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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 16. Schriften.
genügenden Resultate. Die Praxis hat auch die im Vorstehen-
den entwickelten Grundsätze consequent zur Anwendung ge-
bracht und die von Jolly und Friedländer angenommene ge-
wohnheitsrechtliche Schutzlosigkeit des eigentlichen Zeitungs-
materiales 1) keinesweges angenommen, wie dies ausser dem
angeführten Erkenntnisse des Obertribunales auch die Gut-
achten des literarischen Sachverständigen-Vereines beweisen 2).

Gleichwohl wird die Forderung nach besondern Normen des
Rechtsschutzes für die Zeitungspresse vielfach wiederholt und
der Gesetzentwurf des Frankfurter Bundestages suchte diesem
Verlangen dadurch zu entsprechen, dass er im Art. 4 den Nach-
druck von Zeitungsartikeln unter der Bedingung der Quellen-
angabe im Anschluss an das Oesterreichische Gesetz vom 19.
October 1846 §. 5 b. allgemein gestattete und nur die fortge-
setzte Ausbeutung eines Blattes durch ein anderes unter Strafe
stellte. Die Tendenz dieser Vorschriften geht dahin, das Zei-
tungsunternehmen als solches zu schützen ohne das Zeitungs-
material als solches dem Nachdruckverbote zu unterwerfen.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 ist indess in die-
sen Vorschriften dem sonst fast wörtlich wiedergegebenen Frank-
furter Entwurfe nicht gefolgt. Es bestimmt im Art. 9:

"Artikel, welche in einer Zeitung erschienen sind, dürfen
in anderen Zeitungen sowohl in der nämlichen Sprache, als
auch in Uebersetzung abgedruckt werden.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung und der Ab-
druck gilt als Nachdruck, wenn der Urheber des Artikels in
der Zeitung selbst, in welcher der Artikel erschienen ist,
förmlich erklärt hat, dass er den Abdruck untersagt. Bei
Artikeln politischen Inhalts ist jedoch eine solche Untersa-
gung nicht zulässig.

Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen erlaubten Ab-
drucke eines in einer Zeitung erschienenen Artikels in einer
andern Zeitung muss stets die Quelle angegeben werden, aus
welcher derselbe geschöpft wurde. Ist dieses nicht gesche-

1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 111 f. Friedländer, Der
einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 27 f.
-- Vergl. dagegen Wächter, das Verlagsrecht Th. II S. 538 ff. Eisen-
lohr, Das literarisch-artistische Eigenthum S. 50. Volkmann in der
Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung, Neue Folge VI S. 273 f.
2) Heydemann und Dambach S. 173--200.

V. Gegenstände. §. 16. Schriften.
genügenden Resultate. Die Praxis hat auch die im Vorstehen-
den entwickelten Grundsätze consequent zur Anwendung ge-
bracht und die von Jolly und Friedländer angenommene ge-
wohnheitsrechtliche Schutzlosigkeit des eigentlichen Zeitungs-
materiales 1) keinesweges angenommen, wie dies ausser dem
angeführten Erkenntnisse des Obertribunales auch die Gut-
achten des literarischen Sachverständigen-Vereines beweisen 2).

Gleichwohl wird die Forderung nach besondern Normen des
Rechtsschutzes für die Zeitungspresse vielfach wiederholt und
der Gesetzentwurf des Frankfurter Bundestages suchte diesem
Verlangen dadurch zu entsprechen, dass er im Art. 4 den Nach-
druck von Zeitungsartikeln unter der Bedingung der Quellen-
angabe im Anschluss an das Oesterreichische Gesetz vom 19.
October 1846 §. 5 b. allgemein gestattete und nur die fortge-
setzte Ausbeutung eines Blattes durch ein anderes unter Strafe
stellte. Die Tendenz dieser Vorschriften geht dahin, das Zei-
tungsunternehmen als solches zu schützen ohne das Zeitungs-
material als solches dem Nachdruckverbote zu unterwerfen.

Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 ist indess in die-
sen Vorschriften dem sonst fast wörtlich wiedergegebenen Frank-
furter Entwurfe nicht gefolgt. Es bestimmt im Art. 9:

»Artikel, welche in einer Zeitung erschienen sind, dürfen
in anderen Zeitungen sowohl in der nämlichen Sprache, als
auch in Uebersetzung abgedruckt werden.

Diese Bestimmung findet keine Anwendung und der Ab-
druck gilt als Nachdruck, wenn der Urheber des Artikels in
der Zeitung selbst, in welcher der Artikel erschienen ist,
förmlich erklärt hat, dass er den Abdruck untersagt. Bei
Artikeln politischen Inhalts ist jedoch eine solche Untersa-
gung nicht zulässig.

Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen erlaubten Ab-
drucke eines in einer Zeitung erschienenen Artikels in einer
andern Zeitung muss stets die Quelle angegeben werden, aus
welcher derselbe geschöpft wurde. Ist dieses nicht gesche-

1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 111 f. Friedländer, Der
einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 27 f.
— Vergl. dagegen Wächter, das Verlagsrecht Th. II S. 538 ff. Eisen-
lohr, Das literarisch-artistische Eigenthum S. 50. Volkmann in der
Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung, Neue Folge VI S. 273 f.
2) Heydemann und Dambach S. 173—200.
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[158/0174] V. Gegenstände. §. 16. Schriften. genügenden Resultate. Die Praxis hat auch die im Vorstehen- den entwickelten Grundsätze consequent zur Anwendung ge- bracht und die von Jolly und Friedländer angenommene ge- wohnheitsrechtliche Schutzlosigkeit des eigentlichen Zeitungs- materiales 1) keinesweges angenommen, wie dies ausser dem angeführten Erkenntnisse des Obertribunales auch die Gut- achten des literarischen Sachverständigen-Vereines beweisen 2). Gleichwohl wird die Forderung nach besondern Normen des Rechtsschutzes für die Zeitungspresse vielfach wiederholt und der Gesetzentwurf des Frankfurter Bundestages suchte diesem Verlangen dadurch zu entsprechen, dass er im Art. 4 den Nach- druck von Zeitungsartikeln unter der Bedingung der Quellen- angabe im Anschluss an das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 §. 5 b. allgemein gestattete und nur die fortge- setzte Ausbeutung eines Blattes durch ein anderes unter Strafe stellte. Die Tendenz dieser Vorschriften geht dahin, das Zei- tungsunternehmen als solches zu schützen ohne das Zeitungs- material als solches dem Nachdruckverbote zu unterwerfen. Das Bayerische Gesetz vom 28. Juni 1865 ist indess in die- sen Vorschriften dem sonst fast wörtlich wiedergegebenen Frank- furter Entwurfe nicht gefolgt. Es bestimmt im Art. 9: »Artikel, welche in einer Zeitung erschienen sind, dürfen in anderen Zeitungen sowohl in der nämlichen Sprache, als auch in Uebersetzung abgedruckt werden. Diese Bestimmung findet keine Anwendung und der Ab- druck gilt als Nachdruck, wenn der Urheber des Artikels in der Zeitung selbst, in welcher der Artikel erschienen ist, förmlich erklärt hat, dass er den Abdruck untersagt. Bei Artikeln politischen Inhalts ist jedoch eine solche Untersa- gung nicht zulässig. Bei dem nach vorstehenden Bestimmungen erlaubten Ab- drucke eines in einer Zeitung erschienenen Artikels in einer andern Zeitung muss stets die Quelle angegeben werden, aus welcher derselbe geschöpft wurde. Ist dieses nicht gesche- 1) Jolly, Die Lehre vom Nachdruck S. 111 f. Friedländer, Der einheimische und ausländische Rechtsschutz gegen Nachdruck S. 27 f. — Vergl. dagegen Wächter, das Verlagsrecht Th. II S. 538 ff. Eisen- lohr, Das literarisch-artistische Eigenthum S. 50. Volkmann in der Zeitschrift für Rechtspflege u. Verwaltung, Neue Folge VI S. 273 f. 2) Heydemann und Dambach S. 173—200.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 158. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/174>, abgerufen am 21.11.2024.