Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Gehülfen. -- Mehrere Erfinder.
tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige
Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist
der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich
hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken
und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein-
zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens-
dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen,
sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus-
drücklich bestimmt ist (oben S. 227)1).

Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes
(oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen,
nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der
Förmlichkeiten gehört.

Von den Miturhebern sind die blossen Gehülfen zu un-
terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes
sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer-
kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber
oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht,
sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen2).

Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und
der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un-
terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem
nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind.

Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der
Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus-
schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine
Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab-
hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel-
lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött-
cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh-
rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz
wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden-
tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für

1) Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen
Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von
mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die Unternehmer der-
selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus-
schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht.
2) R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.

Gehülfen. — Mehrere Erfinder.
tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige
Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist
der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich
hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken
und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein-
zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens-
dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen,
sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus-
drücklich bestimmt ist (oben S. 227)1).

Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes
(oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen,
nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der
Förmlichkeiten gehört.

Von den Miturhebern sind die blossen Gehülfen zu un-
terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes
sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer-
kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber
oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht,
sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen2).

Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und
der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un-
terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem
nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind.

Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der
Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus-
schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine
Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab-
hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel-
lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött-
cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh-
rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz
wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden-
tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für

1) Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen
Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von
mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die Unternehmer der-
selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus-
schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht.
2) R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0253" n="237"/><fw place="top" type="header">Gehülfen. &#x2014; Mehrere Erfinder.</fw><lb/>
tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige<lb/>
Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist<lb/>
der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich<lb/>
hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken<lb/>
und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein-<lb/>
zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens-<lb/>
dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen,<lb/>
sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus-<lb/>
drücklich bestimmt ist (oben S. 227)<note place="foot" n="1)">Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen<lb/>
Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von<lb/>
mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die <hi rendition="#g">Unternehmer</hi> der-<lb/>
selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus-<lb/>
schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht.</note>.</p><lb/>
            <p>Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes<lb/>
(oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen,<lb/>
nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der<lb/>
Förmlichkeiten gehört.</p><lb/>
            <p>Von den Miturhebern sind die blossen <hi rendition="#g">Gehülfen</hi> zu un-<lb/>
terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes<lb/>
sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer-<lb/>
kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber<lb/>
oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht,<lb/>
sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen<note place="foot" n="2)">R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.</note>.</p><lb/>
            <p>Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und<lb/>
der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un-<lb/>
terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem<lb/>
nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind.</p><lb/>
            <p>Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der<lb/>
Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus-<lb/>
schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine<lb/>
Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab-<lb/>
hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel-<lb/>
lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött-<lb/>
cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh-<lb/>
rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz<lb/>
wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden-<lb/>
tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[237/0253] Gehülfen. — Mehrere Erfinder. tators durch das an dem Originalwerke bestehende geistige Eigenthum (vergl. §. 14 S. 133). Eine weitere Bedeutung ist der Person des Herausgebers nicht beizumessen. Namentlich hat die blosse Nennung eines Herausgebers bei Sammelwerken und Zeitschriften nicht die Wirkung, die Anonymität der ein- zelnen Beiträge aufzuheben und denselben die nach der Lebens- dauer des Herausgebers bemessene Schutzfrist zu verschaffen, sofern dies nicht, wie in dem Oesterreichischen Gesetze, aus- drücklich bestimmt ist (oben S. 227) 1). Der Herausgeber des Niederländisch Belgischen Gesetzes (oben S. 221) ist ein blosser Strohmann, der streng genommen, nicht in die Klasse der Urheber, sondern in die Kategorie der Förmlichkeiten gehört. Von den Miturhebern sind die blossen Gehülfen zu un- terscheiden, welche nicht selbst Urheber des Geistesproductes sind, sondern nur den Urheber in der Production seines Wer- kes unterstützen. Die Frage, ob ein Mitarbeiter als Urheber oder blosser Gehülfe anzusehen sei, ist nicht nach der Absicht, sondern nach der Leistung des Mitarbeiters zu beurtheilen 2). Im Uebrigen ist diese Frage Gegenstand des Beweises und der factischen Beurtheilung, da juristische Merkmale zur Un- terscheidung zwischen dem selbständigen Mitarbeiter und dem nur handlangenden Gehülfen nicht aufzustellen sind. Zum Beschluss dieser Untersuchung ist noch ein Fall der Concurrenz verschiedener Urheber zu erwähnen, welcher aus- schliesslich bei den Erfindungen stattfindet, nämlich dass eine Erfindung von verschiedenen Personen gleichzeitig und unab- hängig von einander gemacht wird, wie dies bei der Darstel- lung der Schiessbaumwolle durch Schönbein in Basel und Bött- cher in Frankfurt der Fall war. (Es bedarf nicht der Ausfüh- rung, dass bei Schriften und Kunstwerken eine solche Concurrenz wegen der unmöglichen Voraussetzung einer vollständigen Iden- tität des produzirten Gegenstandes nicht stattfinden kann). Für 1) Die gleiche Bestimmung findet sich noch in der Gothaischen Verordnung vom 18. September 1828 §. 3: Bei Werken, welche von mehrern Mitarbeitern verfasst werden, sind die Unternehmer der- selben als diejenigen zu betrachten, von deren Ableben an das aus- schliessende Verlagsrecht während dieser bestimmten Zeit fortbesteht. 2) R. Schmid, Kritische Zeitschrift Jahrgang 1859 S. 452.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/253
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/253>, abgerufen am 24.11.2024.