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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen.
negativa den gemeinschaftlichen Zweck, von verschiedenen Seiten
unberechtigte Eingriffe in das Urheberrecht des Fabrikanten
abzuwehren.

Dagegen beruht das Recht der Firmen und Fabrikzeichen
auf einem wesentlich anderen Grunde als das geistige Eigen-
thum an Erfindungen und Waarenmustern, es ist nicht ein Pro-
duct der geistigen Arbeit, durch welche die Firma oder das
Waarenzeichen hervorgebracht wird, sondern ein Ausfluss der
Persönlichkeit, als deren Ausdruck sich die Firma und das
Waarenzeichen darstellt.

Gegenstand des Zeichen- oder Markenschutzes ist jede
Bezeichnung von Waaren oder deren Verpackung, welche ent-
weder den Namen oder die Handlungsfirma des Fabrikanten,
oder ein von den Gesetzen als dessen Eigenthum geschütztes
Zeichen enthält. Die Gesetzgebungen zerfallen hinsichtlich des
Zeichenschutzes in zwei grosse Klassen, von denen die eine nur
die fälschliche Bezeichnung mit dem Namen oder der Firma ei-
nes andern Fabrikanten verbietet, während die andere Klasse dem
Fabrikanten die Wahl bestimmter Zeichen (Marken), gestattet
welche gleich der Firma von ihm ausschliesslich zur Bezeichnung
von Waaren benutzt werden dürfen. Die Gestalt der Zeichen ist
willkührlich. Doch verbieten einige Gesetze die Anwendung
von Buchstaben und Worten1), Zahlen, Länderwappen2) oder
allgemein üblichen Handelsbezeichnungen3).

Der Gebrauch einer bestimmten Firma gilt nach dem ge-
meinen Rechte nicht als ein ausschliessliches Recht desjenigen,
der solche zuerst gewählt hat4). Auch die missbräuchliche An-
wendung einer fremden Firma bei Waarenbezeichnungen wurde
vom gemeinrechtlichen Gesichtspuncte aus nicht als ein Eingriff
in das Recht der Persönlichkeit und nicht als ein strafbarer
Betrug betrachtet. Es wurde insbesondere geltend gemacht,
dass zwar der rechtmässige Inhaber der Firma durch deren
unbefugten Gebrauch in seinem Gewerbe bedeutenden Schaden
leiden könne. Allein es liege keine Entziehung erworbener
Rechte, mithin kein rechtlicher Schaden vor. Ferner werde durch

1) Preuss. Gesetz v. 18. August 1847 §. 2.
2) Oesterreich. Gesetz v. 7. Dezember 1858 §. 3.
3) Engl. Gesetz v. 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88).
4) Thöl, Handelsrecht S. 112

V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen.
negativa den gemeinschaftlichen Zweck, von verschiedenen Seiten
unberechtigte Eingriffe in das Urheberrecht des Fabrikanten
abzuwehren.

Dagegen beruht das Recht der Firmen und Fabrikzeichen
auf einem wesentlich anderen Grunde als das geistige Eigen-
thum an Erfindungen und Waarenmustern, es ist nicht ein Pro-
duct der geistigen Arbeit, durch welche die Firma oder das
Waarenzeichen hervorgebracht wird, sondern ein Ausfluss der
Persönlichkeit, als deren Ausdruck sich die Firma und das
Waarenzeichen darstellt.

Gegenstand des Zeichen- oder Markenschutzes ist jede
Bezeichnung von Waaren oder deren Verpackung, welche ent-
weder den Namen oder die Handlungsfirma des Fabrikanten,
oder ein von den Gesetzen als dessen Eigenthum geschütztes
Zeichen enthält. Die Gesetzgebungen zerfallen hinsichtlich des
Zeichenschutzes in zwei grosse Klassen, von denen die eine nur
die fälschliche Bezeichnung mit dem Namen oder der Firma ei-
nes andern Fabrikanten verbietet, während die andere Klasse dem
Fabrikanten die Wahl bestimmter Zeichen (Marken), gestattet
welche gleich der Firma von ihm ausschliesslich zur Bezeichnung
von Waaren benutzt werden dürfen. Die Gestalt der Zeichen ist
willkührlich. Doch verbieten einige Gesetze die Anwendung
von Buchstaben und Worten1), Zahlen, Länderwappen2) oder
allgemein üblichen Handelsbezeichnungen3).

