die veranstaltet wird, bevor sich entschieden hat, ob das Werk Absatz finden wird oder nicht, während der zweite und dritte Verleger ihre Auflage lediglich nach der aufgetretenen Nach- frage bemessen werden.
Wäre die Stellung des ersten Verlegers bei frei gegebenem Nachdrucke wirklich eine so vortheilhafte, wie Schäffle annimmt, so könnte man füglich des ausschliesslichen Verlagsrechtes und des Autorschutzes überhaupt entbehren.
Das Tantiemenrecht des Autors kann im Gegentheile nur deshalb nicht für sich allein bestehen, weil die Interessen des ersten Verlegers unter allen Umständen ein ausschliessliches Vervielfältigungsrecht von gewisser Dauer erfordern.
Berücksichtigt man, dass das Tantiemenrecht nur im An- schlusse an ein solches Monopol von beschränkter Dauer ge- fordert wird, so erledigen sich die übrigen Einwürfe Schäffle's von selbst, zumal es ebenso unbedenklich ist, den Gewinnantheil des Autors gesetzlich zu fixiren, als schon gegenwärtig die Schutz- frist für die ewigen Schöpfungen unsrer grossen Dichter und für die Productionen der Tagesliteratur nach gleichen Gesetzen bemessen ist. Die Ausführbarkeit der Tantiemenberechtigung ohne beschränkende Polizeiinstitute wird endlich durch die Praxis unserer Theater und durch die gesammte Organisation un- seres Buchhandels bewiesen.
§. 27. Anwendung der Schutzfristen.
Fristberechnung. -- Kalenderjahre. -- Fristen von Tag zu Tag. -- Verschollenheit. -- Erscheinen in Lieferungen. -- Ergänzungspatente. -- Posthume Werke. -- Anonyme Schriften. -- Schriftstellername. -- Veränderungen der Fristen.
Die Anwendung der im vorigen Paragraphen nach ihrer Dauer untersuchten Schutzfristen ist bedingt durch die Fest- stellung des Anfangs- und des Endtermines, durch die Sub- sumtion des Geistesproductes unter eine von mehrern neben einander geltenden Schutzfristen, endlich durch die Verände- rungen, welche während des Laufes der Schutzfristen in der Dauer derselben eintreten können.
Für die Zeitberechnung zwischen dem Anfange und dem Endtermine der Schutzfrist gelten die allgemeinen Regeln des
Reformvorschläge (Nachtrag).
die veranstaltet wird, bevor sich entschieden hat, ob das Werk Absatz finden wird oder nicht, während der zweite und dritte Verleger ihre Auflage lediglich nach der aufgetretenen Nach- frage bemessen werden.
Wäre die Stellung des ersten Verlegers bei frei gegebenem Nachdrucke wirklich eine so vortheilhafte, wie Schäffle annimmt, so könnte man füglich des ausschliesslichen Verlagsrechtes und des Autorschutzes überhaupt entbehren.
Das Tantièmenrecht des Autors kann im Gegentheile nur deshalb nicht für sich allein bestehen, weil die Interessen des ersten Verlegers unter allen Umständen ein ausschliessliches Vervielfältigungsrecht von gewisser Dauer erfordern.
Berücksichtigt man, dass das Tantièmenrecht nur im An- schlusse an ein solches Monopol von beschränkter Dauer ge- fordert wird, so erledigen sich die übrigen Einwürfe Schäffle’s von selbst, zumal es ebenso unbedenklich ist, den Gewinnantheil des Autors gesetzlich zu fixiren, als schon gegenwärtig die Schutz- frist für die ewigen Schöpfungen unsrer grossen Dichter und für die Productionen der Tagesliteratur nach gleichen Gesetzen bemessen ist. Die Ausführbarkeit der Tantièmenberechtigung ohne beschränkende Polizeiinstitute wird endlich durch die Praxis unserer Theater und durch die gesammte Organisation un- seres Buchhandels bewiesen.
§. 27. Anwendung der Schutzfristen.
Fristberechnung. — Kalenderjahre. — Fristen von Tag zu Tag. — Verschollenheit. — Erscheinen in Lieferungen. — Ergänzungspatente. — Posthume Werke. — Anonyme Schriften. — Schriftstellername. — Veränderungen der Fristen.
Die Anwendung der im vorigen Paragraphen nach ihrer Dauer untersuchten Schutzfristen ist bedingt durch die Fest- stellung des Anfangs- und des Endtermines, durch die Sub- sumtion des Geistesproductes unter eine von mehrern neben einander geltenden Schutzfristen, endlich durch die Verände- rungen, welche während des Laufes der Schutzfristen in der Dauer derselben eintreten können.
Für die Zeitberechnung zwischen dem Anfange und dem Endtermine der Schutzfrist gelten die allgemeinen Regeln des
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Reformvorschläge (Nachtrag).
die veranstaltet wird, bevor sich entschieden hat, ob das Werk
Absatz finden wird oder nicht, während der zweite und dritte
Verleger ihre Auflage lediglich nach der aufgetretenen Nach-
frage bemessen werden.
Wäre die Stellung des ersten Verlegers bei frei gegebenem
Nachdrucke wirklich eine so vortheilhafte, wie Schäffle annimmt,
so könnte man füglich des ausschliesslichen Verlagsrechtes und
des Autorschutzes überhaupt entbehren.
Das Tantièmenrecht des Autors kann im Gegentheile nur
deshalb nicht für sich allein bestehen, weil die Interessen des
ersten Verlegers unter allen Umständen ein ausschliessliches
Vervielfältigungsrecht von gewisser Dauer erfordern.
Berücksichtigt man, dass das Tantièmenrecht nur im An-
schlusse an ein solches Monopol von beschränkter Dauer ge-
fordert wird, so erledigen sich die übrigen Einwürfe Schäffle’s
von selbst, zumal es ebenso unbedenklich ist, den Gewinnantheil
des Autors gesetzlich zu fixiren, als schon gegenwärtig die Schutz-
frist für die ewigen Schöpfungen unsrer grossen Dichter und
für die Productionen der Tagesliteratur nach gleichen Gesetzen
bemessen ist. Die Ausführbarkeit der Tantièmenberechtigung
ohne beschränkende Polizeiinstitute wird endlich durch die Praxis
unserer Theater und durch die gesammte Organisation un-
seres Buchhandels bewiesen.
§. 27. Anwendung der Schutzfristen.
Fristberechnung. — Kalenderjahre. — Fristen von Tag zu Tag. —
Verschollenheit. — Erscheinen in Lieferungen. — Ergänzungspatente.
— Posthume Werke. — Anonyme Schriften. — Schriftstellername. —
Veränderungen der Fristen.
Die Anwendung der im vorigen Paragraphen nach ihrer
Dauer untersuchten Schutzfristen ist bedingt durch die Fest-
stellung des Anfangs- und des Endtermines, durch die Sub-
sumtion des Geistesproductes unter eine von mehrern neben
einander geltenden Schutzfristen, endlich durch die Verände-
rungen, welche während des Laufes der Schutzfristen in der
Dauer derselben eintreten können.
Für die Zeitberechnung zwischen dem Anfange und dem
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/297>, abgerufen am 17.07.2024.
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