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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Erster Erfinder.
dgl.) das Geheimniss und die Früchte seiner Erfindung ent-
rissen hat1). Dieselben Regeln gelten in Bayern2), Würtem-
berg3), Oesterreich4), Italien5), Belgien6), Spanien7) und
Schweden8).

Dagegen kann in England9) und in den Vereinigten Staa-
ten10) nur der wirkliche Erfinder einer neuen Waare, einer
Maschine oder eines Gewerbes ein gültiges Patent auf dieselben
erlangen. Jedermann ist berechtigt, das Patent als ungültig
anzufechten, wenn er nachweist, dass der patentirte Gegenstand
nicht von dem Patentsucher selbst zuerst erfunden ist11). Selbst
der Käufer einer fremden Erfindung ist nicht berechtigt, ein
Patent für dieselbe auf seinen eigenen Namen nachzusuchen12),
ebensowenig der Fabricant für die von seinem Arbeiter ge-
machte Erfindung. Nur wenn zwei Patentinhaber um das Ei-
genthum der Erfindung streiten, welche beide dieselbe Erfin-
dung selbständig und unabhängig von einander gemacht ha-
ben, so entscheidet nicht die Priorität der Erfindung, sondern
die Priorität des Patentgesuches. Als Grund für diese Regel
wird angeführt, dass dadurch die frühzeitige Realisirung der
Erfindungen begünstigt werde13).

Allein auch das englische Recht gewährt in einem Falle
den Patentschutz einem fingirten Erfinder, nämlich für die
Einführung ausländischer Erfindungen. Die Einführungspatente
werden nach Gewohnheitsrecht Jedem gewährt, welcher eine
ausländische Erfindung zuerst in Grossbritannien einführt oder

1) Renouard, Traite des brevets d'invention p. 312 f.
2) Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 29.
3) Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 144.
4) Gesetz v. 15. August 1852 §. 13.
5) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29--36.
6) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 17. 18.
7) Gesetz v. 27. März 1826 Art 16.
8) Gesetz v. 19. August 1856 §. 8.
9) Statut v. 1623 (21 Jacob I cap. 3) sec. 6 "to the true and first
inventor."
10) Statut v. 4. Juli 1836 sec. 6.
11) Godson, A treatise on the law of patents p. 26 sq. -- Vergl.
das Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sec. 10. -- Webster,
The new patent law p. 109 a.
12) Godson l. c. p. 34.
13) Godson l. c. p. 30.

Erster Erfinder.
dgl.) das Geheimniss und die Früchte seiner Erfindung ent-
rissen hat1). Dieselben Regeln gelten in Bayern2), Würtem-
berg3), Oesterreich4), Italien5), Belgien6), Spanien7) und
Schweden8).

Dagegen kann in England9) und in den Vereinigten Staa-
ten10) nur der wirkliche Erfinder einer neuen Waare, einer
Maschine oder eines Gewerbes ein gültiges Patent auf dieselben
erlangen. Jedermann ist berechtigt, das Patent als ungültig
anzufechten, wenn er nachweist, dass der patentirte Gegenstand
nicht von dem Patentsucher selbst zuerst erfunden ist11). Selbst
der Käufer einer fremden Erfindung ist nicht berechtigt, ein
Patent für dieselbe auf seinen eigenen Namen nachzusuchen12),
ebensowenig der Fabricant für die von seinem Arbeiter ge-
machte Erfindung. Nur wenn zwei Patentinhaber um das Ei-
genthum der Erfindung streiten, welche beide dieselbe Erfin-
dung selbständig und unabhängig von einander gemacht ha-
ben, so entscheidet nicht die Priorität der Erfindung, sondern
die Priorität des Patentgesuches. Als Grund für diese Regel
wird angeführt, dass dadurch die frühzeitige Realisirung der
Erfindungen begünstigt werde13).

Allein auch das englische Recht gewährt in einem Falle
den Patentschutz einem fingirten Erfinder, nämlich für die
Einführung ausländischer Erfindungen. Die Einführungspatente
werden nach Gewohnheitsrecht Jedem gewährt, welcher eine
ausländische Erfindung zuerst in Grossbritannien einführt oder

1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 312 f.
2) Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 29.
3) Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 144.
4) Gesetz v. 15. August 1852 §. 13.
5) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29—36.
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7) Gesetz v. 27. März 1826 Art 16.
8) Gesetz v. 19. August 1856 §. 8.
9) Statut v. 1623 (21 Jacob I cap. 3) sec. 6 »to the true and first
inventor.«
10) Statut v. 4. Juli 1836 sec. 6.
11) Godson, A treatise on the law of patents p. 26 sq. — Vergl.
das Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sec. 10. — Webster,
The new patent law p. 109 a.
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13) Godson l. c. p. 30.
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[233/0249] Erster Erfinder. dgl.) das Geheimniss und die Früchte seiner Erfindung ent- rissen hat 1). Dieselben Regeln gelten in Bayern 2), Würtem- berg 3), Oesterreich 4), Italien 5), Belgien 6), Spanien 7) und Schweden 8). Dagegen kann in England 9) und in den Vereinigten Staa- ten 10) nur der wirkliche Erfinder einer neuen Waare, einer Maschine oder eines Gewerbes ein gültiges Patent auf dieselben erlangen. Jedermann ist berechtigt, das Patent als ungültig anzufechten, wenn er nachweist, dass der patentirte Gegenstand nicht von dem Patentsucher selbst zuerst erfunden ist 11). Selbst der Käufer einer fremden Erfindung ist nicht berechtigt, ein Patent für dieselbe auf seinen eigenen Namen nachzusuchen 12), ebensowenig der Fabricant für die von seinem Arbeiter ge- machte Erfindung. Nur wenn zwei Patentinhaber um das Ei- genthum der Erfindung streiten, welche beide dieselbe Erfin- dung selbständig und unabhängig von einander gemacht ha- ben, so entscheidet nicht die Priorität der Erfindung, sondern die Priorität des Patentgesuches. Als Grund für diese Regel wird angeführt, dass dadurch die frühzeitige Realisirung der Erfindungen begünstigt werde 13). Allein auch das englische Recht gewährt in einem Falle den Patentschutz einem fingirten Erfinder, nämlich für die Einführung ausländischer Erfindungen. Die Einführungspatente werden nach Gewohnheitsrecht Jedem gewährt, welcher eine ausländische Erfindung zuerst in Grossbritannien einführt oder 1) Renouard, Traité des brevets d’invention p. 312 f. 2) Gesetz v. 10. Februar 1842 §. 29. 3) Gewerbeordnung v. 5. August 1836 Art. 144. 4) Gesetz v. 15. August 1852 §. 13. 5) Gesetz v. 30. October 1859 Art. 29—36. 6) Gesetz v. 24. Mai 1854 Art. 17. 18. 7) Gesetz v. 27. März 1826 Art 16. 8) Gesetz v. 19. August 1856 §. 8. 9) Statut v. 1623 (21 Jacob I cap. 3) sec. 6 »to the true and first inventor.« 10) Statut v. 4. Juli 1836 sec. 6. 11) Godson, A treatise on the law of patents p. 26 sq. — Vergl. das Statut v. 20. April 1852 (15 & 16 Victoria cap. 83) sec. 10. — Webster, The new patent law p. 109 a. 12) Godson l. c. p. 34. 13) Godson l. c. p. 30.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 233. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/249>, abgerufen am 22.11.2024.