sondern ein Consensualvertrag. Er wird nicht erst durch einsei- tige Leistung, sondern durch die blosse Willensübereinstimmung der Contrahenten gültig. Die im Römischen Rechte für die Innominatverträge geltenden Regeln finden, wie sie überhaupt ihre Geltung verloren haben, so auch auf den Verlagsvertrag keinerlei Anwendung.
Die Gültigkeit des Verlagsvertrages ist nach Preussischem Rechte an die schriftliche Form gebunden.
Das Allg. Landrecht bestimmt im Th. I Tit. 11 §. 998: "In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nur durch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftli- chen Vertrag."
Zur Erfüllung dieser Form ist nach §. 118 u. §. 27 Allg. Landrecht Th. I Tit. 5 erforderlich, dass der ganze Inhalt des Vertrages niedergeschrieben und dass diese Aufzeichnung von beiden Contrahenten eigenhändig unterschrieben wird. Vor der Unterschrift ist auch die eigenhändig geschriebene Willenser- klärung nicht bindend (§. 118 l. c.). Mündliche Nebenabreden, welche in den schriftlichen Vertrag nicht aufgenommen sind, haben keine Gültigkeit (§. 128 l. c.). Wenn der Vertrag mit Versäumung der schriftlichen Form bloss mündlich geschlossen ist, so treten nach Preussischem Rechte ähnliche Regeln ein, wie solche im Römischen Rechte für die unbenannten Verträge galten. So lange der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt ist, findet daraus keine Klage statt. Ist aber die Leistung von einer Seite erfolgt, so wird dadurch die alternative Verpflich- tung des andern Contrahenten begründet, entweder den Ver- trag auch seinerseits zu erfüllen, oder das Empfangene zurück- zugeben. Doch steht nicht, wie im Römischen Rechte, dem Gläubiger die Wahl zwischen der Condiction und der Klage auf Erfüllung zu, sondern der Schuldner hat die Wahl, ob er die bedungene Gegenleistung übernehmen oder das Erhaltene zurückgeben will (Allg. Landrecht a. a. O. §§. 155 f.). Wenn die Zurückgabe nicht möglich ist, so muss der Werth vergütet werden und zwar nach der mündlichen Abrede. Die alternative Verpflichtung desjenigen, welcher die Leistung aus dem münd- lich geschlossenen Vertrage angenommen hat, verwandelt sich also in allen denjenigen Fällen, in welchen als Gegenleistung ein Preis bedungen war, in eine einfache Obligation, sobald die Rückgabe des Geleisteten nicht möglich ist. Der Vorleistende
Schriftliche Form.
sondern ein Consensualvertrag. Er wird nicht erst durch einsei- tige Leistung, sondern durch die blosse Willensübereinstimmung der Contrahenten gültig. Die im Römischen Rechte für die Innominatverträge geltenden Regeln finden, wie sie überhaupt ihre Geltung verloren haben, so auch auf den Verlagsvertrag keinerlei Anwendung.
Die Gültigkeit des Verlagsvertrages ist nach Preussischem Rechte an die schriftliche Form gebunden.
