und der Hüttenkunde, welche nicht neue Stoffe produziren, sondern die Darstellung bekannter Stoffe verbessern und er- leichtern, von der Patentertheilung ausgeschlossen gewesen sein. Uebrigens zeigen die von Godson (S. 101 f.) angeführten entge- gengesetzten Autoritäten, dass seine Auffassung auch nach dem englischen Rechte keine unbestrittene ist.
Noch weniger gilt die Regel, dass technische Prozesse und Fabricationsmethoden von den Gegenständen des Patentschutzes ausgenommen seien, für die übrigen Rechtsgebiete. Vielmehr werden sie in den meisten Patentgesetzen ausdrücklich zur Patentirung zugelassen, soweit sie nicht rein theoretischer Na- tur, sondern einer gewerblichen Anwendung fähig sind.
Das französische Gesetz vom 5. Juli 1844 führt unter den zur Patentirung zugelassenen Erfindungen im Art. 2 namentlich die Erfindung neuer Mittel oder die neue Anwendung bekann- ter Mittel zur Erlangung eines industriellen Resul- tates oder Productes auf.
Im Art. 30 Nr. 3 werden ferner als ungültig nur diejenigen Patente bezeichnet, welche rein wissenschaftliche und theoretische Principien und Methoden betreffen, sofern deren Anwendung auf die Industrie nicht angege- ben ist.
Die Fassung dieser Artikel ist aus den Vorschlägen Ara- gos in der Kommission der Deputirtenkammer hergegangen, welcher zu ihrer Motivirung Folgendes bemerkt1):
"Nach der allgemeinen Meinung gilt jeder Prozess, welcher nicht mannichfaltige Vorkehrungen, verwickelte mechanische An- ordnungen erfordert, für eine blosse Idee. Was Anderes war denn aber die erste Verbesserung, welche Watt der Dampfmaschine durch die Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders gab? --
Ich füge ein anderes noch schlagenderes Beispiel hinzu.
Man hat von jeher in armen Ländern kleine Laternen ge- braucht, in welchen die Flamme von einem Drahtnetz umzogen ist. Diese Laternen wurden in der Regel nur in den Ställen und in den Hütten der Armen gebraucht. Sie sind jetzt die Sicher- heitslampe des Bergmannes geworden in Folge einer glücklichen Idee Davy's.
1) Oeuvres completes tom. 6 p. 693.
V. Gegenstände. §. 19. Gewerbliche Erfindungen.
und der Hüttenkunde, welche nicht neue Stoffe produziren, sondern die Darstellung bekannter Stoffe verbessern und er- leichtern, von der Patentertheilung ausgeschlossen gewesen sein. Uebrigens zeigen die von Godson (S. 101 f.) angeführten entge- gengesetzten Autoritäten, dass seine Auffassung auch nach dem englischen Rechte keine unbestrittene ist.
Noch weniger gilt die Regel, dass technische Prozesse und Fabricationsmethoden von den Gegenständen des Patentschutzes ausgenommen seien, für die übrigen Rechtsgebiete. Vielmehr werden sie in den meisten Patentgesetzen ausdrücklich zur Patentirung zugelassen, soweit sie nicht rein theoretischer Na- tur, sondern einer gewerblichen Anwendung fähig sind.
Das französische Gesetz vom 5. Juli 1844 führt unter den zur Patentirung zugelassenen Erfindungen im Art. 2 namentlich die Erfindung neuer Mittel oder die neue Anwendung bekann- ter Mittel zur Erlangung eines industriellen Resul- tates oder Productes auf.
Im Art. 30 Nr. 3 werden ferner als ungültig nur diejenigen Patente bezeichnet, welche rein wissenschaftliche und theoretische Principien und Methoden betreffen, sofern deren Anwendung auf die Industrie nicht angege- ben ist.
Die Fassung dieser Artikel ist aus den Vorschlägen Ara- gos in der Kommission der Deputirtenkammer hergegangen, welcher zu ihrer Motivirung Folgendes bemerkt1):
»Nach der allgemeinen Meinung gilt jeder Prozess, welcher nicht mannichfaltige Vorkehrungen, verwickelte mechanische An- ordnungen erfordert, für eine blosse Idee. Was Anderes war denn aber die erste Verbesserung, welche Watt der Dampfmaschine durch die Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders gab? —
Ich füge ein anderes noch schlagenderes Beispiel hinzu.
Man hat von jeher in armen Ländern kleine Laternen ge- braucht, in welchen die Flamme von einem Drahtnetz umzogen ist. Diese Laternen wurden in der Regel nur in den Ställen und in den Hütten der Armen gebraucht. Sie sind jetzt die Sicher- heitslampe des Bergmannes geworden in Folge einer glücklichen Idee Davy’s.
1) Oeuvres complètes tom. 6 p. 693.
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[204/0220]
V. Gegenstände. §. 19. Gewerbliche Erfindungen.
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sondern die Darstellung bekannter Stoffe verbessern und er-
leichtern, von der Patentertheilung ausgeschlossen gewesen sein.
Uebrigens zeigen die von Godson (S. 101 f.) angeführten entge-
gengesetzten Autoritäten, dass seine Auffassung auch nach dem
englischen Rechte keine unbestrittene ist.
Noch weniger gilt die Regel, dass technische Prozesse und
Fabricationsmethoden von den Gegenständen des Patentschutzes
ausgenommen seien, für die übrigen Rechtsgebiete. Vielmehr
werden sie in den meisten Patentgesetzen ausdrücklich zur
Patentirung zugelassen, soweit sie nicht rein theoretischer Na-
tur, sondern einer gewerblichen Anwendung fähig sind.
Das französische Gesetz vom 5. Juli 1844 führt unter den
zur Patentirung zugelassenen Erfindungen im Art. 2 namentlich
die Erfindung neuer Mittel oder die neue Anwendung bekann-
ter Mittel zur Erlangung eines industriellen Resul-
tates oder Productes auf.
Im Art. 30 Nr. 3 werden ferner als ungültig nur diejenigen
Patente bezeichnet, welche rein wissenschaftliche und
theoretische Principien und Methoden betreffen, sofern
deren Anwendung auf die Industrie nicht angege-
ben ist.
Die Fassung dieser Artikel ist aus den Vorschlägen Ara-
gos in der Kommission der Deputirtenkammer hergegangen,
welcher zu ihrer Motivirung Folgendes bemerkt 1):
»Nach der allgemeinen Meinung gilt jeder Prozess, welcher
nicht mannichfaltige Vorkehrungen, verwickelte mechanische An-
ordnungen erfordert, für eine blosse Idee. Was Anderes war denn
aber die erste Verbesserung, welche Watt der Dampfmaschine durch
die Condensation des Dampfes ausserhalb des Cylinders gab? —
Ich füge ein anderes noch schlagenderes Beispiel hinzu.
Man hat von jeher in armen Ländern kleine Laternen ge-
braucht, in welchen die Flamme von einem Drahtnetz umzogen
ist. Diese Laternen wurden in der Regel nur in den Ställen und
in den Hütten der Armen gebraucht. Sie sind jetzt die Sicher-
heitslampe des Bergmannes geworden in Folge einer glücklichen
Idee Davy’s.
1) Oeuvres complètes tom. 6 p. 693.
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/220>, abgerufen am 16.02.2025.
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