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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Anmeldung.
Nachdrucks davon abhängig zu machen, ob das eine oder das
andere Exemplar eines und desselben Werkes zur Herstellung
des Nachdruckes benutzt worden ist. Endlich ist die Einregi-
strirung der Englischen Verlagsartikel in Preussen durch den
Vertrag vom 13. Mai 1846 im Art. II mit folgenden Worten
vorgeschrieben:

"2. Wenn das Werk innerhalb des Gebietes Ihrer Briti-
schen Majestät zuerst erschienen ist, muss dasselbe in
das Verzeichniss eingetragen werden, welches zu diesem Zwecke
bei dem Preussischen Ministerium der geistlichen Unterrichts-
und Medicinal-Angelegenheiten geführt werden soll."

Diese Fassung schliesst vollständig die Annahme aus, dass
ein in Preussen zuerst erschienenes Werk, falls der Urheber
dasselbe in England eintragen und demnächst auch dort ver-
vielfältigen lässt, nunmehr wieder in Preussen einregistrirt wer-
den müsse, um dort den Rechtsschutz gegen unbefugte Ver-
vielfältigung zu behaupten.

Die gleichzeitige Veröffentlichung desselben Werkes
in verschiedenen Rechtsgebieten hat zur Folge, dass in jedem
derselben das geistige Eigenthum nach den dortigen Gesetzen
erworben wird. Das durch das Erscheinen im Inlande erwor-
bene Recht wird also durch die gleichzeitige Ausgabe im Aus-
lande keinesweges alterirt, vorausgesetzt, dass das Werk wirk-
lich vor dem Erscheinen im Inlande noch an keinem andern
Orte im Auslande ausgegeben worden ist1).

Die Anmeldung des Geistesproductes zur öffentlichen
Eintragung ist in der Regel nur als eine Förmlichkeit vorge-
schrieben, welche mit der Veröffentlichung verbunden werden
muss, um durch die letztere geistiges Eigenthum zu erwerben.
Sie hat daher keine selbständigen Wirkungen in Bezug auf die
Entstehung des geistigen Eigenthumes. Anders verhält es sich
nach der Französischen Nachdruckgesetzgebung, welche nicht
den Ort des Erscheinens, sondern den Ort der Anmeldung als
massgebend für die Entstehung des geistigen Eigenthumes be-
zeichnet2).

1) Vergl. die Aufsätze von Volkmann in der deutschen Viertel-
jahrsschrift 1846 Bd. 2 S. 196 ff. und in der Sächs. Zeitschrift für Rechts-
pflege und Verwaltung Bd. 14 S. 110 ff.
2) Decret du 28 Mars 1852
Art. 1. La contrefacon sur le territoire francais, d'ouvrages pu-

Anmeldung.
Nachdrucks davon abhängig zu machen, ob das eine oder das
andere Exemplar eines und desselben Werkes zur Herstellung
des Nachdruckes benutzt worden ist. Endlich ist die Einregi-
strirung der Englischen Verlagsartikel in Preussen durch den
Vertrag vom 13. Mai 1846 im Art. II mit folgenden Worten
vorgeschrieben:

»2. Wenn das Werk innerhalb des Gebietes Ihrer Briti-
schen Majestät zuerst erschienen ist, muss dasselbe in
das Verzeichniss eingetragen werden, welches zu diesem Zwecke
bei dem Preussischen Ministerium der geistlichen Unterrichts-
und Medicinal-Angelegenheiten geführt werden soll.«

Diese Fassung schliesst vollständig die Annahme aus, dass
ein in Preussen zuerst erschienenes Werk, falls der Urheber
dasselbe in England eintragen und demnächst auch dort ver-
vielfältigen lässt, nunmehr wieder in Preussen einregistrirt wer-
den müsse, um dort den Rechtsschutz gegen unbefugte Ver-
vielfältigung zu behaupten.

