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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Verbotene Schriften.
Oesterreichische Gesetzgebung die Gewährung des Rechtsschutzes
in einzelnen Fällen davon abhängig macht, dass das zu schützende
Object ein, zwei oder drei Druckbogen umfasst 1).

Auch die Frage, ob die Schrift nur als Ganzes Gegen-
stand des geistigen Eigenthumes sei, oder ob sich dieses Recht
auch auf die einzelnen Theile der Schrift erstrecke, ist
aufgeworfen, worauf Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 169)
treffend bemerkt: "Das Ganze besteht aus den Theilen und
muss daher auch in diesen geschützt werden."

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Schrift nur
zu einem Theile Original, folglich auch nur theilweise Gegen-
stand des geistigen Eigenthumes ist, wie dies bei Commentarien,
Bearbeitungen, Sammelwerken u. dgl. der Fall sein kann. Die
Frage, bis zu welchem Umfange die theilweise Benutzung einer
fremden Schrift gestattet ist, gehört zu dem Thatbestande des
partiellen Nachdrucks.

Schliesslich ist noch zu bemerken, dass nach einigen Schrift-
stellern das geistige Eigenthnm durch die Gesetzwidrig-
keit des Inhaltes
ausgeschlossen werden soll 2). Nach dieser
Auffassung würde der Verleger einer verbotenen oder verur-
theilten Schrift nicht berechtigt sein, den Nachdruck derselben
zu untersagen, wenn die Polizei denselben nicht verhindert.
Die Verleger Heine's, Vehse's, der Gartenlaube u. a. m. wären
zu ihrer Zeit durch das Verbot der von ihnen verlegten Schriften
nicht bloss an der Verbreitung derselben gehindert, sondern sie
würden zugleich der unbefugten Vervielfältigung derselben ohne
gesetzlichen Schutz preisgegeben sein, denn der Einwand, dass
die Polizei den Nachdruck verbotener Bücher ja nicht dulden
werde, kann der Mangel eines Rechtsschutzes nicht beheben,
da ja die Polizei ebensowenig den Nachdruck als den Handel
mit verbotenen Büchern absolut zu verhindern im Stande ist.
Endlich, wenn die Erwerbung des geistigen Eigenthumes durch
das Verbot der Schrift ausgeschlossen würde, so würde der Verfasser

1) Ges. v. 19. October 1846 §. 5 b. Vertrag zwischen Oesterreich
und Sardinien v. 22. Mai 1840 Art. 4. Art. 10.
2) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 180. Harum, Die gegen-
wärtige Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 72. Dagegen: Renouard, Traite
des droits d'auteurs. T. I p. 96. Eisenlohr, Das literarisch-artistische
Eigenthum §. 32 Note 3.

Verbotene Schriften.
Oesterreichische Gesetzgebung die Gewährung des Rechtsschutzes
in einzelnen Fällen davon abhängig macht, dass das zu schützende
Object ein, zwei oder drei Druckbogen umfasst 1).

Auch die Frage, ob die Schrift nur als Ganzes Gegen-
stand des geistigen Eigenthumes sei, oder ob sich dieses Recht
auch auf die einzelnen Theile der Schrift erstrecke, ist
aufgeworfen, worauf Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 169)
treffend bemerkt: »Das Ganze besteht aus den Theilen und
muss daher auch in diesen geschützt werden.«

Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Schrift nur
zu einem Theile Original, folglich auch nur theilweise Gegen-
stand des geistigen Eigenthumes ist, wie dies bei Commentarien,
Bearbeitungen, Sammelwerken u. dgl. der Fall sein kann. Die
Frage, bis zu welchem Umfange die theilweise Benutzung einer
fremden Schrift gestattet ist, gehört zu dem Thatbestande des
partiellen Nachdrucks.

