durch die Uebergabe des fertigen Werkes an den Verleger ge- schlossen werde.
Der Verlagsvertrag gehört also zu den Consensualverträ- gen und er nimmt unter denselben eine eigenthümliche von den übrigen benannten Arten verschiedene Stellung ein, weil die gegenseitigen Leistungen, welche den Inhalt des Verlags- vertrages ausmachen: die Uebertragung des Verlagsrechtes und die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht einmal eine entfernte Analogie mit einem der übrigen Consensusverträge zulassen.
Wenn gleichwohl der Verlagsvertrag bald als ein kauf- ähnliches Geschäft, bald als eine Art der Dienstmiethe, bald als ein Pachtvertrag, als gewagtes Geschäft, als Mandat, oder als ein Societätsverhältniss bezeichnet wird 1), so beruhen alle diese Analogien auf einer unklaren Auffassung des Rechtsver- hältnisses, um so mehr, als bei denselben meistens auf die Honorarleistung des Verlegers Gewicht gelegt ist, mithin der Grund der Vergleichung aus einer Bedingung entnommen wird, welche keinesweges zu dem wesentlichen oder zu dem regel- mässigen Inhalte des Verlagsvertrages gehört.
Dies gilt allerdings nicht von den beiden zuletzt erwähn- ten Auffassungen und es darf zugegeben werden, dass der Ver- lagsvertrag in manchen Fällen eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Mandate oder der Societät darbietet. Die Verwandtschaft mit dem Mandate liegt in der Constituirung des Repräsen- tationsverhältnisses, kraft dessen der Verleger zur Verfolgung des dem Autor zustehenden Rechtes des geistigen Eigenthumes gegen fremde Eingriffe (Nachdruck) und zur Ausübung dieses Rechtes durch die Vervielfältigung und den Verkauf des Wer- kes ermächtigt wird 2). Ein Mandatsverhältniss liegt deshalb un- zweifelhaft bei dem sogenannten Commissionsverlage vor (oben S. 298), wo der Verleger lediglich die Ausführung dieser Ge- schäfte für Rechnung des Herausgebers übernimmt, und von dem Herausgeber den Ersatz des dafür gemachten Aufwandes zu fordern hat. Allein der eigentliche Verlagsvertrag ist ein
1) Vergl. die bei Wächter a. a. O. S. 246--250 angeführten Schriftsteller.
2) Vergl. Zachariä in Mittermaiers Krit. Zeitschr. f. Rechtswis- senschaft Bd. 11 S. 222.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form.
durch die Uebergabe des fertigen Werkes an den Verleger ge- schlossen werde.
Der Verlagsvertrag gehört also zu den Consensualverträ- gen und er nimmt unter denselben eine eigenthümliche von den übrigen benannten Arten verschiedene Stellung ein, weil die gegenseitigen Leistungen, welche den Inhalt des Verlags- vertrages ausmachen: die Uebertragung des Verlagsrechtes und die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht einmal eine entfernte Analogie mit einem der übrigen Consensusverträge zulassen.
Wenn gleichwohl der Verlagsvertrag bald als ein kauf- ähnliches Geschäft, bald als eine Art der Dienstmiethe, bald als ein Pachtvertrag, als gewagtes Geschäft, als Mandat, oder als ein Societätsverhältniss bezeichnet wird 1), so beruhen alle diese Analogien auf einer unklaren Auffassung des Rechtsver- hältnisses, um so mehr, als bei denselben meistens auf die Honorarleistung des Verlegers Gewicht gelegt ist, mithin der Grund der Vergleichung aus einer Bedingung entnommen wird, welche keinesweges zu dem wesentlichen oder zu dem regel- mässigen Inhalte des Verlagsvertrages gehört.
Dies gilt allerdings nicht von den beiden zuletzt erwähn- ten Auffassungen und es darf zugegeben werden, dass der Ver- lagsvertrag in manchen Fällen eine gewisse Aehnlichkeit mit dem Mandate oder der Societät darbietet. Die Verwandtschaft mit dem Mandate liegt in der Constituirung des Repräsen- tationsverhältnisses, kraft dessen der Verleger zur Verfolgung des dem Autor zustehenden Rechtes des geistigen Eigenthumes gegen fremde Eingriffe (Nachdruck) und zur Ausübung dieses Rechtes durch die Vervielfältigung und den Verkauf des Wer- kes ermächtigt wird 2). Ein Mandatsverhältniss liegt deshalb un- zweifelhaft bei dem sogenannten Commissionsverlage vor (oben S. 298), wo der Verleger lediglich die Ausführung dieser Ge- schäfte für Rechnung des Herausgebers übernimmt, und von dem Herausgeber den Ersatz des dafür gemachten Aufwandes zu fordern hat. Allein der eigentliche Verlagsvertrag ist ein
1) Vergl. die bei Wächter a. a. O. S. 246—250 angeführten Schriftsteller.
2) Vergl. Zachariä in Mittermaiers Krit. Zeitschr. f. Rechtswis- senschaft Bd. 11 S. 222.
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VII. Der Verlagsvertrag. §. 29. Begriff und Form.
durch die Uebergabe des fertigen Werkes an den Verleger ge-
schlossen werde.
Der Verlagsvertrag gehört also zu den Consensualverträ-
gen und er nimmt unter denselben eine eigenthümliche von
den übrigen benannten Arten verschiedene Stellung ein, weil
die gegenseitigen Leistungen, welche den Inhalt des Verlags-
vertrages ausmachen: die Uebertragung des Verlagsrechtes
und die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht einmal eine
entfernte Analogie mit einem der übrigen Consensusverträge
zulassen.
Wenn gleichwohl der Verlagsvertrag bald als ein kauf-
ähnliches Geschäft, bald als eine Art der Dienstmiethe, bald
als ein Pachtvertrag, als gewagtes Geschäft, als Mandat, oder
als ein Societätsverhältniss bezeichnet wird 1), so beruhen alle
diese Analogien auf einer unklaren Auffassung des Rechtsver-
hältnisses, um so mehr, als bei denselben meistens auf die
Honorarleistung des Verlegers Gewicht gelegt ist, mithin der
Grund der Vergleichung aus einer Bedingung entnommen wird,
welche keinesweges zu dem wesentlichen oder zu dem regel-
mässigen Inhalte des Verlagsvertrages gehört.
Dies gilt allerdings nicht von den beiden zuletzt erwähn-
ten Auffassungen und es darf zugegeben werden, dass der Ver-
lagsvertrag in manchen Fällen eine gewisse Aehnlichkeit mit
dem Mandate oder der Societät darbietet. Die Verwandtschaft
mit dem Mandate liegt in der Constituirung des Repräsen-
tationsverhältnisses, kraft dessen der Verleger zur Verfolgung
des dem Autor zustehenden Rechtes des geistigen Eigenthumes
gegen fremde Eingriffe (Nachdruck) und zur Ausübung dieses
Rechtes durch die Vervielfältigung und den Verkauf des Wer-
kes ermächtigt wird 2). Ein Mandatsverhältniss liegt deshalb un-
zweifelhaft bei dem sogenannten Commissionsverlage vor (oben
S. 298), wo der Verleger lediglich die Ausführung dieser Ge-
schäfte für Rechnung des Herausgebers übernimmt, und von
dem Herausgeber den Ersatz des dafür gemachten Aufwandes
zu fordern hat. Allein der eigentliche Verlagsvertrag ist ein
1) Vergl. die bei Wächter a. a. O. S. 246—250 angeführten
Schriftsteller.
2) Vergl. Zachariä in Mittermaiers Krit. Zeitschr. f. Rechtswis-
senschaft Bd. 11 S. 222.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 308. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/324>, abgerufen am 28.11.2024.
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