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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Photographische Aufnahmen.
so zu verstehen, dass nur denjenigen Photographien, welche als
Werke der Kunst zu betrachten sind, überhaupt ein Rechts-
schutz zukomme. Sie bestimmen vielmehr nur, dass der Rechts-
schutz der Photographien je nach ihrem Gegenstande verschie-
dener Art, bald derjenige der artistischen Erzeugnisse, bald der
der wissenschaftlichen Zeichnungen, oder endlich der Industrie-
erzeugnisse sein soll, wie dies Mandry in seiner Bearbeitung
des angeführten Bayerischen Gesetzes wie folgt ausführt 1):

"Zwar scheint bei den ersten Lesungen des Frankf. Entwurfes,
wenigstens von einzelnen Mitgliedern der Commission, davon aus-
gegangen worden zu sein, dass auch neben der Bestimmung des
Gesetzes immerhin noch zu untersuchen sein werde, ob im con-
creten Falle die allgemeinen Prinzipien die Auffassung der Photo-
graphie als eines Werkes der Kunst, der Thätigkeit des Photogra-
phen als einer künstlerischen Thätigkeit gestatten, und mag der
ausdrückliche Beisatz

"vorausgesetzt, dass dasselbe (das durch Photographie hergestellte
Werk) als Werk der Kunst zu betrachten ist"

mannigfach als eine Anweisung zu derartigen Untersuchungen an-
gesehen worden sein. Allein bei der dritten Lesung bleibt darüber
kein Zweifel, dass, nach der übereinstimmenden Ansicht der Com-
missionsmitglieder, aus dem Herstellungsmodus der Photographien
eine Einwendung gegen deren Qualität als Werke der Kunst nicht
soll abgenommen werden dürfen, der Beisatz vielmehr nur eine
völlige Gleichstellung mit den Produkten sonstigen Kunstverfahrens,
d. h. den Ausschluss der Industrieerzeugnisse, bewirken soll. Denn
nur unter dieser Voraussetzung ist der auf besonderen Antrag zu
Protokoll genommene Ausspruch der Commission, dass photogra-
phische Portraits allgemein und unbedingt als Werke der Kunst
zu betrachten seien (Prot. S. 254), mit den allgemeinen Grundsätzen
in Uebereinstimmung zu bringen. Der erste Ausschuss der k. bayer.
Kammer der Abgeordneten aber hat nicht nur diesen Sinn des
Frankf. Entwurfs ausdrücklich konstatirt und näher dahin präci-
sirt, dass photographischen Aufnahmen unbedingt der Charakter
eines Kunstverfahrens zukomme, sondern auch eine Aenderung der
Fassung des Artikels gegenüber dem Frankf. Entwurfe beantragt
und durchgesetzt -- lediglich um jeden Zweifel darüber auszu-

1) Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2
S. 293 f.
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Photographische Aufnahmen.
so zu verstehen, dass nur denjenigen Photographien, welche als
Werke der Kunst zu betrachten sind, überhaupt ein Rechts-
schutz zukomme. Sie bestimmen vielmehr nur, dass der Rechts-
schutz der Photographien je nach ihrem Gegenstande verschie-
dener Art, bald derjenige der artistischen Erzeugnisse, bald der
der wissenschaftlichen Zeichnungen, oder endlich der Industrie-
erzeugnisse sein soll, wie dies Mandry in seiner Bearbeitung
des angeführten Bayerischen Gesetzes wie folgt ausführt 1):

»Zwar scheint bei den ersten Lesungen des Frankf. Entwurfes,
wenigstens von einzelnen Mitgliedern der Commission, davon aus-
gegangen worden zu sein, dass auch neben der Bestimmung des
Gesetzes immerhin noch zu untersuchen sein werde, ob im con-
creten Falle die allgemeinen Prinzipien die Auffassung der Photo-
graphie als eines Werkes der Kunst, der Thätigkeit des Photogra-
phen als einer künstlerischen Thätigkeit gestatten, und mag der
ausdrückliche Beisatz