Schliesslich ist noch zu bemerken, dass nach einigen Schrift-
stellern das geistige Eigenthnm durch die Gesetzwidrig-
keit des Inhaltes
ausgeschlossen werden soll 2). Nach dieser
Auffassung würde der Verleger einer verbotenen oder verur-
theilten Schrift nicht berechtigt sein, den Nachdruck derselben
zu untersagen, wenn die Polizei denselben nicht verhindert.
Die Verleger Heine’s, Vehse’s, der Gartenlaube u. a. m. wären
zu ihrer Zeit durch das Verbot der von ihnen verlegten Schriften
nicht bloss an der Verbreitung derselben gehindert, sondern sie
würden zugleich der unbefugten Vervielfältigung derselben ohne
gesetzlichen Schutz preisgegeben sein, denn der Einwand, dass
die Polizei den Nachdruck verbotener Bücher ja nicht dulden
werde, kann der Mangel eines Rechtsschutzes nicht beheben,
da ja die Polizei ebensowenig den Nachdruck als den Handel
mit verbotenen Büchern absolut zu verhindern im Stande ist.
Endlich, wenn die Erwerbung des geistigen Eigenthumes durch
das Verbot der Schrift ausgeschlossen würde, so würde der Verfasser

1) Ges. v. 19. October 1846 §. 5 b. Vertrag zwischen Oesterreich
und Sardinien v. 22. Mai 1840 Art. 4. Art. 10.
2) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 180. Harum, Die gegen-
wärtige Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 72. Dagegen: Renouard, Traité
des droits d’auteurs. T. I p. 96. Eisenlohr, Das literarisch-artistische
Eigenthum §. 32 Note 3.
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[153/0169] Verbotene Schriften. Oesterreichische Gesetzgebung die Gewährung des Rechtsschutzes in einzelnen Fällen davon abhängig macht, dass das zu schützende Object ein, zwei oder drei Druckbogen umfasst 1). Auch die Frage, ob die Schrift nur als Ganzes Gegen- stand des geistigen Eigenthumes sei, oder ob sich dieses Recht auch auf die einzelnen Theile der Schrift erstrecke, ist aufgeworfen, worauf Wächter (Das Verlagsrecht Th. I S. 169) treffend bemerkt: »Das Ganze besteht aus den Theilen und muss daher auch in diesen geschützt werden.« Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Schrift nur zu einem Theile Original, folglich auch nur theilweise Gegen- stand des geistigen Eigenthumes ist, wie dies bei Commentarien, Bearbeitungen, Sammelwerken u. dgl. der Fall sein kann. Die Frage, bis zu welchem Umfange die theilweise Benutzung einer fremden Schrift gestattet ist, gehört zu dem Thatbestande des partiellen Nachdrucks. Schliesslich ist noch zu bemerken, dass nach einigen Schrift- stellern das geistige Eigenthnm durch die Gesetzwidrig- keit des Inhaltes ausgeschlossen werden soll 2). Nach dieser Auffassung würde der Verleger einer verbotenen oder verur- theilten Schrift nicht berechtigt sein, den Nachdruck derselben zu untersagen, wenn die Polizei denselben nicht verhindert. Die Verleger Heine’s, Vehse’s, der Gartenlaube u. a. m. wären zu ihrer Zeit durch das Verbot der von ihnen verlegten Schriften nicht bloss an der Verbreitung derselben gehindert, sondern sie würden zugleich der unbefugten Vervielfältigung derselben ohne gesetzlichen Schutz preisgegeben sein, denn der Einwand, dass die Polizei den Nachdruck verbotener Bücher ja nicht dulden werde, kann der Mangel eines Rechtsschutzes nicht beheben, da ja die Polizei ebensowenig den Nachdruck als den Handel mit verbotenen Büchern absolut zu verhindern im Stande ist. Endlich, wenn die Erwerbung des geistigen Eigenthumes durch das Verbot der Schrift ausgeschlossen würde, so würde der Verfasser 1) Ges. v. 19. October 1846 §. 5 b. Vertrag zwischen Oesterreich und Sardinien v. 22. Mai 1840 Art. 4. Art. 10. 2) Wächter, Das Verlagsrecht Th. I S. 180. Harum, Die gegen- wärtige Oesterreich. Pressgesetzgebung S. 72. Dagegen: Renouard, Traité des droits d’auteurs. T. I p. 96. Eisenlohr, Das literarisch-artistische Eigenthum §. 32 Note 3.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/169>, abgerufen am 21.11.2024.