Die gleichzeitige Veröffentlichung desselben Werkes
in verschiedenen Rechtsgebieten hat zur Folge, dass in jedem
derselben das geistige Eigenthum nach den dortigen Gesetzen
erworben wird. Das durch das Erscheinen im Inlande erwor-
bene Recht wird also durch die gleichzeitige Ausgabe im Aus-
lande keinesweges alterirt, vorausgesetzt, dass das Werk wirk-
lich vor dem Erscheinen im Inlande noch an keinem andern
Orte im Auslande ausgegeben worden ist1).

Die Anmeldung des Geistesproductes zur öffentlichen
Eintragung ist in der Regel nur als eine Förmlichkeit vorge-
schrieben, welche mit der Veröffentlichung verbunden werden
muss, um durch die letztere geistiges Eigenthum zu erwerben.
Sie hat daher keine selbständigen Wirkungen in Bezug auf die
Entstehung des geistigen Eigenthumes. Anders verhält es sich
nach der Französischen Nachdruckgesetzgebung, welche nicht
den Ort des Erscheinens, sondern den Ort der Anmeldung als
massgebend für die Entstehung des geistigen Eigenthumes be-
zeichnet2).

1) Vergl. die Aufsätze von Volkmann in der deutschen Viertel-
jahrsschrift 1846 Bd. 2 S. 196 ff. und in der Sächs. Zeitschrift für Rechts-
pflege und Verwaltung Bd. 14 S. 110 ff.
2) Décret du 28 Mars 1852
Art. 1. La contrefaçon sur le territoire français, d’ouvrages pu-
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[261/0277] Anmeldung. Nachdrucks davon abhängig zu machen, ob das eine oder das andere Exemplar eines und desselben Werkes zur Herstellung des Nachdruckes benutzt worden ist. Endlich ist die Einregi- strirung der Englischen Verlagsartikel in Preussen durch den Vertrag vom 13. Mai 1846 im Art. II mit folgenden Worten vorgeschrieben: »2. Wenn das Werk innerhalb des Gebietes Ihrer Briti- schen Majestät zuerst erschienen ist, muss dasselbe in das Verzeichniss eingetragen werden, welches zu diesem Zwecke bei dem Preussischen Ministerium der geistlichen Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten geführt werden soll.« Diese Fassung schliesst vollständig die Annahme aus, dass ein in Preussen zuerst erschienenes Werk, falls der Urheber dasselbe in England eintragen und demnächst auch dort ver- vielfältigen lässt, nunmehr wieder in Preussen einregistrirt wer- den müsse, um dort den Rechtsschutz gegen unbefugte Ver- vielfältigung zu behaupten. Die gleichzeitige Veröffentlichung desselben Werkes in verschiedenen Rechtsgebieten hat zur Folge, dass in jedem derselben das geistige Eigenthum nach den dortigen Gesetzen erworben wird. Das durch das Erscheinen im Inlande erwor- bene Recht wird also durch die gleichzeitige Ausgabe im Aus- lande keinesweges alterirt, vorausgesetzt, dass das Werk wirk- lich vor dem Erscheinen im Inlande noch an keinem andern Orte im Auslande ausgegeben worden ist 1). Die Anmeldung des Geistesproductes zur öffentlichen Eintragung ist in der Regel nur als eine Förmlichkeit vorge- schrieben, welche mit der Veröffentlichung verbunden werden muss, um durch die letztere geistiges Eigenthum zu erwerben. Sie hat daher keine selbständigen Wirkungen in Bezug auf die Entstehung des geistigen Eigenthumes. Anders verhält es sich nach der Französischen Nachdruckgesetzgebung, welche nicht den Ort des Erscheinens, sondern den Ort der Anmeldung als massgebend für die Entstehung des geistigen Eigenthumes be- zeichnet 2). 1) Vergl. die Aufsätze von Volkmann in der deutschen Viertel- jahrsschrift 1846 Bd. 2 S. 196 ff. und in der Sächs. Zeitschrift für Rechts- pflege und Verwaltung Bd. 14 S. 110 ff. 2) Décret du 28 Mars 1852 Art. 1. La contrefaçon sur le territoire français, d’ouvrages pu-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/277>, abgerufen am 23.11.2024.