cher Aufsätze und Abhandlungen, so kommen ihnen die Be- stimmungen der §§. 5 u. 6 zu statten.
Das Gesetz behandelt in dieser Vorschrift die Publicationen der Akademien etc. als anonyme Erscheinungen und zwar auch die mit dem Namen der Verfasser bezeichneten Abhandlungen, da die Verfasser nach dem Schlusssatze erst durch die beson- dere Herausgabe der Abhandlung unter ihrem Namen das volle Verlagsrecht für sich erhalten. Das Gesetz legt ferner den Akademien das vermuthete Urheberrecht für die Dauer von dreissig Jahren, also für das Doppelte derjenigen Frist bei, während deren nach §. 6 a. a. O. die anonymen Schriften sonst geschützt wurden. Die angeführte Bestimmung enthält also eine doppelte Singularität bezüglich der akademischen Schriften, von denen jedoch die letztere dadurch erloschen ist, dass der Rechtsschutz der anonymen und pseudonymen Publicationen durch den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 (Publications- Patent vom 16. Januar 1846) zu Nr. 2 allgemein auf dreissig Jahre erstreckt worden ist. Von einem fingirten Urheberrechte der Akademien ist aber in der angeführten Vorschrift schon deshalb nicht die Rede, weil neben demselben das geistige Ei- genthum des ursprünglichen Autors nicht erhalten bleiben könnte. Es wird also den Akademien etc. durch das Gesetz nicht ein ursprüngliches, sondern ein abgeleitetes Verlagsrecht beigelegt, und letzteres soll ihnen kraft gesetzlicher Vermuthung in dem- selben Umfange zustehen, wie dem Herausgeber eines anony- men Werkes, jedoch unbeschadet des Rechtes des wirklichen Autors zur abgesonderten Herausgabe seiner Beiträge.
Auch die Bestimmungen des Oesterreichischen Rechtes, welche vorzugsweise für die Annahme eines fingirten Urheber- rechtes des Bestellers angeführt werden, rechtfertigen diese An- nahme keinesweges. Die Vorschrift des Oesterreichischen Allg. Bürgerlichen Gesetzbuches:
§. 1170. Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernimmt, so hat er nur auf die bedungene Belohnung An- spruch. Dem Verleger steht in der Folge das ganze freie Verlagsrecht zu.
enthält zunächst nur eine Bestimmung über das Rechtsverhält- niss zwischen dem Schriftsteller und Verleger und legt dem
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Publicationen der Akademien etc.
cher Aufsätze und Abhandlungen, so kommen ihnen die Be- stimmungen der §§. 5 u. 6 zu statten.
Das Gesetz behandelt in dieser Vorschrift die Publicationen der Akademien etc. als anonyme Erscheinungen und zwar auch die mit dem Namen der Verfasser bezeichneten Abhandlungen, da die Verfasser nach dem Schlusssatze erst durch die beson- dere Herausgabe der Abhandlung unter ihrem Namen das volle Verlagsrecht für sich erhalten. Das Gesetz legt ferner den Akademien das vermuthete Urheberrecht für die Dauer von dreissig Jahren, also für das Doppelte derjenigen Frist bei, während deren nach §. 6 a. a. O. die anonymen Schriften sonst geschützt wurden. Die angeführte Bestimmung enthält also eine doppelte Singularität bezüglich der akademischen Schriften, von denen jedoch die letztere dadurch erloschen ist, dass der Rechtsschutz der anonymen und pseudonymen Publicationen durch den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 (Publications- Patent vom 16. Januar 1846) zu Nr. 2 allgemein auf dreissig Jahre erstreckt worden ist. Von einem fingirten Urheberrechte der Akademien ist aber in der angeführten Vorschrift schon deshalb nicht die Rede, weil neben demselben das geistige Ei- genthum des ursprünglichen Autors nicht erhalten bleiben könnte. Es wird also den Akademien etc. durch das Gesetz nicht ein ursprüngliches, sondern ein abgeleitetes Verlagsrecht beigelegt, und letzteres soll ihnen kraft gesetzlicher Vermuthung in dem- selben Umfange zustehen, wie dem Herausgeber eines anony- men Werkes, jedoch unbeschadet des Rechtes des wirklichen Autors zur abgesonderten Herausgabe seiner Beiträge.
Auch die Bestimmungen des Oesterreichischen Rechtes, welche vorzugsweise für die Annahme eines fingirten Urheber- rechtes des Bestellers angeführt werden, rechtfertigen diese An- nahme keinesweges. Die Vorschrift des Oesterreichischen Allg. Bürgerlichen Gesetzbuches:
§. 1170. Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernimmt, so hat er nur auf die bedungene Belohnung An- spruch. Dem Verleger steht in der Folge das ganze freie Verlagsrecht zu.
enthält zunächst nur eine Bestimmung über das Rechtsverhält- niss zwischen dem Schriftsteller und Verleger und legt dem
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Publicationen der Akademien etc.
cher Aufsätze und Abhandlungen, so kommen ihnen die Be-
stimmungen der §§. 5 u. 6 zu statten.
Das Gesetz behandelt in dieser Vorschrift die Publicationen
der Akademien etc. als anonyme Erscheinungen und zwar auch
die mit dem Namen der Verfasser bezeichneten Abhandlungen,
da die Verfasser nach dem Schlusssatze erst durch die beson-
dere Herausgabe der Abhandlung unter ihrem Namen das volle
Verlagsrecht für sich erhalten. Das Gesetz legt ferner den
Akademien das vermuthete Urheberrecht für die Dauer von
dreissig Jahren, also für das Doppelte derjenigen Frist bei,
während deren nach §. 6 a. a. O. die anonymen Schriften sonst
geschützt wurden. Die angeführte Bestimmung enthält also
eine doppelte Singularität bezüglich der akademischen Schriften,
von denen jedoch die letztere dadurch erloschen ist, dass der
Rechtsschutz der anonymen und pseudonymen Publicationen
durch den Bundesbeschluss vom 19. Juni 1845 (Publications-
Patent vom 16. Januar 1846) zu Nr. 2 allgemein auf dreissig
Jahre erstreckt worden ist. Von einem fingirten Urheberrechte
der Akademien ist aber in der angeführten Vorschrift schon
deshalb nicht die Rede, weil neben demselben das geistige Ei-
genthum des ursprünglichen Autors nicht erhalten bleiben könnte.
Es wird also den Akademien etc. durch das Gesetz nicht ein
ursprüngliches, sondern ein abgeleitetes Verlagsrecht beigelegt,
und letzteres soll ihnen kraft gesetzlicher Vermuthung in dem-
selben Umfange zustehen, wie dem Herausgeber eines anony-
men Werkes, jedoch unbeschadet des Rechtes des wirklichen
Autors zur abgesonderten Herausgabe seiner Beiträge.
Auch die Bestimmungen des Oesterreichischen Rechtes,
welche vorzugsweise für die Annahme eines fingirten Urheber-
rechtes des Bestellers angeführt werden, rechtfertigen diese An-
nahme keinesweges. Die Vorschrift des Oesterreichischen Allg.
Bürgerlichen Gesetzbuches:
§. 1170. Wenn ein Schriftsteller nach einem ihm von dem
Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes
übernimmt, so hat er nur auf die bedungene Belohnung An-
spruch. Dem Verleger steht in der Folge das ganze freie
Verlagsrecht zu.
enthält zunächst nur eine Bestimmung über das Rechtsverhält-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 225. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/241>, abgerufen am 24.11.2024.
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