Weise zu der Annahme hätte führen können, dass in dem betref- fenden Sammelwerke Reden eines und desselben Redners vereinigt sein müssten, wenn die Herausgabe desselben ohne Genehmigung des Redners verboten sein soll. Die jetzige, zunächst durch den Ausschuss der 2. Kammer festgestellte Fassung zeigt dagegen, dass diess nicht erforderlich ist. Der ganzen Bestimmung aber soll nach der Auffassung des Ausschussberichtes (S. 277, vgl. auch stenogr. Ber. S. 397) der Gedanke zu Grunde liegen, dass in der Benützung mehrerer über verschiedene Gegenstände sich verbrei- tender Reden eines und desselben Mannes zur Hervorbringung eines literarischen Produktes eine eingreifendere Verletzung der Persön- lichkeit des Redners liege, als in der Reproduction einer ein- zelnen Rede oder wiederholter Aeusserungen über denselben Gegen- stand. Obwohl diese Aeusserung im Widerspruche steht mit der Anschauung der Frankfurter Kommission, welche in der Anmassung der Nutzung fremder Arbeit den Grund für das Verbot sieht (Prot. S. 218), dient sie immerhin dazu, die Beschränkung des Verbotes auf die Herausgabe einer Sammlung von Reden über verschiedene Gegenstände zu erklären, und, -- insofern sie in dieser Beschrän- kung eine gesetzliche Bestätigung erhalten hat, -- wenigstens eini- gen Anhaltspunkt für die im concreten Falle zu gebende Antwort auf die Frage, wann der in Art. 3 Abs. 2 verpönte Eingriff in das Recht des Urhebers vorliege, zu verschaffen. Zur Adoption der Grundanschauung selbst vermag sie dagegen um so weniger zu nö- thigen, als die Aenderung gegenüber dem Frankfurter Entwurfe in beiden Kammern als eine blos redactionelle Aenderung bezeichnet worden ist (Stenogr. Berichte S. 397; Prot. der Kammer der Reichs- räthe S. 54). Hieraus aber ergibt sich namentlich, dass nur dann in der Herausgabe einer Sammlung von Reden Nachdruck enthalten ist, wenn die einzelne Rede als solche literarisches Erzeugniss, d. h. verlagsfähig ist, und dass das dem Redner zustehende Recht nicht etwa, wie ein nur zum Schutze der Persönlichkeit gegebenes Recht, mit dem Tode desselben erlöscht, sondern völlig dieselbe rechtliche Natur und Dauer hat, wie das durch Verfassen eines Buches oder eines Lehrvortrages begründete Urheberrecht."
Das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 gibt dem Begriffe der literarischen Erzeugnisse in Ansehung der Form ebenfalls die weitest mögliche Ausdehnung, indem es bestimmt:
2. "Hierbei kommt nichts darauf an, -- ob das literari- sche Erzeugniss vom Urheber selbst handschriftlich mitge-
Schriftliche Form. — Freie Vorträge.
Weise zu der Annahme hätte führen können, dass in dem betref- fenden Sammelwerke Reden eines und desselben Redners vereinigt sein müssten, wenn die Herausgabe desselben ohne Genehmigung des Redners verboten sein soll. Die jetzige, zunächst durch den Ausschuss der 2. Kammer festgestellte Fassung zeigt dagegen, dass diess nicht erforderlich ist. Der ganzen Bestimmung aber soll nach der Auffassung des Ausschussberichtes (S. 277, vgl. auch stenogr. Ber. S. 397) der Gedanke zu Grunde liegen, dass in der Benützung mehrerer über verschiedene Gegenstände sich verbrei- tender Reden eines und desselben Mannes zur Hervorbringung eines literarischen Produktes eine eingreifendere Verletzung der Persön- lichkeit des Redners liege, als in der Reproduction einer ein- zelnen Rede oder wiederholter Aeusserungen über denselben Gegen- stand. Obwohl diese Aeusserung im Widerspruche steht mit der Anschauung der Frankfurter Kommission, welche in der Anmassung der Nutzung fremder Arbeit den Grund für das Verbot sieht (Prot. S. 218), dient sie immerhin dazu, die Beschränkung des Verbotes auf die Herausgabe einer Sammlung von Reden über verschiedene Gegenstände zu erklären, und, — insofern sie in dieser Beschrän- kung eine gesetzliche Bestätigung erhalten hat, — wenigstens eini- gen Anhaltspunkt für die im concreten Falle zu gebende Antwort auf die Frage, wann der in Art. 3 Abs. 2 verpönte Eingriff in das Recht des