — Rechte der Wittwe und der Kinder. — Cession.
— Mandat. — Vervielfältigung von Bildnissen. — Briefwechsel. — Ver-
äusserung des Manuscripts. — Veräusserung von Kunstwerken. — Exe-
cution und Expropriation.

Subjecte des Verlagsvertrages sind der Herausgeber und

Obertribunals (IV Senat) vom 2. Mai 1861 (Entscheidungen Bd. 45, S. 58)
angenommen, und wie folgt motivirt:
»Die schriftliche Erklärung existirt. Der Erklärende hat von ihr,
um sich durch sie zu verpflichten, gegen den, dem er sich verpflich-
ten wollte, Gebrauch gemacht. Die Erklärung ist dem Letztern zwar
nicht ausgehändigt, aber als für ihn amtlich niedergelegt anzusehen.
Alle Erfordernisse einer verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung
sind hiernach in diesem Falle vorhanden.«
1) 8 Anne c. 19 sect. 1: »without the consent of the proprietor or
proprietors thereof first had and obtained in writing.« Vergl. 54
George III c. 156 sect. 4. — Godson, A treatise on the law of patents
and of copyright p. 428.
2) Renouard, Traité des droits d’auteur No. 165. — Gambastide,
Traité de la contrefaçon No. 90.
3) Vergl. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 144.
S. 156.
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[315/0331] Schriftliche Form. Auch das Englische Recht erfordert die schriftliche Form zur Erwerbung des Verlagsrechtes 1). Nach Französischem Rechte ist die Klagbarkeit der gegenseitigen Leistungen von der schrift- lichen Abfassung des Verlagsvertrages abhängig, wenn der Werth der eingeklagten Leistungen 150 Franken übersteigt. Die schriftliche Urkunde muss in soviel Exemplaren ausgefer- tigt werden, als Parteien vorhanden sind (Code Napoléon Art. 1341. 1325). Ausserdem erfordert das Gesetz vom 19. Juli 1793 im Art. 3 den schriftlichen Nachweis der Erwerbung des Verlagsrechtes zur Abwendung der auf Antrag des Autors ver- fügten Beschlagnahme des Nachdrucks. Zur Gültigkeit des Verlagsvertrages selbst ist aber die schriftliche Form keines- weges erforderlich 2). Nach Gemeinem Deutschen Rechte ist der bloss mündlich geschlossene Verlagsvertrag ohne jede Einschränkung rechts- verbindlich. Auch das Oesterreichische Recht erfordert nicht die schriftliche Form 3). §. 30. Subjecte: 1. Der Autor und sein Rechts- nachfolger. Universalsuccession. — Rechte der Wittwe und der Kinder. — Cession. — Mandat. — Vervielfältigung von Bildnissen. — Briefwechsel. — Ver- äusserung des Manuscripts. — Veräusserung von Kunstwerken. — Exe- cution und Expropriation. Subjecte des Verlagsvertrages sind der Herausgeber und 1) 1) 8 Anne c. 19 sect. 1: »without the consent of the proprietor or proprietors thereof first had and obtained in writing.« Vergl. 54 George III c. 156 sect. 4. — Godson, A treatise on the law of patents and of copyright p. 428. 2) Renouard, Traité des droits d’auteur No. 165. — Gambastide, Traité de la contrefaçon No. 90. 3) Vergl. Harum, Die Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 144. S. 156. 1) Obertribunals (IV Senat) vom 2. Mai 1861 (Entscheidungen Bd. 45, S. 58) angenommen, und wie folgt motivirt: »Die schriftliche Erklärung existirt. Der Erklärende hat von ihr, um sich durch sie zu verpflichten, gegen den, dem er sich verpflich- ten wollte, Gebrauch gemacht. Die Erklärung ist dem Letztern zwar nicht ausgehändigt, aber als für ihn amtlich niedergelegt anzusehen. Alle Erfordernisse einer verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung sind hiernach in diesem Falle vorhanden.«

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Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 315. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/331>, abgerufen am 28.11.2024.