Auch die mit England, Frankreich und Belgien geschlossenen Staatsverträge machen den vertragsmässigen Rechtsschutz da- von abhängig, dass das Werk in einem der contrahirenden Staaten zum ersten Male erschienen oder veröffentlicht ist.
Da jedoch nach dem Obigen der Act der Veröffentlichung in der mechanischen Vervielfältigung zum Zwecke des Verkaufes besteht, so gelangt man auch hier zu dem Resultate, dass der Ort der Publication da ist, wo das Buch gedruckt wird. Diese Regel ist in England ohne jede Ausnahme anerkannt, so dass nur innerhalb des Vereinigten Königreiches gedruckte Bücher als im Inlande erschienen gelten, alle ausserhalb gedruckten dagegen als ausländische Publicationen angesehen werden.
Anders in Deutschland, wo sich der einheimische Bücher- markt über viele verschiedene Staaten erstreckt. Hier ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Buch, welches ausschliesslich oder doch vorzugsweise zum Absatz in Preussen bestimmt ist (wie z. B. der Commentar eines preussischen Gesetzes oder ein preus- sisches Schulbuch), in Leipzig oder Gotha gedruckt wird, wäh- rend der Verlag des Buches, d. h. die Verbreitung desselben, auf dem Wege des Handels durch einen preussischen Verleger erfolgt, für dessen Rechnung das Buch im Auslande gedruckt wird. In diesem Falle gilt das Werk nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in Preussen erschienen und das geistige Eigenthum an demselben beurtheilt sich folglich nicht nach den Gesetzen des Ortes, an welchem es gedruckt wird, sondern nach dem Orte des Verlages. Das literarische oder artistische Eigenthum wird also nach den Regeln der einheimischen Ge- setzgebung erworben, wenn das Werk entweder im Inlande ge- druckt und verlegt, oder im Auslande für Rechnung eines in- ländischen Verlegers gedruckt wird.
Das Kriterium des inländischen Verlages ist vielfach un- richtig aufgefasst und zu irrthümlichen Schlussfolgerungen be- nutzt worden. Es handelt sich dabei nicht um die Uebertra- gung des geistigen Eigenthumes auf einen inländischen Verleger, nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um ein rein thatsächliches Moment, wie solches aus der in den Gesetzen enthaltenen
setzt, dass sie nach Vorschrift des Französischen Gesetzes in Paris an- gemeldet sind.
Verlagsort.
Auch die mit England, Frankreich und Belgien geschlossenen Staatsverträge machen den vertragsmässigen Rechtsschutz da- von abhängig, dass das Werk in einem der contrahirenden Staaten zum ersten Male erschienen oder veröffentlicht ist.
Da jedoch nach dem Obigen der Act der Veröffentlichung in der mechanischen Vervielfältigung zum Zwecke des Verkaufes besteht, so gelangt man auch hier zu dem Resultate, dass der Ort der Publication da ist, wo das Buch gedruckt wird. Diese Regel ist in England ohne jede Ausnahme anerkannt, so dass nur innerhalb des Vereinigten Königreiches gedruckte Bücher als im Inlande erschienen gelten, alle ausserhalb gedruckten dagegen als ausländische Publicationen angesehen werden.
Anders in Deutschland, wo sich der einheimische Bücher- markt über viele verschiedene Staaten erstreckt. Hier ist es nicht ungewöhnlich, dass ein Buch, welches ausschliesslich oder doch vorzugsweise zum Absatz in Preussen bestimmt ist (wie z. B. der Commentar eines preussischen Gesetzes oder ein preus- sisches Schulbuch), in Leipzig oder Gotha gedruckt wird, wäh- rend der Verlag des Buches, d. h. die Verbreitung desselben, auf dem Wege des Handels durch einen preussischen Verleger erfolgt, für dessen Rechnung das Buch im Auslande gedruckt wird. In diesem Falle gilt das Werk nach dem allgemeinen Sprachgebrauche als in Preussen erschienen und das geistige Eigenthum an demselben beurtheilt sich folglich nicht nach den Gesetzen des Ortes, an welchem es gedruckt wird, sondern nach dem Orte des Verlages. Das literarische oder artistische Eigenthum wird also nach den Regeln der einheimischen Ge- setzgebung erworben, wenn das Werk entweder im Inlande ge- druckt und verlegt, oder im Auslande für Rechnung eines in- ländischen Verlegers gedruckt wird.
Das Kriterium des inländischen Verlages ist vielfach un- richtig aufgefasst und zu irrthümlichen Schlussfolgerungen be- nutzt worden. Es handelt sich dabei nicht um die Uebertra- gung des geistigen Eigenthumes auf einen inländischen Verleger, nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um ein rein thatsächliches Moment, wie solches aus der in den Gesetzen enthaltenen
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Verlagsort.
Auch die mit England, Frankreich und Belgien geschlossenen
Staatsverträge machen den vertragsmässigen Rechtsschutz da-
von abhängig, dass das Werk in einem der contrahirenden
Staaten zum ersten Male erschienen oder veröffentlicht ist.
Da jedoch nach dem Obigen der Act der Veröffentlichung
in der mechanischen Vervielfältigung zum Zwecke des Verkaufes
besteht, so gelangt man auch hier zu dem Resultate, dass der
Ort der Publication da ist, wo das Buch gedruckt wird. Diese
Regel ist in England ohne jede Ausnahme anerkannt, so dass
nur innerhalb des Vereinigten Königreiches gedruckte Bücher
als im Inlande erschienen gelten, alle ausserhalb gedruckten
dagegen als ausländische Publicationen angesehen werden.
Anders in Deutschland, wo sich der einheimische Bücher-
markt über viele verschiedene Staaten erstreckt. Hier ist es
nicht ungewöhnlich, dass ein Buch, welches ausschliesslich oder
doch vorzugsweise zum Absatz in Preussen bestimmt ist (wie
z. B. der Commentar eines preussischen Gesetzes oder ein preus-
sisches Schulbuch), in Leipzig oder Gotha gedruckt wird, wäh-
rend der Verlag des Buches, d. h. die Verbreitung desselben,
auf dem Wege des Handels durch einen preussischen Verleger
erfolgt, für dessen Rechnung das Buch im Auslande gedruckt
wird. In diesem Falle gilt das Werk nach dem allgemeinen
Sprachgebrauche als in Preussen erschienen und das geistige
Eigenthum an demselben beurtheilt sich folglich nicht nach den
Gesetzen des Ortes, an welchem es gedruckt wird, sondern
nach dem Orte des Verlages. Das literarische oder artistische
Eigenthum wird also nach den Regeln der einheimischen Ge-
setzgebung erworben, wenn das Werk entweder im Inlande ge-
druckt und verlegt, oder im Auslande für Rechnung eines in-
ländischen Verlegers gedruckt wird.
Das Kriterium des inländischen Verlages ist vielfach un-
richtig aufgefasst und zu irrthümlichen Schlussfolgerungen be-
nutzt worden. Es handelt sich dabei nicht um die Uebertra-
gung des geistigen Eigenthumes auf einen inländischen Verleger,
nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um ein rein thatsächliches
Moment, wie solches aus der in den Gesetzen enthaltenen
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3) setzt, dass sie nach Vorschrift des Französischen Gesetzes in Paris an-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 251. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/267>, abgerufen am 22.11.2024.
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