»vorausgesetzt, dass dasselbe (das durch Photographie hergestellte
Werk) als Werk der Kunst zu betrachten ist«

mannigfach als eine Anweisung zu derartigen Untersuchungen an-
gesehen worden sein. Allein bei der dritten Lesung bleibt darüber
kein Zweifel, dass, nach der übereinstimmenden Ansicht der Com-
missionsmitglieder, aus dem Herstellungsmodus der Photographien
eine Einwendung gegen deren Qualität als Werke der Kunst nicht
soll abgenommen werden dürfen, der Beisatz vielmehr nur eine
völlige Gleichstellung mit den Produkten sonstigen Kunstverfahrens,
d. h. den Ausschluss der Industrieerzeugnisse, bewirken soll. Denn
nur unter dieser Voraussetzung ist der auf besonderen Antrag zu
Protokoll genommene Ausspruch der Commission, dass photogra-
phische Portraits allgemein und unbedingt als Werke der Kunst
zu betrachten seien (Prot. S. 254), mit den allgemeinen Grundsätzen
in Uebereinstimmung zu bringen. Der erste Ausschuss der k. bayer.
Kammer der Abgeordneten aber hat nicht nur diesen Sinn des
Frankf. Entwurfs ausdrücklich konstatirt und näher dahin präci-
sirt, dass photographischen Aufnahmen unbedingt der Charakter
eines Kunstverfahrens zukomme, sondern auch eine Aenderung der
Fassung des Artikels gegenüber dem Frankf. Entwurfe beantragt
und durchgesetzt — lediglich um jeden Zweifel darüber auszu-

1) Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2
S. 293 f.
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[193/0209] Photographische Aufnahmen. so zu verstehen, dass nur denjenigen Photographien, welche als Werke der Kunst zu betrachten sind, überhaupt ein Rechts- schutz zukomme. Sie bestimmen vielmehr nur, dass der Rechts- schutz der Photographien je nach ihrem Gegenstande verschie- dener Art, bald derjenige der artistischen Erzeugnisse, bald der der wissenschaftlichen Zeichnungen, oder endlich der Industrie- erzeugnisse sein soll, wie dies Mandry in seiner Bearbeitung des angeführten Bayerischen Gesetzes wie folgt ausführt 1): »Zwar scheint bei den ersten Lesungen des Frankf. Entwurfes, wenigstens von einzelnen Mitgliedern der Commission, davon aus- gegangen worden zu sein, dass auch neben der Bestimmung des Gesetzes immerhin noch zu untersuchen sein werde, ob im con- creten Falle die allgemeinen Prinzipien die Auffassung der Photo- graphie als eines Werkes der Kunst, der Thätigkeit des Photogra- phen als einer künstlerischen Thätigkeit gestatten, und mag der ausdrückliche Beisatz »vorausgesetzt, dass dasselbe (das durch Photographie hergestellte Werk) als Werk der Kunst zu betrachten ist« mannigfach als eine Anweisung zu derartigen Untersuchungen an- gesehen worden sein. Allein bei der dritten Lesung bleibt darüber kein Zweifel, dass, nach der übereinstimmenden Ansicht der Com- missionsmitglieder, aus dem Herstellungsmodus der Photographien eine Einwendung gegen deren Qualität als Werke der Kunst nicht soll abgenommen werden dürfen, der Beisatz vielmehr nur eine völlige Gleichstellung mit den Produkten sonstigen Kunstverfahrens, d. h. den Ausschluss der Industrieerzeugnisse, bewirken soll. Denn nur unter dieser Voraussetzung ist der auf besonderen Antrag zu Protokoll genommene Ausspruch der Commission, dass photogra- phische Portraits allgemein und unbedingt als Werke der Kunst zu betrachten seien (Prot. S. 254), mit den allgemeinen Grundsätzen in Uebereinstimmung zu bringen. Der erste Ausschuss der k. bayer. Kammer der Abgeordneten aber hat nicht nur diesen Sinn des Frankf. Entwurfs ausdrücklich konstatirt und näher dahin präci- sirt, dass photographischen Aufnahmen unbedingt der Charakter eines Kunstverfahrens zukomme, sondern auch eine Aenderung der Fassung des Artikels gegenüber dem Frankf. Entwurfe beantragt und durchgesetzt — lediglich um jeden Zweifel darüber auszu- 1) Gesetzgebung des Königreichs Bayern Th. I Bd. 5 Heft 2 S. 293 f. 13

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 193. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/209>, abgerufen am 24.11.2024.