Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

Bild:
<< vorherige Seite

Photographische Aufnahmen.
Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach
dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig
verworfen worden (Prot. S. 245).

§. 19. Gewerbliche Erfindungen.

Eintheilung. -- Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. -- Neue
Waaren. -- Maschinen. -- Fabricationsmethoden. -- Watts Patent.
-- Prinzipien Ideen.

Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma-
terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel
entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge-
brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung
neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter
Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind
daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel.
Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach-
dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor-
richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re-
geln besteht.

Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin-
dungen: 1. Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro-
zesse oder Fabricationsmethoden
lassen sich nun nicht
mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der
Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk-
zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son-
dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine
patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er-
sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech-
nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies,
oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl
durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten
Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln
von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden
werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die
Darstellung der Anilinfarben, ebensowohl als ein neuer techni-
scher Prozess, wie als eine Waare patentirt werden.

Es ist ferner schwierig, die Gegenstände der gewerblichen
Erfindung genau zu individualisiren, da das Unterscheidende

Photographische Aufnahmen.
Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach
dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig
verworfen worden (Prot. S. 245).

§. 19. Gewerbliche Erfindungen.

Eintheilung. — Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. — Neue
Waaren. — Maschinen. — Fabricationsmethoden. — Watts Patent.
— Prinzipien Ideen.

Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma-
terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel
entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge-
brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung
neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter
Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind
daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel.
Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach-
dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor-
richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re-
geln besteht.

Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin-
dungen: 1. Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro-
zesse oder Fabricationsmethoden
lassen sich nun nicht
mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der
Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk-
zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son-
dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine
patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er-
sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech-
nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies,
oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl
durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten
Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln
von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden
werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die
Darstellung der Anilinfarben, ebensowohl als ein neuer techni-
scher Prozess, wie als eine Waare patentirt werden.

Es ist ferner schwierig, die Gegenstände der gewerblichen
Erfindung genau zu individualisiren, da das Unterscheidende

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0211" n="195"/><fw place="top" type="header">Photographische Aufnahmen.</fw><lb/>
Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach<lb/>
dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig<lb/>
verworfen worden (Prot. S. 245).</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 19. <hi rendition="#g">Gewerbliche Erfindungen</hi>.</head><lb/>
            <argument>
              <p>Eintheilung. &#x2014; Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. &#x2014; Neue<lb/>
Waaren. &#x2014; Maschinen. &#x2014; Fabricationsmethoden. &#x2014; Watts Patent.<lb/><hi rendition="#c">&#x2014; Prinzipien Ideen.</hi></p>
            </argument><lb/>
            <p>Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma-<lb/>
terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel<lb/>
entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge-<lb/>
brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung<lb/>
neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter<lb/>
Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind<lb/>
daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel.<lb/>
Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach-<lb/>
dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor-<lb/>
richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re-<lb/>
geln besteht.</p><lb/>
            <p>Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin-<lb/>
dungen: 1. <hi rendition="#g">Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro-<lb/>
zesse oder Fabricationsmethoden</hi> lassen sich nun nicht<lb/>
mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der<lb/>
Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk-<lb/>
zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son-<lb/>
dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine<lb/>
patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er-<lb/>
sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech-<lb/>
nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies,<lb/>
oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl<lb/>
durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten<lb/>
Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln<lb/>
von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden<lb/>
werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die<lb/>
Darstellung der Anilinfarben, ebensowohl als ein neuer techni-<lb/>
scher Prozess, wie als eine Waare patentirt werden.</p><lb/>
            <p>Es ist ferner schwierig, die Gegenstände der gewerblichen<lb/>
Erfindung genau zu individualisiren, da das Unterscheidende<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[195/0211] Photographische Aufnahmen. Abs. 1 zutrifft. Es ist denn auch ein Antrag, den Schutz nach dieser Richtung hin zu beschränken, ausdrücklich als prinzipwidrig verworfen worden (Prot. S. 245). §. 19. Gewerbliche Erfindungen. Eintheilung. — Verschiedene Praxis der Gesetzgebungen. — Neue Waaren. — Maschinen. — Fabricationsmethoden. — Watts Patent. — Prinzipien Ideen. Die gewerblichen Erfindungen haben die Befriedigung ma- terieller Lebensbedürfnisse zur Aufgabe. Sie erreichen dieses Ziel entweder durch die Darstellung neuer Gegenstände des Ge- brauches und des Verbrauches, oder durch die Anwendung neuer Mittel zur vortheilhafteren Darstellung bereits bekannter Waaren. Die Gegenstände der gewerblichen Erfindung sind daher entweder neue Waaren oder neue Fabricationsmittel. Letztere zerfallen wieder in zwei verschiedene Klassen, je nach- dem das Mittel der Fabrication in einer neuen bleibenden Vor- richtung, oder bloss in einer Anwendung neuer technischer Re- geln besteht. Die drei Klassen von Gegenständen gewerblicher Erfin- dungen: 1. Waaren, 2. Maschinen, 3. technische Pro- zesse oder Fabricationsmethoden lassen sich nun nicht mit derselben Schärfe sondern, wie etwa die Gegenstände der Architectur, der Bildhauerkunst und der Malerei. Ein Werk- zeug, welches nicht zur Fabrication verkäuflicher Waaren, son- dern zum unmittelbaren Hausgebrauche dient, wie etwa eine patentirte Kochmaschine, ein Eisschrank u. dgl. kann zur er- sten wie zur zweiten Klasse gezählt werden. Ein neuer tech- nischer Prozess, wie z. B. das Pattinsoniren des Werkbleies, oder die Entsilberung durch Chlor kann häufig ebensowohl durch die eigenthümliche Construction der dabei gebrauchten Vorrichtungen als durch die angewendeten technischen Regeln von den früher bekannten Fabrikationsmethoden unterschieden werden. Endlich kann eine chemische Erfindung, wie z. B. die Darstellung der Anilinfarben, ebensowohl als ein neuer techni- scher Prozess, wie als eine Waare patentirt werden. Es ist ferner schwierig, die Gegenstände der gewerblichen Erfindung genau zu individualisiren, da das Unterscheidende

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/211
Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 195. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/211>, abgerufen am 25.11.2024.