VI. Entstehung und Endigung. §. 26 Dauer der Schutzfristen.
In Bezug auf das Recht der Uebersetzung ist zu bemerken, dass weder die Bundesbeschlüsse noch auch die Mehrzahl der deutschen Landesgesetzgebungen dem Verfasser ein ausschliess- liches Uebersetzungsrecht beilegen. Nur das Preussische, Oester- reichische, Bayerische, Braunschweigische und das Grossherzogl. Sächsische Gesetz gestatten dem Verfasser, sich das Recht der Uebersetzung bei der Herausgabe vorzubehalten. Ausserdem ist in den mit England, Frankreich und Belgien abgeschlossenen Verträgen dem Verfasser dieselbe Befugniss auch für diejeni- gen Staaten beigelegt, welche dieselbe in ihrer Landesgesetz- gebung nicht anerkannt haben. Alle diese Landesgesetzgebun- gen und internationalen Verträge 1) bedingen das ausschliess- liche Uebersetzungsrecht resolutiv dadurch, dass die vorbehaltene Uebersetzung binnen einer Frist von zwei Jahren herausgegeben werden muss. Wenn indess diese Bedingung erfüllt wird, so ist die Schutzfrist in Bezug auf das Recht der Uebersetzung von derjenigen gegen den Nachdruck, mit Ausnahme der gleich zu erwähnenden Oesterreichischen und Bayerischen Gesetzgebung, nicht unterschieden 2).
Die übereinstimmenden Vorschriften der Preussischen Ge- setzgebung und der Beschlüsse des deutschen Bundes über die Dauer der Schutzfristen sind in sämmtlichen deutschen Staaten durch die Publication der betreffenden Bundesbeschlüsse zur Geltung gebracht und durch spätere Gesetze nicht abgeändert. In Oesterreich ist jedoch die Frist für die Publicationen der Akademien, Universitäten und der sonstigen unter dem besonderen Schutze des Staates stehenden wissenschaftlichen oder artistischen Institute und Vereine auf fünfzig Jahre er- streckt, während zugleich das Recht der Uebersetzung auf ein Jahr nach dem Erscheinen beschränkt ist 3). Auch das Baye- rische Gesetz vom 28. Juni 1865 weicht in derselben Richtung von den Normen des Bundesbeschlusses von 1845 ab, indem es das Recht der Uebersetzung auf fünf Jahre nach dem Erschei-
1) Mit Ausnahme des Oesterreichischen Gesetzes vom 19. October 1846. Vergl. Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung. S. 201. -- Wäch- ter, Das Verlagsrecht Th. III S. 569 Note 36, b.
2) Das Nähere über das ausschliessliche Recht der Uebersetzung ist unten im §. 38 mitgetheilt.
3) Gesetz v. 19. October 1849 §. 5, c §. 15.
VI. Entstehung und Endigung. §. 26 Dauer der Schutzfristen.
In Bezug auf das Recht der Uebersetzung ist zu bemerken, dass weder die Bundesbeschlüsse noch auch die Mehrzahl der deutschen Landesgesetzgebungen dem Verfasser ein ausschliess- liches Uebersetzungsrecht beilegen. Nur das Preussische, Oester- reichische, Bayerische, Braunschweigische und das Grossherzogl. Sächsische Gesetz gestatten dem Verfasser, sich das Recht der Uebersetzung bei der Herausgabe vorzubehalten. Ausserdem ist in den mit England, Frankreich und Belgien abgeschlossenen Verträgen dem Verfasser dieselbe Befugniss auch für diejeni- gen Staaten beigelegt, welche dieselbe in ihrer Landesgesetz- gebung nicht anerkannt haben. Alle diese Landesgesetzgebun- gen und internationalen Verträge 1) bedingen das ausschliess- liche Uebersetzungsrecht resolutiv dadurch, dass die vorbehaltene Uebersetzung binnen einer Frist von zwei Jahren herausgegeben werden muss. Wenn indess diese Bedingung erfüllt wird, so ist die Schutzfrist in Bezug auf das Recht der Uebersetzung von derjenigen gegen den Nachdruck, mit Ausnahme der gleich zu erwähnenden Oesterreichischen und Bayerischen Gesetzgebung, nicht unterschieden 2).