Urhebers vorliege, zu verschaffen. Zur Adoption der Grundanschauung selbst vermag sie dagegen um so weniger zu nö- thigen, als die Aenderung gegenüber dem Frankfurter Entwurfe in beiden Kammern als eine blos redactionelle Aenderung bezeichnet worden ist (Stenogr. Berichte S. 397; Prot. der Kammer der Reichs- räthe S. 54). Hieraus aber ergibt sich namentlich, dass nur dann in der Herausgabe einer Sammlung von Reden Nachdruck enthalten ist, wenn die einzelne Rede als solche literarisches Erzeugniss, d. h. verlagsfähig ist, und dass das dem Redner zustehende Recht nicht etwa, wie ein nur zum Schutze der Persönlichkeit gegebenes Recht, mit dem Tode desselben erlöscht, sondern völlig dieselbe rechtliche Natur und Dauer hat, wie das durch Verfassen eines Buches oder eines Lehrvortrages begründete Urheberrecht.«
Das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 gibt dem Begriffe der literarischen Erzeugnisse in Ansehung der Form ebenfalls die weitest mögliche Ausdehnung, indem es bestimmt:
2. »Hierbei kommt nichts darauf an, — ob das literari- sche Erzeugniss vom Urheber selbst handschriftlich mitge-
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[165/0181]
Schriftliche Form. — Freie Vorträge.
Weise zu der Annahme hätte führen können, dass in dem betref-
fenden Sammelwerke Reden eines und desselben Redners vereinigt
sein müssten, wenn die Herausgabe desselben ohne Genehmigung
des Redners verboten sein soll. Die jetzige, zunächst durch den
Ausschuss der 2. Kammer festgestellte Fassung zeigt dagegen,
dass diess nicht erforderlich ist. Der ganzen Bestimmung aber
soll nach der Auffassung des Ausschussberichtes (S. 277, vgl. auch
stenogr. Ber. S. 397) der Gedanke zu Grunde liegen, dass in der
Benützung mehrerer über verschiedene Gegenstände sich verbrei-
tender Reden eines und desselben Mannes zur Hervorbringung eines
literarischen Produktes eine eingreifendere Verletzung der Persön-
lichkeit des Redners liege, als in der Reproduction einer ein-
zelnen Rede oder wiederholter Aeusserungen über denselben Gegen-
stand. Obwohl diese Aeusserung im Widerspruche steht mit der
Anschauung der Frankfurter Kommission, welche in der Anmassung
der Nutzung fremder Arbeit den Grund für das Verbot sieht (Prot.
S. 218), dient sie immerhin dazu, die Beschränkung des Verbotes
auf die Herausgabe einer Sammlung von Reden über verschiedene
Gegenstände zu erklären, und, — insofern sie in dieser Beschrän-
kung eine gesetzliche Bestätigung erhalten hat, — wenigstens eini-
gen Anhaltspunkt für die im concreten Falle zu gebende Antwort
auf die Frage, wann der in Art. 3 Abs. 2 verpönte Eingriff in das
Recht des Urhebers vorliege, zu verschaffen. Zur Adoption der
Grundanschauung selbst vermag sie dagegen um so weniger zu nö-
thigen, als die Aenderung gegenüber dem Frankfurter Entwurfe in
beiden Kammern als eine blos redactionelle Aenderung bezeichnet
worden ist (Stenogr. Berichte S. 397; Prot. der Kammer der Reichs-
räthe S. 54). Hieraus aber ergibt sich namentlich, dass nur dann
in der Herausgabe einer Sammlung von Reden Nachdruck enthalten
ist, wenn die einzelne Rede als solche literarisches Erzeugniss, d. h.
verlagsfähig ist, und dass das dem Redner zustehende Recht nicht
etwa, wie ein nur zum Schutze der Persönlichkeit gegebenes Recht,
mit dem Tode desselben erlöscht, sondern völlig dieselbe rechtliche
Natur und Dauer hat, wie das durch Verfassen eines Buches oder
eines Lehrvortrages begründete Urheberrecht.«
Das Sächsische Gesetz vom 22. Februar 1844 gibt dem
Begriffe der literarischen Erzeugnisse in Ansehung der Form
ebenfalls die weitest mögliche Ausdehnung, indem es bestimmt:
2. »Hierbei kommt nichts darauf an, — ob das literari-
sche Erzeugniss vom Urheber selbst handschriftlich mitge-
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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 165. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/181>, abgerufen am 24.11.2024.
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