Der Gebrauch einer bestimmten Firma gilt nach dem ge-
meinen Rechte nicht als ein ausschliessliches Recht desjenigen,
der solche zuerst gewählt hat4). Auch die missbräuchliche An-
wendung einer fremden Firma bei Waarenbezeichnungen wurde
vom gemeinrechtlichen Gesichtspuncte aus nicht als ein Eingriff
in das Recht der Persönlichkeit und nicht als ein strafbarer
Betrug betrachtet. Es wurde insbesondere geltend gemacht,
dass zwar der rechtmässige Inhaber der Firma durch deren
unbefugten Gebrauch in seinem Gewerbe bedeutenden Schaden
leiden könne. Allein es liege keine Entziehung erworbener
Rechte, mithin kein rechtlicher Schaden vor. Ferner werde durch

1) Preuss. Gesetz v. 18. August 1847 §. 2.
2) Oesterreich. Gesetz v. 7. Dezember 1858 §. 3.
3) Engl. Gesetz v. 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88).
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[214/0230] V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen. negativa den gemeinschaftlichen Zweck, von verschiedenen Seiten unberechtigte Eingriffe in das Urheberrecht des Fabrikanten abzuwehren. Dagegen beruht das Recht der Firmen und Fabrikzeichen auf einem wesentlich anderen Grunde als das geistige Eigen- thum an Erfindungen und Waarenmustern, es ist nicht ein Pro- duct der geistigen Arbeit, durch welche die Firma oder das Waarenzeichen hervorgebracht wird, sondern ein Ausfluss der Persönlichkeit, als deren Ausdruck sich die Firma und das Waarenzeichen darstellt. Gegenstand des Zeichen- oder Markenschutzes ist jede Bezeichnung von Waaren oder deren Verpackung, welche ent- weder den Namen oder die Handlungsfirma des Fabrikanten, oder ein von den Gesetzen als dessen Eigenthum geschütztes Zeichen enthält. Die Gesetzgebungen zerfallen hinsichtlich des Zeichenschutzes in zwei grosse Klassen, von denen die eine nur die fälschliche Bezeichnung mit dem Namen oder der Firma ei- nes andern Fabrikanten verbietet, während die andere Klasse dem Fabrikanten die Wahl bestimmter Zeichen (Marken), gestattet welche gleich der Firma von ihm ausschliesslich zur Bezeichnung von Waaren benutzt werden dürfen. Die Gestalt der Zeichen ist willkührlich. Doch verbieten einige Gesetze die Anwendung von Buchstaben und Worten 1), Zahlen, Länderwappen 2) oder allgemein üblichen Handelsbezeichnungen 3). Der Gebrauch einer bestimmten Firma gilt nach dem ge- meinen Rechte nicht als ein ausschliessliches Recht desjenigen, der solche zuerst gewählt hat 4). Auch die missbräuchliche An- wendung einer fremden Firma bei Waarenbezeichnungen wurde vom gemeinrechtlichen Gesichtspuncte aus nicht als ein Eingriff in das Recht der Persönlichkeit und nicht als ein strafbarer Betrug betrachtet. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass zwar der rechtmässige Inhaber der Firma durch deren unbefugten Gebrauch in seinem Gewerbe bedeutenden Schaden leiden könne. Allein es liege keine Entziehung erworbener Rechte, mithin kein rechtlicher Schaden vor. Ferner werde durch 1) Preuss. Gesetz v. 18. August 1847 §. 2. 2) Oesterreich. Gesetz v. 7. Dezember 1858 §. 3. 3) Engl. Gesetz v. 7. August 1862 (25 & 26 Victoria cap. 88). 4) Thöl, Handelsrecht S. 112

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/230>, abgerufen am 22.11.2024.