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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.

Das abgeleitete geistige Eigenthum des Cessionars oder des Erben
unterscheidet sich seinem Inhalte nach nicht von dem ursprüng-
lichen Rechte des Urhebers. Allein wie bei der Transmission
oder der Cession des Erbrechtes1) die Bedingungen der Er-
werbung des Erbrechtes in der Person des ursprünglichen Er-
ben erfüllt sein müssen, so hängt auch die Frage nach der
Entstehung des geistigen Eigenthumes von der Person des Ur-
hebers ab, welcher den Gegenstand desselben ursprünglich her-
vorgebracht hat.

Der Uebergang des geistigen Eigenthumes von dem Ur-
heber auf einen Dritten kann vermöge einer gesetzlichen Ces-
sion unmittelbar bei der Entstehung des geistigen Eigenthumes
eintreten und dies ist nach den übereinstimmenden Vorschriften
der Gesetze der Fall, wenn die geistige Production als Leistung
in einem zwischen dem Urheber und einem Dritten geschlosse-
nen Vertrage bedungen war, wenn also die Schrift oder das
Kunstwerk oder das Waarenmuster vorher bestellt war. Das-
selbe gilt von einer Erfindung, wenn der Erfinder von dem
Staate oder einer Privatperson dazu bestimmt war, für deren
Rechnung technische Untersuchungen anzustellen unter der Be-
dingung, dass die Resultate derselben Eigenthum des Geschäfts-
herrn werden sollten. Allein auch in diesen Fällen müssen
die subjectiven Bedingungen der Entstehung und der Endigung
des geistigen Eigenthumsrechtes nach der Person des Urhebers,
nicht nach der des Bestellers beurtheilt werden.

Wenn daher die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von
Nordamerika den Rechtsschutz des Verlagsrechtes ausdrücklich
davon abhängig macht, dass der Autor (nicht etwa der Her-
ausgeber) Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten ist2),
so genügt es nicht, dass das Werk auf die Bestellung eines
Bürgers der Vereinigten Staaten von einem Ausländer verfasst
wird. Wenn ferner die Schutzfrist des literarischen und des
artistischen Eigenthumes nach den meisten Gesetzen von dem
Tode des Autors an berechnet wird, so kann auch in den

v. 18. August 1847 §. 8. -- Die ausländische Gesetzgebung stimmt mit
diesen Vorschriften durchgehends überein.
1) Vergl. L. 4 §. 28 Dig. de doli exceptione (44. 4.)
2) Statut v. 3. Februar 1831 sec. 8.
VI Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.

Das abgeleitete geistige Eigenthum des Cessionars oder des Erben
unterscheidet sich seinem Inhalte nach nicht von dem ursprüng-
lichen Rechte des Urhebers. Allein wie bei der Transmission
oder der Cession des Erbrechtes1) die Bedingungen der Er-
werbung des Erbrechtes in der Person des ursprünglichen Er-
ben erfüllt sein müssen, so hängt auch die Frage nach der
Entstehung des geistigen Eigenthumes von der Person des Ur-
hebers ab, welcher den Gegenstand desselben ursprünglich her-
vorgebracht hat.

Der Uebergang des geistigen Eigenthumes von dem Ur-
heber auf einen Dritten kann vermöge einer gesetzlichen Ces-
sion unmittelbar bei der Entstehung des geistigen Eigenthumes
eintreten und dies ist nach den übereinstimmenden Vorschriften
der Gesetze der Fall, wenn die geistige Production als Leistung
in einem zwischen dem Urheber und einem Dritten geschlosse-
nen Vertrage bedungen war, wenn also die Schrift oder das
Kunstwerk oder das Waarenmuster vorher bestellt war. Das-
selbe gilt von einer Erfindung, wenn der Erfinder von dem
Staate oder einer Privatperson dazu bestimmt war, für deren
Rechnung technische Untersuchungen anzustellen unter der Be-
dingung, dass die Resultate derselben Eigenthum des Geschäfts-
herrn werden sollten. Allein auch in diesen Fällen müssen
die subjectiven Bedingungen der Entstehung und der Endigung
des geistigen Eigenthumsrechtes nach der Person des Urhebers,
nicht nach der des Bestellers beurtheilt werden.

Wenn daher die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von
Nordamerika den Rechtsschutz des Verlagsrechtes ausdrücklich
davon abhängig macht, dass der Autor (nicht etwa der Her-
ausgeber) Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten ist2),
so genügt es nicht, dass das Werk auf die Bestellung eines
Bürgers der Vereinigten Staaten von einem Ausländer verfasst
wird. Wenn ferner die Schutzfrist des literarischen und des
artistischen Eigenthumes nach den meisten Gesetzen von dem
Tode des Autors an berechnet wird, so kann auch in den

v. 18. August 1847 §. 8. — Die ausländische Gesetzgebung stimmt mit
diesen Vorschriften durchgehends überein.
1) Vergl. L. 4 §. 28 Dig. de doli exceptione (44. 4.)
2) Statut v. 3. Februar 1831 sec. 8.
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[222/0238] VI Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. Das abgeleitete geistige Eigenthum des Cessionars oder des Erben unterscheidet sich seinem Inhalte nach nicht von dem ursprüng- lichen Rechte des Urhebers. Allein wie bei der Transmission oder der Cession des Erbrechtes 1) die Bedingungen der Er- werbung des Erbrechtes in der Person des ursprünglichen Er- ben erfüllt sein müssen, so hängt auch die Frage nach der Entstehung des geistigen Eigenthumes von der Person des Ur- hebers ab, welcher den Gegenstand desselben ursprünglich her- vorgebracht hat. Der Uebergang des geistigen Eigenthumes von dem Ur- heber auf einen Dritten kann vermöge einer gesetzlichen Ces- sion unmittelbar bei der Entstehung des geistigen Eigenthumes eintreten und dies ist nach den übereinstimmenden Vorschriften der Gesetze der Fall, wenn die geistige Production als Leistung in einem zwischen dem Urheber und einem Dritten geschlosse- nen Vertrage bedungen war, wenn also die Schrift oder das Kunstwerk oder das Waarenmuster vorher bestellt war. Das- selbe gilt von einer Erfindung, wenn der Erfinder von dem Staate oder einer Privatperson dazu bestimmt war, für deren Rechnung technische Untersuchungen anzustellen unter der Be- dingung, dass die Resultate derselben Eigenthum des Geschäfts- herrn werden sollten. Allein auch in diesen Fällen müssen die subjectiven Bedingungen der Entstehung und der Endigung des geistigen Eigenthumsrechtes nach der Person des Urhebers, nicht nach der des Bestellers beurtheilt werden. Wenn daher die Gesetzgebung der Vereinigten Staaten von Nordamerika den Rechtsschutz des Verlagsrechtes ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Autor (nicht etwa der Her- ausgeber) Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten ist 2), so genügt es nicht, dass das Werk auf die Bestellung eines Bürgers der Vereinigten Staaten von einem Ausländer verfasst wird. Wenn ferner die Schutzfrist des literarischen und des artistischen Eigenthumes nach den meisten Gesetzen von dem Tode des Autors an berechnet wird, so kann auch in den 3) 1) Vergl. L. 4 §. 28 Dig. de doli exceptione (44. 4.) 2) Statut v. 3. Februar 1831 sec. 8. 3) v. 18. August 1847 §. 8. — Die ausländische Gesetzgebung stimmt mit diesen Vorschriften durchgehends überein.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/238>, abgerufen am 24.11.2024.