Das Allg. Landrecht bestimmt im Th. I Tit. 11 §. 998: »In der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nur durch einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftli- chen Vertrag.«
Zur Erfüllung dieser Form ist nach §. 118 u. §. 27 Allg. Landrecht Th. I Tit. 5 erforderlich, dass der ganze Inhalt des Vertrages niedergeschrieben und dass diese Aufzeichnung von beiden Contrahenten eigenhändig unterschrieben wird. Vor der Unterschrift ist auch die eigenhändig geschriebene Willenser- klärung nicht bindend (§. 118 l. c.). Mündliche Nebenabreden, welche in den schriftlichen Vertrag nicht aufgenommen sind, haben keine Gültigkeit (§. 128 l. c.). Wenn der Vertrag mit Versäumung der schriftlichen Form bloss mündlich geschlossen ist, so treten nach Preussischem Rechte ähnliche Regeln ein, wie solche im Römischen Rechte für die unbenannten Verträge galten. So lange der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt ist, findet daraus keine Klage statt. Ist aber die Leistung von einer Seite erfolgt, so wird dadurch die alternative Verpflich- tung des andern Contrahenten begründet, entweder den Ver- trag auch seinerseits zu erfüllen, oder das Empfangene zurück- zugeben. Doch steht nicht, wie im Römischen Rechte, dem Gläubiger die Wahl zwischen der Condiction und der Klage auf Erfüllung zu, sondern der Schuldner hat die Wahl, ob er die bedungene Gegenleistung übernehmen oder das Erhaltene zurückgeben will (Allg. Landrecht a. a. O. §§. 155 f.). Wenn die Zurückgabe nicht möglich ist, so muss der Werth vergütet werden und zwar nach der mündlichen Abrede. Die alternative Verpflichtung desjenigen, welcher die Leistung aus dem münd- lich geschlossenen Vertrage angenommen hat, verwandelt sich also in allen denjenigen Fällen, in welchen als Gegenleistung ein Preis bedungen war, in eine einfache Obligation, sobald die Rückgabe des Geleisteten nicht möglich ist. Der Vorleistende
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sondern ein Consensualvertrag. Er wird nicht erst durch einsei-
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der Contrahenten gültig. Die im Römischen Rechte für die
Innominatverträge geltenden Regeln finden, wie sie überhaupt
ihre Geltung verloren haben, so auch auf den Verlagsvertrag
keinerlei Anwendung.
Die Gültigkeit des Verlagsvertrages ist nach Preussischem
Rechte an die schriftliche Form gebunden.
Das Allg. Landrecht bestimmt im Th. I Tit. 11 §. 998: »In
der Regel erlangt der Buchhändler das Verlagsrecht nur durch
einen mit dem Verfasser darüber geschlossenen schriftli-
chen Vertrag.«
Zur Erfüllung dieser Form ist nach §. 118 u. §. 27 Allg.
Landrecht Th. I Tit. 5 erforderlich, dass der ganze Inhalt des
Vertrages niedergeschrieben und dass diese Aufzeichnung von
beiden Contrahenten eigenhändig unterschrieben wird. Vor der
Unterschrift ist auch die eigenhändig geschriebene Willenser-
klärung nicht bindend (§. 118 l. c.). Mündliche Nebenabreden,
welche in den schriftlichen Vertrag nicht aufgenommen sind,
haben keine Gültigkeit (§. 128 l. c.). Wenn der Vertrag mit
Versäumung der schriftlichen Form bloss mündlich geschlossen
ist, so treten nach Preussischem Rechte ähnliche Regeln ein,
wie solche im Römischen Rechte für die unbenannten Verträge
galten. So lange der Vertrag noch von keiner Seite erfüllt
ist, findet daraus keine Klage statt. Ist aber die Leistung von
einer Seite erfolgt, so wird dadurch die alternative Verpflich-
tung des andern Contrahenten begründet, entweder den Ver-
trag auch seinerseits zu erfüllen, oder das Empfangene zurück-
zugeben. Doch steht nicht, wie im Römischen Rechte, dem
Gläubiger die Wahl zwischen der Condiction und der Klage
auf Erfüllung zu, sondern der Schuldner hat die Wahl, ob er
die bedungene Gegenleistung übernehmen oder das Erhaltene
zurückgeben will (Allg. Landrecht a. a. O. §§. 155 f.). Wenn
die Zurückgabe nicht möglich ist, so muss der Werth vergütet
werden und zwar nach der mündlichen Abrede. Die alternative
Verpflichtung desjenigen, welcher die Leistung aus dem münd-
lich geschlossenen Vertrage angenommen hat, verwandelt sich
also in allen denjenigen Fällen, in welchen als Gegenleistung
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 313. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/329>, abgerufen am 27.11.2024.
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