Die übereinstimmenden Vorschriften der Preussischen Ge- setzgebung und der Beschlüsse des deutschen Bundes über die Dauer der Schutzfristen sind in sämmtlichen deutschen Staaten durch die Publication der betreffenden Bundesbeschlüsse zur Geltung gebracht und durch spätere Gesetze nicht abgeändert. In Oesterreich ist jedoch die Frist für die Publicationen der Akademien, Universitäten und der sonstigen unter dem besonderen Schutze des Staates stehenden wissenschaftlichen oder artistischen Institute und Vereine auf fünfzig Jahre er- streckt, während zugleich das Recht der Uebersetzung auf ein Jahr nach dem Erscheinen beschränkt ist 3). Auch das Baye- rische Gesetz vom 28. Juni 1865 weicht in derselben Richtung von den Normen des Bundesbeschlusses von 1845 ab, indem es das Recht der Uebersetzung auf fünf Jahre nach dem Erschei-
1) Mit Ausnahme des Oesterreichischen Gesetzes vom 19. October 1846. Vergl. Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung. S. 201. — Wäch- ter, Das Verlagsrecht Th. III S. 569 Note 36, b.
2) Das Nähere über das ausschliessliche Recht der Uebersetzung ist unten im §. 38 mitgetheilt.
3) Gesetz v. 19. October 1849 §. 5, c §. 15.
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VI. Entstehung und Endigung. §. 26 Dauer der Schutzfristen.
In Bezug auf das Recht der Uebersetzung ist zu bemerken,
dass weder die Bundesbeschlüsse noch auch die Mehrzahl der
deutschen Landesgesetzgebungen dem Verfasser ein ausschliess-
liches Uebersetzungsrecht beilegen. Nur das Preussische, Oester-
reichische, Bayerische, Braunschweigische und das Grossherzogl.
Sächsische Gesetz gestatten dem Verfasser, sich das Recht der
Uebersetzung bei der Herausgabe vorzubehalten. Ausserdem
ist in den mit England, Frankreich und Belgien abgeschlossenen
Verträgen dem Verfasser dieselbe Befugniss auch für diejeni-
gen Staaten beigelegt, welche dieselbe in ihrer Landesgesetz-
gebung nicht anerkannt haben. Alle diese Landesgesetzgebun-
gen und internationalen Verträge 1) bedingen das ausschliess-
liche Uebersetzungsrecht resolutiv dadurch, dass die vorbehaltene
Uebersetzung binnen einer Frist von zwei Jahren herausgegeben
werden muss. Wenn indess diese Bedingung erfüllt wird, so
ist die Schutzfrist in Bezug auf das Recht der Uebersetzung
von derjenigen gegen den Nachdruck, mit Ausnahme der gleich
zu erwähnenden Oesterreichischen und Bayerischen Gesetzgebung,
nicht unterschieden 2).
Die übereinstimmenden Vorschriften der Preussischen Ge-
setzgebung und der Beschlüsse des deutschen Bundes über die
Dauer der Schutzfristen sind in sämmtlichen deutschen Staaten
durch die Publication der betreffenden Bundesbeschlüsse zur
Geltung gebracht und durch spätere Gesetze nicht abgeändert.
In Oesterreich ist jedoch die Frist für die Publicationen
der Akademien, Universitäten und der sonstigen unter dem
besonderen Schutze des Staates stehenden wissenschaftlichen
oder artistischen Institute und Vereine auf fünfzig Jahre er-
streckt, während zugleich das Recht der Uebersetzung auf ein
Jahr nach dem Erscheinen beschränkt ist 3). Auch das Baye-
rische Gesetz vom 28. Juni 1865 weicht in derselben Richtung
von den Normen des Bundesbeschlusses von 1845 ab, indem es
das Recht der Uebersetzung auf fünf Jahre nach dem Erschei-
1) Mit Ausnahme des Oesterreichischen Gesetzes vom 19. October
1846. Vergl. Harum, Oesterreich. Pressgesetzgebung. S. 201. — Wäch-
ter, Das Verlagsrecht Th. III S. 569 Note 36, b.
2) Das Nähere über das ausschliessliche Recht der Uebersetzung
ist unten im §. 38 mitgetheilt.
3) Gesetz v. 19. October 1849 §. 5, c §. 15.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 272. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/288>, abgerufen am 16.02.2025.
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