Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form. kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondereder Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei- stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen (Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.). Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül- "Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch 1) Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies-
sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form. kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondereder Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei- stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen (Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.). Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül- »Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch 1) Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies-
sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0330" n="314"/><fw place="top" type="header">VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form.</fw><lb/> kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondere<lb/> der Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei-<lb/> stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch<lb/> nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen<lb/> (Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.).</p><lb/> <p>Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül-<lb/> lung bloss mündlich geschlossener Verträge bestimmt das<lb/> Allg. Landrecht für den Verlagsvertrag insbesondere im Th. I<lb/> Tit. 11 §. 999:</p><lb/> <p> <hi rendition="#et">»Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die<lb/> Handschrift jedoch von dem Schriftsteller abgeliefert, so gilt<lb/> die mündliche Abrede zwar in Ansehung des dem Verfasser<lb/> versprochenen Honorarii, in allen übrigen Stücken aber sind<lb/> die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen<lb/> Vorschriften zu beurtheilen.«</hi> </p><lb/> <p>Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die<lb/> Stipulation des Honorares als eine für sich bestehende Verab-<lb/> redung, welche auch ohne schriftlichen Vertrag durch die Er-<lb/> füllung seitens des Autors klagbar wird, während der eigent-<lb/> liche Verlagsvertrag nach den in Bezug genommenen gesetz-<lb/> lichen Vorschriften nur die Geltung eines <hi rendition="#i">pactum claudicans</hi><lb/> erlangt, so dass zwar der Verleger berechtigt ist, das ohne<lb/> schriftlichen Vertrag gelieferte Werk unter den verabredeten<lb/> Bedingungen zu veröffentlichen, dass ihm jedoch freisteht, von<lb/> dem Vertrage zurückzutreten, vorbehaltlich seiner Verpflichtung,<lb/> das mündlich bedungene Honorar zu zahlen.</p><lb/> <p>Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch<lb/> blossen <hi rendition="#g">Briefwechsel</hi> erfüllt werden, wenn aus den gewech-<lb/> selten und eigenhändig unterschriebenen Briefen der Inhalt<lb/> des Vertrages und die Absicht beider Theile, sich bindend zu<lb/> verpflichten, hinreichend erhellt (Allg. Landrecht Th. I Tit. 5<lb/> §. 113). Auch durch <hi rendition="#g">telegraphische Depeschen</hi> kann<lb/> unter denselben Voraussetzungen der Vertrag geschlossen wer-<lb/> den, wenn die aufgegebenen Telegramme von den Contrahenten<lb/> eigenhändig unterzeichnet sind<note xml:id="a314" next="#b314" place="foot" n="1)">Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies-<lb/> sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von<lb/> den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [314/0330]
VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form.
kann also direct auf Erfüllung klagen. Dies ist insbesondere
der Fall bei den Verträgen über Handlungen, da eben gelei-
stete Dienste nicht zurückgegeben werden können, folglich auch
nach der bloss mündlichen Abrede vergütet werden müssen
(Allg. Landrecht a. a. O. §. 159 §. 165 f.).
Im Anschluss an die allgemeinen Regeln über die Erfül-
lung bloss mündlich geschlossener Verträge bestimmt das
Allg. Landrecht für den Verlagsvertrag insbesondere im Th. I
Tit. 11 §. 999:
»Ist dergleichen schriftlicher Vertrag nicht errichtet, die
Handschrift jedoch von dem Schriftsteller abgeliefert, so gilt
die mündliche Abrede zwar in Ansehung des dem Verfasser
versprochenen Honorarii, in allen übrigen Stücken aber sind
die Verhältnisse beider Theile lediglich nach den gesetzlichen
Vorschriften zu beurtheilen.«
Das Allg. Landrecht betrachtet also und mit Recht die
Stipulation des Honorares als eine für sich bestehende Verab-
redung, welche auch ohne schriftlichen Vertrag durch die Er-
füllung seitens des Autors klagbar wird, während der eigent-
liche Verlagsvertrag nach den in Bezug genommenen gesetz-
lichen Vorschriften nur die Geltung eines pactum claudicans
erlangt, so dass zwar der Verleger berechtigt ist, das ohne
schriftlichen Vertrag gelieferte Werk unter den verabredeten
Bedingungen zu veröffentlichen, dass ihm jedoch freisteht, von
dem Vertrage zurückzutreten, vorbehaltlich seiner Verpflichtung,
das mündlich bedungene Honorar zu zahlen.
Die schriftliche Form des Verlagsvertrages kann auch durch
blossen Briefwechsel erfüllt werden, wenn aus den gewech-
selten und eigenhändig unterschriebenen Briefen der Inhalt
des Vertrages und die Absicht beider Theile, sich bindend zu
verpflichten, hinreichend erhellt (Allg. Landrecht Th. I Tit. 5
§. 113). Auch durch telegraphische Depeschen kann
unter denselben Voraussetzungen der Vertrag geschlossen wer-
den, wenn die aufgegebenen Telegramme von den Contrahenten
eigenhändig unterzeichnet sind 1).
1) Dass die telegraphische Correspondenz bei der Vertragschlies-
sung die schriftliche Form erfüllt, wenn die Aufgabe-Depeschen von
den Contrahenten unterschrieben sind, ist durch die Entscheidung des
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |