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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.

Auch das Allg. Preussische Landrecht macht im Th. I
Tit. 11 §. 999 die Forderung des Honorars davon abhängig,
dass dasselbe wenigstens mündlich bedungen worden ist.

Eine nur scheinbare Ausnahme von dieser Regel macht
der Fall der Bestellung seitens des Verlegers. Es unterliegt
keinem Zweifel, dass der Buchhändler, welcher die Abfassung
einer Schrift oder die Anfertigung eines Kunstwerkes in Auf-
trag gibt, um dieselben in Verlag zu nehmen, dafür dem Autor
ein Honorar leisten muss, auch wenn dasselbe nicht bedungen
war. Diese Verpflichtung entspringt jedoch nicht aus dem Ver-
lagsvertrage, sondern aus dem wesentlich davon verschiedenen
Vertrage über die Anfertigung des Werkes. Die Nothwendig-
keit dieser Unterscheidung ist bereits oben hervorgehoben und
es ist gezeigt worden, dass eine solche Bestellung entweder
eine blosse Dienstmiethe (locatio conductio operarum vel ope-
ris
) enthält, wenn der Besteller das unbeschränkte geistige
Eigenthum des Werkes zu erwerben beabsichtigt mit der Wir-
kung darüber nach seinem Belieben verfügen zu können, oder
einen unbenannten Vertrag über die Herstellung des Werkes, ver-
bunden mit einem Verlagsvertrage über das künftige Werk.
Nur diese Unterscheidung rechtfertigt auch die Forderung eines
nicht bedungenen Honorars, da in dem Dienstvertrage oder in
dem Innominatcontract über die Herstellung des Werkes der
Leistung des Autors eine Gegenleistung des Bestellers gegen-
überstehen muss. Wenn also Wächter 1) unter Berufung auf
L. 22 Dig. de praescr. verb. (19, 5) sagt: "Wenn man sich
überhaupt Dienste leisten lässt von einem Solchen, der von
seinen Diensten sich ganz oder theilweise zu erhalten pflegt,
so kann Bezahlung gefordert werden, wenn sie auch nicht aus-
drücklich bedungen wurde," so gilt dies als unzweifelhaft richtig
für den erwähnten Bestellungsvertrag. Dagegen findet das
Argument auf den Verlagsvertrag keine Anwendung, welcher
nach Wächters eigener Ausführung (a. a. O. S. 246 f.) gar
keinen Fall der Dienstmiethe bildet. Es ist daher unzulässig,

wiederholt sich im weiteren Verlaufe der Darstellung (so z. B. auf
S. 357 Note 6). Doch ergibt sich aus dem Zusammenhange, dass auch
nach Wächters Auffassung ein nicht ausdrücklich bedungenes Honorar
nur unter bestimmten Voraussetzungen (der Bestellung oder der ge-
werbsmässigen literarischen Thätigkeit) verlangt werden kann.
1) Das Verlagsrecht Th. I S. 356 Note 2.
VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt.

Auch das Allg. Preussische Landrecht macht im Th. I
Tit. 11 §. 999 die Forderung des Honorars davon abhängig,
dass dasselbe wenigstens mündlich bedungen worden ist.

Eine nur scheinbare Ausnahme von dieser Regel macht
der Fall der Bestellung seitens des Verlegers. Es unterliegt
keinem Zweifel, dass der Buchhändler, welcher die Abfassung
einer Schrift oder die Anfertigung eines Kunstwerkes in Auf-
trag gibt, um dieselben in Verlag zu nehmen, dafür dem Autor
ein Honorar leisten muss, auch wenn dasselbe nicht bedungen
war. Diese Verpflichtung entspringt jedoch nicht aus dem Ver-
lagsvertrage, sondern aus dem wesentlich davon verschiedenen
Vertrage über die Anfertigung des Werkes. Die Nothwendig-
keit dieser Unterscheidung ist bereits oben hervorgehoben und
es ist gezeigt worden, dass eine solche Bestellung entweder
eine blosse Dienstmiethe (locatio conductio operarum vel ope-
ris
) enthält, wenn der Besteller das unbeschränkte geistige
Eigenthum des Werkes zu erwerben beabsichtigt mit der Wir-
kung darüber nach seinem Belieben verfügen zu können, oder
einen unbenannten Vertrag über die Herstellung des Werkes, ver-
bunden mit einem Verlagsvertrage über das künftige Werk.
Nur diese Unterscheidung rechtfertigt auch die Forderung eines
nicht bedungenen Honorars, da in dem Dienstvertrage oder in
dem Innominatcontract über die Herstellung des Werkes der
Leistung des Autors eine Gegenleistung des Bestellers gegen-
überstehen muss. Wenn also Wächter 1) unter Berufung auf
L. 22 Dig. de praescr. verb. (19, 5) sagt: »Wenn man sich
überhaupt Dienste leisten lässt von einem Solchen, der von
seinen Diensten sich ganz oder theilweise zu erhalten pflegt,
so kann Bezahlung gefordert werden, wenn sie auch nicht aus-
drücklich bedungen wurde,« so gilt dies als unzweifelhaft richtig
für den erwähnten Bestellungsvertrag. Dagegen findet das
Argument auf den Verlagsvertrag keine Anwendung, welcher
nach Wächters eigener Ausführung (a. a. O. S. 246 f.) gar
keinen Fall der Dienstmiethe bildet. Es ist daher unzulässig,

wiederholt sich im weiteren Verlaufe der Darstellung (so z. B. auf
S. 357 Note 6). Doch ergibt sich aus dem Zusammenhange, dass auch
nach Wächters Auffassung ein nicht ausdrücklich bedungenes Honorar
nur unter bestimmten Voraussetzungen (der Bestellung oder der ge-
werbsmässigen literarischen Thätigkeit) verlangt werden kann.
1) Das Verlagsrecht Th. I S. 356 Note 2.
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[302/0318] VII. Der Verlagsvertrag. §. 28. Inhalt. Auch das Allg. Preussische Landrecht macht im Th. I Tit. 11 §. 999 die Forderung des Honorars davon abhängig, dass dasselbe wenigstens mündlich bedungen worden ist. Eine nur scheinbare Ausnahme von dieser Regel macht der Fall der Bestellung seitens des Verlegers. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Buchhändler, welcher die Abfassung einer Schrift oder die Anfertigung eines Kunstwerkes in Auf- trag gibt, um dieselben in Verlag zu nehmen, dafür dem Autor ein Honorar leisten muss, auch wenn dasselbe nicht bedungen war. Diese Verpflichtung entspringt jedoch nicht aus dem Ver- lagsvertrage, sondern aus dem wesentlich davon verschiedenen Vertrage über die Anfertigung des Werkes. Die Nothwendig- keit dieser Unterscheidung ist bereits oben hervorgehoben und es ist gezeigt worden, dass eine solche Bestellung entweder eine blosse Dienstmiethe (locatio conductio operarum vel ope- ris) enthält, wenn der Besteller das unbeschränkte geistige Eigenthum des Werkes zu erwerben beabsichtigt mit der Wir- kung darüber nach seinem Belieben verfügen zu können, oder einen unbenannten Vertrag über die Herstellung des Werkes, ver- bunden mit einem Verlagsvertrage über das künftige Werk. Nur diese Unterscheidung rechtfertigt auch die Forderung eines nicht bedungenen Honorars, da in dem Dienstvertrage oder in dem Innominatcontract über die Herstellung des Werkes der Leistung des Autors eine Gegenleistung des Bestellers gegen- überstehen muss. Wenn also Wächter 1) unter Berufung auf L. 22 Dig. de praescr. verb. (19, 5) sagt: »Wenn man sich überhaupt Dienste leisten lässt von einem Solchen, der von seinen Diensten sich ganz oder theilweise zu erhalten pflegt, so kann Bezahlung gefordert werden, wenn sie auch nicht aus- drücklich bedungen wurde,« so gilt dies als unzweifelhaft richtig für den erwähnten Bestellungsvertrag. Dagegen findet das Argument auf den Verlagsvertrag keine Anwendung, welcher nach Wächters eigener Ausführung (a. a. O. S. 246 f.) gar keinen Fall der Dienstmiethe bildet. Es ist daher unzulässig, 2) 1) Das Verlagsrecht Th. I S. 356 Note 2. 2) wiederholt sich im weiteren Verlaufe der Darstellung (so z. B. auf S. 357 Note 6). Doch ergibt sich aus dem Zusammenhange, dass auch nach Wächters Auffassung ein nicht ausdrücklich bedungenes Honorar nur unter bestimmten Voraussetzungen (der Bestellung oder der ge- werbsmässigen literarischen Thätigkeit) verlangt werden kann.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 302. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/318>, abgerufen am 24.11.2024.